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Vertrauensrat gem. der Richtlinie der Philipps-Universität zum Schutz vor sexueller Belästigung und Gewalt

Am 22. September 2008 hat der Senat der Philipps-Universität die „ Richtlinie der Philipps-Universität Marburg zum Schutz vor sexueller Belästigung und Gewalt“ einstimmig beschlossen.

Die Richtlinie gilt für alle Mitglieder, Promovierende, Habilitierende, Gäste sowie neben- und ehrenamtlich Tätige der Universität. Sie umfasst den Schutz vor sexueller Belästigung und Gewalt am Studien- und Arbeitsplatz und regelt die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens.

Der Vertrauensrat ist für Anfragen und Beschwerden zu erreichen unter der E-Mail-Adresse:

vertrauensrat@uni-marburg.de

Die Mitglieder des Vertrauensrates können ggf. auch gern individuell angesprochen werden.

Gruppe Name E-Mail-Adresse
Professor/innen: Prof. Dr. Anke Abraham (FB 21) abraham@staff.uni-marburg.de
Wissenschaftliche Beschäftigte: Dr. Andreas Piper (HRZ) piper@staff.uni-marburg.de
Administrativ-techn. Beschäftigte: Vera Payer (Universitätsverw.) (Sprecherin d. Vertrauensrates)
vera.payer@verwaltung.uni-marburg.de
Studierende: Annika Sominka

sominka@students.uni-marburg.de

Vertreterin des Personalrats: Christa Seip (Personalrat) seipc@staff.uni-marburg.de

Weitere Beratungs- und Anlaufstellen finden Sie unter http://www.uni-marburg.de/frauen/sexbel

Alle Ihre Angaben werden vertraulich behandelt.
Ohne Ihre Zustimmung werden keine entsprechenden Maßnahmen unternommen!


Auszüge aus der Richtlinie


§ 4 Verbot sexueller Belästigung und Gewalt
(1) Sexuelle Belästigung und Gewalt sind in der Universität und im außeruniversitären dienstlichen Umgang verboten. Sie können ein einschüchterndes, stressbeladenes und entwürdigendes Arbeits- und Lernumfeld schaffen, gesundheitliche Risiken begründen und eine massive Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte darstellen.
(2) Sexuelle Belästigung und Gewalt unter Ausnutzung von Abhängigkeitsverhältnissen am Ausbildungs- oder Arbeitsplatz und im Studium unter Androhung persönlicher oder beruflicher Nachteile bzw. unter Zusage von Vorteilen werden als besonders schwerwiegend bewertet.

§ 8 Vertrauensrat
(1) Auf Vorschlag des Senats, der im Benehmen mit dem Beirat zur Förderung der beschäftigten, lehrenden und studierenden Frauen erfolgt, bestellt die Präsidentin oder der Präsident jeweils für die Dauer von drei Jahren den Vertrauensrat zur Untersuchung von Beschwerdefällen.
(2) Der Vertrauensrat besteht aus einem Mitglied jeder Statusgruppe gemäß § 8 Abs. 3 HHG sowie einem Mitglied des Personalrats. Die Mitglieder des Vertrauensrats sollen mit der Thematik vertraut sein. Die Frauenbeauftragte der Universität sowie ein Mitglied der Rechtsabteilung werden bei Bedarf beratend hinzugezogen.
(3) Der Vertrauensrat wählt aus seiner Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter, die oder der den Vertrauensrat bei Vorliegen einer Beschwerde unverzüglich einberuft. Die Sprecherin oder der Sprecher informiert alle zwei Jahre den Senat unter Ausschluss der Öffentlichkeit über ihre oder seine Tätigkeit.
(4) Die Sitzungen des Vertrauensrates sind nichtöffentlich.
(5) Die Mitglieder des Vertrauensrates unterliegen der Schweigepflicht.

§ 9 Durchführung eines Beschwerdeverfahrens
(1) Wendet sich eine betroffene Person oder eine von ihr bevollmächtigte Person mit einer Beschwerde an den Vertrauensrat, wird ein Beschwerdeverfahren durchgeführt.
(2) Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens versucht der Vertrauensrat so weit wie möglich zu ermitteln, was vorgefallen ist. Er nimmt eine Einschätzung der Schwere der Vorwürfe bzw. des Vorfalls vor und prüft, ob es zu einem klärenden Gespräch zwischen der oder dem Betroffenen und der Person, der Fehlverhalten vorgeworfen wird, kommen kann oder ob weitergehende Maßnahmen durch die Präsidentin oder den Präsidenten ergriffen werden müssen.
(3) Der Vertrauensrat hört die betroffene Person an, die sich dabei von einer Person ihres Vertrauens begleiten oder auch vertreten lassen kann. Der Vertrauensrat gibt ferner der Person, der Fehlverhalten vorgeworfen wird, Gelegenheit zur Stellungnahme, wobei die Frist für die Stellungnahme zwei Wochen beträgt.
(4) Kommt der Vertrauensrat zu der Einschätzung, dass die Schwere des Vorfalls weitergehende Maßnahmen erfordert, informiert er mit einer entsprechenden Empfehlung zum weiteren Verfahren die Präsidentin oder den Präsidenten. Der Beschluss über die Abgabe des Verfahrens an die Präsidentin oder den Präsidenten muss spätestens sechs Wochen nach Eingang der Beschwerde bei dem Vertrauensrat erfolgen.

Zuletzt aktualisiert: 01.03.2011 · Claudia Lingelbach

 
 
 
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