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Satzungsentwurf
(vom Senat am 16.7.2007 verabschiedet, aber noch nicht vom Ministerium genehmigt)

Satzung der Philipps-Universität Marburg zur Ausführung des Hessischen  Studienbeitragsgesetzes

Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Hessischen Studienbeitragsgesetzes – HStubeiG - vom 16. Oktober 2006 (GVBl. S. 512 ff.) erlässt die Philipps-Universität Marburg folgende Satzung:

 

§ 1 Verfahrensgrundsätze für Befreiungen

(1) Über Befreiungen nach § 6 Abs. 5 HStubeiG und § 5 Abs. 1 der Satzung entscheidet die Philipps-Universität Marburg auf Antrag. Alle übrigen Befreiungen erfolgen von Amts wegen.

(2) Die Voraussetzungen für die Beitragsbefreiung nach §§ 2 und 3 sind in der Regel von den Studierenden bei der Immatrikulation oder der Rückmeldung nachzuweisen.

(3) Nachweise sind, soweit nichts anderes geregelt ist, von den Studierenden durch amtliche Urkunden zu erbringen. Fremdsprachigen Urkunden sind, soweit sie nicht in englischer Sprache verfasst sind, vollständige Übersetzungen eines amtlich vereidigten Übersetzers oder einer amtlich vereidigten Übersetzerin in die deutsche oder englische Sprache beizufügen.

(4) Kosten für die Nachweise im Rahmen der Beitragsbefreiung sind von dem Antragsteller oder der Antragstellerin zu tragen. Kosten für die Ausstellung eines amtsärztlichen Attests werden von der Universität getragen.

(5) Die Befreiung ist zu versagen, wenn die notwendigen Unterlagen nicht mit der Antragstellung und innerhalb einer von der Philipps-Universität Marburg gesetzten angemessenen Frist vorgelegt werden.

(6) Die Studierenden haben der Philipps-Universität Marburg Änderungen zum Befreiungsgrund unverzüglich mitzuteilen, um eine erneute Prüfung der Voraussetzungen zu ermöglichen.

Die Anträge auf Beitragsbefreiung sind grundsätzlich auf den von der Philipps-Universität Marburg im Internet und in Papierform vorgehaltenen Antragsbögen zu stellen.

 

§ 2 Beitragsbefreiung ausländischer Studierender

(1) Ausländische Studierende, die im Rahmen von zwischenstaatlichen und übernationalen Vereinbarungen oder im Rahmen von Partnerschaftsprogrammen der Philipps-Universität (mit einem Partnerland oder einer Partneruniversität), die gegenseitige Abgabenfreiheit garantieren, immatrikuliert sind, sind von der Beitragspflicht befreit.

(2) Ausländische Studierende aus Ländern außerhalb der europäischen Union oder des europäischen Wirtschaftsraums, die nicht Deutschen gleichgestellt sind und somit keinen Anspruch auf Gewährung eines Darlehens nach § 7 HStubeiG haben, können i. S. des § 3, Abs. 6 dieser Satzung auf Antrag und unter Vorlage von geeigneten Nachweisen ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden.

(3) Ausländische Studierende aus Ländern außerhalb der europäischen Union oder des europäischen Wirtschaftsraums, die nicht Deutschen gleichgestellt sind und mindestens seit dem Sommersemester 2007 an einer Hochschule des Landes Hessen immatrikuliert sind, werden von Amts wegen von der Beitragspflicht im Erststudium während der Grundstudienphase (Regelstudienzeit plus vier Semester) sowie im  Zweitstudium während der Regelstudienzeit befreit.

 

§ 3 Beitragsbefreiung wegen unbilliger Härte

(1) Studierende, die eine Befreiung nach § 6 Abs. 5 Nr.1 HStubeiG wegen studienzeitverlängernder Auswirkungen einer Behinderung beantragen, müssen den Feststellungsbescheid   der zuständigen Behörde und eine fachärztliche Bescheinigung oder die Bescheinigung eines approbierten psychologischen Psychotherapeuten oder einer approbierten psychologischen Psychotherapeutin über die studienzeitverlängernden Auswirkungen vorlegen. Nicht-EU-Ausländer, die einen Antrag auf Befreiung wegen studienzeitverlängernder Auswirkungen einer Behinderung stellen, haben das Gutachten eines in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen Facharztes oder einer niedergelassenen Fachärztin, eines approbierten psychologischen Psychotherapeuten oder einer approbierten psychologischen Psychotherapeutin im Original vorzulegen, aus dem sich Art und Umfang der Behinderung und eine entsprechende Feststellung zum Grad der Behinderung in einem Vom-Hundert-Satz ergeben. – Bei Nachweis des Grades einer Behinderung von mindestens 50 v. H. genügt der einmalige Nachweis zur dauerhaften Gebührenbefreiung bis zum Ende der Studienzeit. In begründeten Zweifelsfällen kann die Hochschule die Vorlage eines Attestes des Amtsarztes oder der Amtsärztin verlangen. 

(2) Studierende, die eine Befreiung nach § 6 Abs. 5 Nr.1 HStubeiG wegen studienzeitverlängernder Auswirkungen einer chronischen Krankheit beantragen, müssen eine Bescheinigung eines in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen Facharztes oder einer niedergelassenen Fachärztin, eines approbierten psychologischen Psychotherapeuten oder einer approbierten psychologischen Psychotherapeutin im Original vorlegen. In begründeten Zweifelsfällen kann die Hochschule die Vorlage eines Attestes des Amtsarztes oder der Amtsärztin verlangen.

(3) Studierende, die eine Befreiung nach § 6 Abs. 5 Nr. 1 HStubeiG wegen einer schweren Krankheit beantragen, müssen eine fachärztliche Bescheinigung, die Bescheinigung eines approbierten psychologischen Psychotherapeuten oder einer approbierten psychologischen Psychotherapeutin vorlegen, mit der die studienzeitverlängernden Auswirkungen glaubhaft gemacht werden. In begründeten Zweifelsfällen kann die Hochschule die Vorlage eines Attestes des Amtsarztes oder der Amtsärztin verlangen.

(4) Bei nachweislicher Pflege eines nach dem Gutachten eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung pflegebedürftigen nahen Angehörigen mit Zuordnung zu einer Pflegestufe nach § 15, Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402), kann auf Antrag Befreiung von der Studienbeitragspflicht erfolgen.

(5) Ein Antrag auf Befreiung wegen unbilliger Härte kann gestellt werden, wenn ein alleinerziehender Vater oder eine alleinerziehende Mutter für die Betreuung eines Kindes im eigenen Haushalt Sorge zu tragen hat, welches das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und Bedürftigkeit vorliegt. Mit dem Antrag ist der Nachweis über die Bedürftigkeit zu führen. In der Regel liegt Bedürftigkeit vor, wenn das Haushaltseinkommen den Regelsatz gemäß § 13 i.V.m. § 14 lit. a Bundesausbildungsförderungsgesetz für Alleinerziehende mit Kind nicht übersteigt.

(6) Auch in anderen Fällen unbilliger Härte kann bei Vorlage von Nachweisen auf Antrag Beitragsbefreiung oder –ermäßigung erfolgen.  

(7) Alle Befreiungsanträge wegen einer unbilligen Härte sind unverzüglich nach Bekanntwerden der Befreiungstatbestände, in der Regel bis zum Ende der Rückmeldefrist, zu stellen.

 

§ 4 Befreiung bei weit überdurchschnittlichen Studienleistungen

(1) Über Beitragsbefreiungen aufgrund weit überdurchschnittlicher Leistungen im Studium i. S. d. § 6, Abs. 3 HStuBeiG entscheiden die Fachbereiche, bei Lehramtsstudierenden das zentrale Prüfungsamt, die jeweils 10 v. Hundert der Studierenden von der Beitragspflicht befreien. Bei der Entscheidung ist ein besonderes Engagement in der studentischen oder der universitären Selbstverwaltung mit zu berücksichtigen. Das Kontingent der zu Befreienden für die einzelnen Fachbereiche bzw. im Bereich der Lehramtsausbildung bemisst sich an der Zahl der eingeschriebenen grundstudienbeitragspflichtigen Studierenden gem § 3 HStubeiG nach der offiziellen Jahresstatistik. - Dieses zugewiesene Kontingent an Beitragsfreiplätzen verteilen die Fachbereiche proportional auf alle ihre Studiengänge und die Fachsemesterstufen. Bei sehr geringen Studierendenzahlen in Studiengängen bzw. Fachsemestern liegt es im Ermessen des Fachbereichs, im Rahmen des Fachbereichskontingents Befreiungen vorzunehmen oder darauf zu verzichten. - Im Bereich der Lehramtsausbildung erfolgt die Befreiung von der Beitragspflicht derart, dass ein Studierender oder eine Studierende entweder eines seiner/ihrer Unterrichtsfächer oder aber das erziehungs- und gesellschaftswissenschaftliche Studium für das modularisierte Lehramt (EGL) auswählen kann, um im gewählten Fach über den Vergleich mit anderen Studierenden derselben Festlegung und desselben Fachsemesters befreit werden zu können.

(2) Befreiungen erfolgen in der Regel nur einmal jährlich, bei Studienbeginn im Wintersemester am Stichtag 15. Mai, bei Studienbeginn im Sommersemester am Stichtag 15. November für zwei Semester. Berücksichtigt werden die Studienleistungen bis zum Ablauf desjenigen Semesters, das dem Stichtag voraus geht. Die Fachbereiche und das zentrale Prüfungsamt ermitteln nach Vorliegen der Prüfungsergebnisse, welche Studierenden zu befreien sind, und melden die Namen an die Hochschulverwaltung. Diesen Studierenden werden die Studienbeiträge zurück erstattet.

 (3) Über Dritte finanzierte Beitragsfreiplätze für einen Studiengang werden über die gesetzliche Quote von 10 v. H. der Studierenden hinaus vergeben. Sollten diese Gebührenfreiplätze nicht einem bestimmten Studiengang zugeordnet sein, erfolgt eine proportionale Verteilung auf die Fachbereiche.

 

§ 5 Befreiungen aufgrund Verzögerung des Studienverlaufs

(1) Die Philipps-Universität sowie die Fachbereiche sorgen dafür, dass das in ihren Studien- und Prüfungsordnungen vorgesehene Lehrangebot in ausreichendem Maße ohne zeitliche Verzögerung wahrgenommen werden kann. Treten dennoch Verzögerungen im Studienverlauf auf, die von der Philipps-Universität zu vertreten sind, sind Studierende verpflichtet, dies bei Bekanntwerden des Mangels unverzüglich dem zuständigen Dekanat (das Dekanat im Hauptfach des/der Studierenden) schriftlich mitzuteilen. Das Dekanat klärt den Sachverhalt und sorgt umgehend für Abhilfe, u. U. mit Unterstützung der Hochschulverwaltung. Sollte dies nicht möglich sein, stellt das Dekanat der oder dem Studierenden eine Bescheinigung mit dem Grund der Verzögerung aus. Aufgrund dieser Bescheinigung erfolgt eine Rückerstattung von gezahlten Studienbeiträgen.   

(2) Eine Befreiung ist nicht möglich, wenn die Ursachen einer für die Studierende oder den Studierenden erkennbaren Verzögerung des Studiums nicht unverzüglich dem Dekanat schriftlich angezeigt werden. Eine Verzögerung des Studienverlaufs ist nicht gegeben, wenn unter verschiedenen Wahlmöglichkeiten im Lehrangebot innerhalb des gewählten Fachs nicht die von der oder dem Studierenden mit erster Priorität gewünschte Möglichkeit wahrgenommen werden kann.

(3) Bezieht sich ein Antrag auf Beitragsbefreiung auf studienzeitverlängernde Auswirkungen der Organisation von Prüfungen, die nicht durch die/den Studierenden zu verantworten sind, kann von dem Erfordernis nach § 5 Abs. 1 Satz 2 abgesehen werden.

 

§ 6 Rückerstattung

(1) Eine Rückerstattung von entrichteten Beiträgen ist mit Ausnahme der in dieser Satzung genannten Fälle ausgeschlossen.

(2) Im Falle einer nachträglichen Befreiung wird der gezahlte Studienbeitrag auf Antrag zurück erstattet.

(3) Eine Erstattung von Zinsen und Kosten, auch wenn sie für ein Studienbeitragsdarlehen angefallen sind, erfolgt nicht.

 

§ 7 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01. August 2007 in Kraft. Sie wird im Mitteilungsblatt der Philipps-Universität Marburg veröffentlicht.

Zuletzt aktualisiert: 18.07.2007 · Pressestelle

 
 
 
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