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Benutzungsordnung für die
Universitäts­bibliothek Marburg vom 7. Mai 2001,

in der ab 03.05.2008 gültigen Fassung


Das Präsidium der Philipps-Universität Marburg hat gemäß § 42 Abs. 8 HHG in der Fassung vom 31.07.2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes zur Änderung des HHG und anderer Gesetze vom 28.09.2007  (GVBl. I S. 640) am 25.03.2008 und 08.04.2008 Änderungen der Benutzungsordnung für die Universitätsbibliothek Marburg vom 26. März 2001 beschlossen.

Die Änderungen wurden am 02.05.2008 in den Amtlichen Mitteilungen der Philipps-Universität Marburg veröffentlicht und sind am 03.05.2008 in Kraft getreten.



I.  ALLGEMEINES

§ 1  Geltungsbereich

  1. Diese Benutzungsordnung gilt für die Universitäts­bibliothek Marburg.

  2. Der Rechtscharakter des Benutzungsverhältnisses ist öffentlichrecht­lich


§ 2  Aufgaben der Bibliothek

  1. Die Bibliothek dient der Forschung, der Lehre, dem Studium, der beruflichen und der allgemeinen Bildung.
  2. Die Bibliothek bietet in der Regel folgende Dienst­leistungen:
  • a. Benutzung ihrer Bestände und ihrer Einrichtungen in den Räumen der Biblio­thek,
  • b. Ausleihe von Büchern und sonstigen Materialien zur Benutzung außer­halb der Biblio­thek,
  • c. Beschaffung von Materialien, die nicht am Ort vorhan­den sind, durch den Deut­schen oder den Internatio­nalen Leihverkehr, sowie durch Dokumentlieferdienste außerhalb des Leihverkehrs,
  • d. Erteilung mündlicher und schriftlicher Auskünfte, Ver­mittlung von Informatio­nen durch Kataloge, Biblio­graphien, Dokumentations­dienste, elektronische Dienste, Voll­texte und Datenbanken,
  • e. Anfertigungen von Reproduktionen, Fotokopien und Mikroformen nach Vorlage aus ihren und von anderen Bibliotheken vermittelten Beständen im Rahmen ihrer tech­nischen und personellen Möglich­keiten,
  • f. Ausstellungen.

 

§ 3  Zulassung zur Benutzung

  1. Lesesäle und Katalogräume sind ohne förmliche Zulas­sung zu­gäng­lich.
  2. Zur Ausleihe von Büchern und sonstigen Materialien wird jede Person ab 16 Jahren zugelassen, die im Bun­desland Hessen bzw. im Ein­zugsbereich der Leih­verkehrsre­gion Hessen / Rheinland Pfalz für die Dauer von mindestens drei Monaten wohnt, ar­beitet oder stu­diert, wenn sie sich nach Person und Wohnsitz ausweist und die Be­nutzungsordnung durch Unterschrift aner­kennt.
  3. Darüber hinaus können weitere Personen zur Be­nutzung zugelassen werden, wenn dadurch die primären Aufgaben der Bibliothek nicht be­einträchtigt werden.
  4. Die Zulassung zur Benutzung kann zeitlich befristet werden.
  5. Minderjährige legen bei der Anmeldung eine schriftliche Einver­ständ­nis­­­erklärung des gesetzlichen Vertreters vor. Dieser ver­pflichtet sich darin, ggf. für Schäden Er­satz zu leisten und Gebühren und Auslagen zu begleichen.
  6. Zur Ausleihe meldet sich die Benutzerin oder der Be­nutzer persönlich an. Eine schriftliche Anmeldung ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.
  7. Bei der Anmeldung werden die Benutzerinnen und Benutzer über die Speicherung ihrer personen­bezogenen Daten informiert.
  8. Die Benutzerin oder der Benutzer erhält einen Be­nutzerausweis. Der Ausweis be­rechtigt zur Ausleihe von Büchern und sonstigen Materia­lien und wird bei jedem Ausleihvorgang vorgelegt. Er berechtigt weiter­hin zur Nutzung der PC-Arbeitsplätze nach Maßgabe der hierzu erlas­senen Ordnungen.
  9. Der Ausweis ist nicht übertragbar. Er bleibt Eigentum der Bibliothek und wird bei der Abmeldung zurück­gegeben. Die Benutzerinnen und Benutzer sind ver­pflichtet, den Ausweis sorgfältig aufzubewahren und der Bibliothek den Verlust oder das Ver­missen des Auswei­ses unver­züglich anzuzeigen. Sie haften für Schäden, die der Bibliothek durch den Missbrauch des Ausweises oder durch Unterlassen der unver­züg­lichen Verlust­anzeige entstehen. Für die Neuausfertigung eines in Verlust gerate­nen Ausweises und für die Abmeldung bei abhanden ge­kommenem Ausweis wird nach der Ver­waltungs­kosten­ordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst eine Gebühr erhoben.

 

§ 4  Wohnungswechsel, Exmatrikulation

  1. Die Benutzerin oder der Benutzer ist verpflichtet, der Bibliothek jeden Wohnungs­wechsel unverzüglich mitzu­teilen.
  2. Werden die Voraussetzungen zur Zulassung zur Be­nutzung nicht mehr erfüllt, hat die Benutzerin oder der Benutzer alle entliehenen Bücher und sonstigen Mate­rialien sowie den Ausweis zurückzugeben und die ggf. ausstehenden Gebühren und Ausla­gen zu zahlen.

 

§ 5  Allgemeine Pflichten der Benutzerinnen und Be­nutzer

  1. Jede Benutzerin und jeder Benutzer ist verpflichtet, nicht nur die Be­nutzungs­ord­nung, sondern auch die all­gemeinen Ordnungs­grundsätze zu beachten und sich so zu verhalten, wie es dem Charakter der Bibliothek als einer wissenschaftlichen Arbeits­stätte ent­spricht.
  2. Bei Verlust oder Beschädigung von Büchern und sons­tigem Biblio­theks­gut ist Schadens­er­satz zu leisten. Als Beschädigung gilt auch das Beschreiben, das An- und Unterstreichen. Die Bibliothek be­stimmt Art und Höhe des Ersatzes.
  3. Wer gegen die Benutzungsordnung oder die allgemei­nen Ordnungs­grund­sätze ver­stößt, insbesondere wer ständig die Leihfristen über­schreitet, kann zeitweise oder dauernd von der Benutzung der Biblio­thek oder einzelner Einrichtungen ausge­schlossen werden. Alle Ver­pflichtungen, die aufgrund der Benutzungsordnung entstanden sind, bleiben auch nach dem Ausschluss bestehen.

 

§ 6  Verhalten in den Bibliotheksräumen

  1. Die Lesesäle und sonstigen Freihandbereiche dürfen nicht mit Über­kleidung, Hüten, Schirmen, Taschen und dergleichen betreten werden. Soweit die Bibliothek Auf­be­wahrungsmöglichkeiten (Garderobe, Gar­deroben­schränke, Schließfächer) anbietet, über­nimmt sie keine Haf­tung. Beim Verlassen der Lesesäle und der sonsti­gen Frei­hand­bereiche räumen die Benutzerinnen und Benutzer ihre Arbeitsplätze. Sie zeigen alle mitgeführten Bücher und sonstigen Materialien unauf­gefordert der Ausgangs­kontrolle vor.
  2. In allen der Benutzung dienenden Räumen der Biblio­thek, insbeson­dere in dem Lesesaal und dem Katalogsaal, ist ruhestörendes Verhal­ten zu vermeiden. Das Essen und Trinken ist nur in da­für be­stimmten Bereichen des gebäudes gestattet, Rauchen generell verboten. Tiere dürfen nicht mitge­bracht wer­den.
  3. Die Bibliothek kann die Benutzung von Datenverarbei­tungsgeräten, u.a. auf beson­dere Ar­beitsplätze be­schränken. Die Nutzung von drahtlosen Telefonen und Geräten der Unter­haltungsindustrie ist unter­sagt.
  4. Fotografien, Film- und Tonaufnahmen dürfen in den Bibliotheksräumen nur mit Zustim­mung der Bibliotheks­leitung angefertigt werden.
  5. Die Bibliotheksleitung oder von ihr beauftragte Perso­nen üben das Hausrecht aus.

 

§ 7  Kosten (Gebühren und Auslagen)

  1. Die Benutzung der Bibliothek, insbesondere die Aus­leihe von Büchern und anderen Medien ist grundsätzlich gebührenfrei.
  2. Im Übrigen werden Gebühren und Auslagen aufgrund des Hessischen Verwaltungs­kosten­gesetzes (HVwKostG) vom 11. Juli 1972 in der Fas­sung vom 3. Januar 1995 (GVBl. I S. 235) in Verbindung mit der All­gemeinen Verwaltungskostenordnung (AllgVwKostO) vom 1. Feb­ruar 1995 (GVBl. I S. 67) und nach der Ver­waltungs­kostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst (VwKostO-MWK) vom 20. Juni 2000 (GVBl. I S. 317) in der jeweils gül­tigen Fassung erhoben.
  3. Kosten (Gebühren und Auslagen) werden nach dem Hessischen Ver­wal­tungsvoll­streckungsgesetz (HessVwVG) vom 4. Juli 1966 (GVBl. I S. 151) in der jeweils geltenden Fassung von den Finanz­ämtern voll­streckt, wenn die Benutzerin oder der Be­nutzer mit der Zahlung im Verzug ist.


§ 8  Öffnungszeiten

  1. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang bekannt­ gegeben.
  2. Die Bibliothek kann für kurze Zeit geschlossen werden, wenn es zur Revision der Bestän­de oder aus anderen triftigen Gründen erforderlich ist.

 

 

II.  BENUTZUNG INNERHALB DER BIBLIOTHEK

§ 9  Benutzung im Lesesaal

Nur im Lesesaal benutzbar sind in der Regel die Präsenz­bestände der Bibliothek und wertvolle sowie vor dem Jahre 1900 gedruckte Bücher. Darüber hinaus kann die Bib­liothek einzelne Werke und Teile ihres Bestan­des auf die Benutzung im Lesesaal beschränken (vgl. § 11 Abs. 1 a bis i).

 

§ 10  Benutzung von Sonderbeständen

  1. Die Benutzung von Sonderbeständen ist in der Regel auf wis­senschaftliche Zwecke beschränkt. Sie ist grund­sätz­lich nur im Lese­saal oder in anderen geeigneten Diensträumen der Bib­liothek möglich.
  2. Bei Deposita, die der Bibliothek von Dritten zur Auf­bewahrung über­geben worden sind, kann die Benutzung entsprechend den Vereinba­rungen mit den Eigentümern eingeschränkt oder auch für eine be­stimmte Zeit ausge­schlossen werden.
  3. Durch Unterzeichnung eines Verpflichtungserklärung verpflichten sich die Benutzer­innen und Benutzer von Sonderbeständen (auch in Form von Reprographien),
    • a.  die einschlägigen urheber- und persönlichkeitsrecht­lichen Bestim­mungen zu beachten,
    • b.  Vervielfältigungen nur herzustellen bzw. herstellen zu lassen, wenn dies von der Bibliothek genehmigt worden ist,
    • c.  von Reproduktionen und Veröffentlichungen ein kos­tenloses Exemp­lar der Bibliothek zu überlassen.
  4. Die Benutzung von Sonderbeständen kann aus konser­va­torischen, urheber- oder persönlichkeitsrechtlichen Gründen von be­sonderen Bedingungen abhängig gemacht, teilweise oder ganz verweigert werden.
  5. Die Benutzung von Sonderbeständen auswärtiger Biblio­theken ist nur im Rahmen der von diesen Bibliotheken gemachten Vorgaben zulässig.


III.  BENUTZUNG DURCH AUSLEIHEN

§ 11  Allgemeine Ausleihbestimmungen

  1. Die in der Bibliothek vorhandenen Werke können zur Benutzung außerhalb der Bibliothek ausgeliehen wer­den. Ausgenommen aus Gründen des Bestands­schutzes sind in der Regel (vgl. § 9):
    • a.  der Präsenzbestand der Lesesäle, des Katalograums und der übri­gen Dienst­räume,
    • b.  Handschriften, Archivalien und Autographen,
    • c.  Werke, die vor 1900 erschienen sind,
    • d.  Werke von besonderem Wert, insbesondere Inkuna­beln, Früh­drucke, Unica, seltene Erstausgaben, typographisch bedeutsame Drucke, Editionen mit Originalgraphik, Pressendrucke, Graphik­mappen, Werke mit künstlerisch oder historisch bedeutsamen Ein­bänden,
    • e.  Tafelwerke, Karten, Atlanten,
    • f.  ungebundene Werke, Loseblattausgaben, einzelne Hefte ungebun­de­ner Zeitschriften, Zeitungen,
    • g.  maschinenschriftliche Dissertationen,
    • h.  Mikrofilme, Mikrofiches,
    • i.   großformatige Werke.
  2.  Bei Werken, deren uneingeschränkte Benutzung nicht möglich ist, kann die Aus­leihe vom Nachweis eines wis­senschaftlichen oder beruf­lichen Zweckes bzw. von ei­ner Berechtigung abhängig gemacht wer­den.

 

§ 12  Ausleihe vor Ort

  1. Ausleihende Person ist diejenige, auf deren Ausweis ausgeliehen wird.
  2. Wenn Bücher im Auftrag einer Hochschuleinrichtung, Behörde, Firma oder anderen juristischen Person aus­geliehen werden, muss sich die oder der Beauftragte durch eine Vollmacht ausweisen können.
  3. Die Benutzerin oder der Benutzer haben bei der Aus­leihe von Büchern oder sonstigen Materialien fehlende Teile und erkennbare Schäden unverzüglich anzuzei­gen.
  4. Die Bibliothek kann die Anzahl der gleichzeitigen Aus­leihen für die einzelne Benutzerin oder den einzelnen Benutzer beschränken.
  5. Ausgeliehene Bücher darf die Benutzerin oder der Benutzer nicht weitergeben.
  6. Vor Antritt längerer Reisen sind alle entliehenen Bücher und sonstigen Materialien zurück­zugeben.
  7. Verliehene Bücher können zur Ausleihe vorgemerkt werden. Die Biblio­thek kann die An­zahl der Vormer­kungen beschränken.

 

§ 13  Ausleihe nach auswärts

Benutzerinnen und Benutzer, die nicht im Bundesland Hessen bzw. im Einzugsbereich der Leihverkehrsregion Hessen / Rheinland Pfalz wohnen, arbeiten oder studieren, sollen über eine dem Leihverkehr der deutschen Biblio­theken angeschlossene Bibli­othek ausleihen, die sich an ihrem Wohn­ort oder in dessen Umgebung befindet.

 

§ 14  Ausleihe von auswärts

  1. Literatur, die in der Bibliothek oder in einer anderen Bibliothek am Ort nicht vorhanden ist, kann nach der Ordnung des Leihverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland / Leih­verkehrsordnung (LVO) aus ande­ren deutschen Bibliotheken vermittelt werden. Leih­fristen und sonstige Einschränkungen der Benutzung (z.B. "nur für den Lesesaal") richten sich nach den Bestimmungen der verleihenden Bib­liothek. Im übrigen gilt die Leihver­kehrsordnung.
  2. Literatur, die in deutschen Bibliotheken nicht vorhan­den, aber für die wissenschaftliche Arbeit unentbehrlich ist, kann im Internationalen Leih­verkehr bestellt werden.
  3. Benötigte Literatur kann auch außerhalb der Leihver­kehrsordnung im Wege der Di­rekt­lieferung bei einer anderen Bibliothek bestellt werden. Die Ausleihkonditio­nen richten sich nach den Vorgaben der gebenden Bib­liothek.
  4. Kosten, die von der auswärtigen Bibliothek in Rech­nung gestellt werden, sind von der Bestellerin oder vom Besteller zu tragen.

 

§ 15  Leihfrist

  1. Die Leihfrist beträgt in der Regel vier Wochen. Für Teilbestände (z.B. Zeitschriften, seh­geschädigten­gerechtes Material) kann die Bibliothek veränderte Leih­fristen festlegen. Für dienstliche Zwecke können die Bü­cher vor Ablauf der Leihfrist zurückgefordert werden.
  2. Verlängerung der Leihfrist ist i.d.R. möglich. Aus­genommen sind vorgemerkte und ge­mahnte Bücher. Bei der Verlängerung kann die Bibliothek die Vorlage der betreffenden Materialien verlangen; sie kann ferner die Anzahl der Verlängerungen pro Einheit be­grenzen.
  3. Die Bibliothek kann eine Kurzausleihe für Präsenz­bestände erlauben.
  4. Hochschuleinrichtungen können für die Dauer von sechs Monaten ausleihen. Nach Fristablauf werden die ausgeliehenen Bücher und sonstigen Materialien zu­rückgegeben. Weiterhin benötigte Bücher werden erneut ausgeliehen. Die Hochschuleinrichtungen stellen sicher, dass ausgeliehene Bücher und sonstige Materialien in ihren Räumen auch von instituts- bzw. fachbereichs­fremden Benutzerinnen und Be­nutzern eingesehen wer­den können; die Hochschuleinrichtungen sind jedoch für die ordnungsgemäße Rückgabe verantwortlich. Eine Unter­leihe findet nicht statt.
  5. Soweit das Ende der Leihfrist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt, an dem die Bibliothek geöffnet ist, verlängert sich die Frist gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz nicht auf den nächstfolgenden Werktag.

 

§ 16  Überschreitung der Leihfrist

  1. Bei Überschreitung der Leihfrist werden Mahngebühren erhoben nach dem Hessi­schen Verwaltungskosten­gesetz für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst (HVwKostO-MWK) in de­ren je­weils gültigen Fassungen.
  2. Die Mahngebühr entsteht mit der Ausfertigung des Mahnschreibens (E-Mail bzw. Brief). Sie bezieht sich immer auf jeden ein­zelnen ausgeliehenen Band bzw. jede sonstige Materialie.
  3. Vor der Rückgabe angemahnter Bücher und sonstiger Materialien und Begleichung der Kosten ist eine erneute Ausleihe nicht möglich.
  4. Nach dreimaliger erfolgloser Mahnung wird auf Kosten der Benutzerin oder des Benutzers die Vollstreckung nach dem Hessischen Verwal­tungsvollstreckungsgesetz betrieben.


 § 17 Benachtrichtigung per E-Mail

Sofern die Benutzerin oder der Benutzer der Bibliothek eine E-Mail-Adresse angegeben hat, steht diese für das Zusenden von Informationen, Benachrichtigungen und gegebenenfalls kostenpflichtigen Mahnungen einschließlich der Angaben der Mediendaten zur Verfügung. Die Benutzerin / der Benutzer ist mit der üblichen ungeschützten Versandart der E-Mails einverstanden. Änderungen der E-Mail-Adresse sind der Bibliothek mitzuteilen.

IV.  SONSTIGE BENUTZUNG

§ 18  Auskunft

  1. Die Bibliothek erteilt im Rahmen ihrer Möglichkeiten aufgrund ihrer Kataloge und Be­stände mündliche und schriftliche Auskunft. Soweit darüber hinaus im Auftrag der Be­nutzerin oder des Benutzers biblio­graphische Dienste, Dokumentations-, Übersetzungs- und andere In­formationsdienste in Anspruch genommen oder On­line-Recherchen durch Personal der Bibliothek durch­geführt werden, sind der Bibliothek die dadurch ent­ste­henden Gebühren und Auslagen zu ersetzen.
  2. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Aus­künfte wird nicht übernommen.
  3. Die Schätzung von Büchern und Handschriften gehört nicht zu den Auf­gaben der Biblio­thek.

 

§ 19  Technische Geräte

  1. Die Bibliothek stellt im Rahmen ihrer Möglichkeiten PCs, Mikrofilm- und Mikro­fiche­lesegeräte, Reader­printer, Geräte zur Wiedergabe von Tonträgern und au­diovi­suellen Medien und andere Geräte zur Be­nutzung zur Verfügung.
  2. Die Benutzerinnen und Benutzer überzeugen sich bei Inbetriebnahme vom ord­nungs­gemäßen Zustand des Geräts. Sie weisen das Biblio­thekspersonal unverzüglich auf Mängel hin. Für Schäden, die nicht auf die gewöhn­liche Abnutzung zurückzu­führen sind, haftet die Be­nutzerin oder der Benutzer.
  3. Die Nutzung eigener technischer Geräte in den Biblio­theksräumen bedarf der Zustimmung der Bibliothek. Die Benutzung eigener Daten­träger auf Geräten der Biblio­thek geschieht auf eigene Gefahr. Die Be­nutzerin oder der Benutzer haftet für alle Schäden, die hierbei an bib­liothekseigenen Geräten und Dateien entstehen.

 

§ 20  Vervielfältigungen

  1. Für den persönlichen und sonstigen eigenen Gebrauch können Kopien in Selbstbe­dienung im Hause hergestellt werden. An den PC-Arbeits­plätzen besteht die Mög­lich­keit zum Ausdruck und zur Daten­speicherung.
  2. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten fertigt die Bibliothek Vervielfältigungen (Foto­kopien, Reproduktionen, Mikro­filme u.ä.) nach Vorlagen aus ihren und den von ande­ren Biblio­theken vermittelten Beständen an.
  3. Wenn die Bibliothek Fotokopien und Mikroformen nicht selbst herstel­len kann, gibt sie im Einvernehmen mit der Benutzerin oder dem Be­nutzer den Auftrag an ein pri­vates Unter­nehmen ab. In diesem Fall werden der Bib­liothek die entstehenden Kosten in voller Höhe ersetzt.
  4. Die Bibliothek kann einzelne Werke und bestimmte Teile ihres Bestan­des aus Gründen der Bestands­sicherung vom Kopieren ausschließen.
  5. Aufnahmen und Ablichtungen aus Handschriften, Auto­graphen und anderen wert­vollen Beständen dürfen nur mit Genehmigung der Bib­liothek angefertigt werden und sind grundsätzlich bei der Bibliothek in Auftrag zu ge­ben. Die Bibliothek kann die Benutzerin oder den Be­nutzer verpflichten, Vervielfältigungen ihrer Handschrif­ten und Auto­graphen nur mit Genehmigung der Bib­liothek an Dritte weiterzugeben.
  6. Der Benutzerin oder dem Benutzer obliegt die Verant­wortung dafür, dass bestehende urheber- oder persön­lichkeitsrechtliche Bestim­mungen beim Kopieren oder Vervielfältigen aus Büchern oder sonsti­gen Materialien eingehalten werden.

 

§ 21  Anwendungsbereich

  1. Keine Benutzung im Sinne dieser Benutzungsordnung sind
    • a.  die Ausleihe zum Zweck von Ausstellungen,
    • b.  die Herstellung und die Veröffentlichung fotografi­scher Aufnahmen und anderer Kopien zu gewerb­lichen Zwecken,
    • c.  Auftragsrecherchen in Datenbanken für gewerbliche Schutzrechte und Kopien von Patenten, Gebrauchsmustern, Warenzeichen etc. bei Patent­informations­zentren.
  2. In diesen Fällen, die nicht der Benutzungsordnung unterliegen, kann nach Ermessen der Bibliothek eine besondere Vereinbarung getroffen werden.

 

 

V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 22 In-Kraft-Treten

Diese Benutzungsordnung tritt am Tag nach ihrer Ver­öffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Sie ersetzt für den Bereich der Universitätsbibliothek Marburg die Benutzungsordnung für die wissenschaftlichen Bibliotheken des Landes Hessen vom 25. November 1996 (StAnz. 1/1997, S. 14 ff)

 

 

Marburg, 7. Mai 2001

 

Für das Präsidium der Philipps-Universität Marburg Prof. Dr. H.F. Kern

                                                                                            Präsident der Philipps-Universität Marburg

Zuletzt aktualisiert: 15.10.2009 · Christian Wolf

 
 
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