Zwischenprüfung Magister Völkerkunde
Zulassungsvoraussetzungen:
- Sprachnachweise von 2 Sprachen (nachzuweisen durch das Abiturszeugnis mit mindestens ausreichender Abschlussnote, oder durch vergleichbare und von der Universität anerkannte Nachweise, z.B. Volkshochschule/Uni-Sprachprüfungen).
- Mind. 4 Semester Studium der Völkerkunde im Hauptfach.
- Belegbögen mit nachgewiesenen 34 Semesterwochenstunden (SWS) im Fach Völkerkunde.
- Bereits erworbene oder bis zum Anmeldetermin zu
erwerbende Leistungsnachweise:
1 Seminarschein (Theoriethema)
1 Seminarschein (Regionalthema)
1 Seminarschein (Sachthema)
1 Museumsschein
1 Exkursionsschein
Ablauf der Anmeldung:
- Schritt 1: Abholen des Anmelde-Formulars im Sekretariat der Völkerkunde (Mo-Do, 9-11 Uhr)
- Schritt 2*: Mit dem ausgefüllten Formular, den
Leistungsnachweisen und Belegbögen, dem Abiturzeugnis (oder
entsprechenden Zeugnissen, die die Sprachkenntnisse belegen) und einer
tabellarischen Darstellung des Bildungsganges zu dem vorher
bekanntgegebenen Meldetermin bei der Studienberatung melden. Ab diesem Termin muß die
Prüfung innerhalb von vier Wochen abgelegt werden.
- Schritt 3*: Prüfer/in aufsuchen und um Einverständniserklärung (auf dem Formular) bitten und im Sekretariat einen Termin innerhalb der 4-Wochen-Frist absprechen.
- Schritt 4: Abgabe des Formulars auf dem Prüfungsamt des Fb 03.
- Schritt 5: Abholen des (inzwischen von der zuständigen Person unterschriebenen) Formulars auf dem Prüfungsamt, und:
- Schritt 6: Mit dem Formular zur Prüfung erscheinen (Nicht-Erscheinen = Nicht-Bestehen der Prüfung).
* Die Schritte 2 und 3 können untereinander getauscht
werden, allerdings wird niemand ohne komplett ausgefülltes Formular
geprüft werden.
Prüfungsmodalitäten:
- Prüfungsdauer in Haupt- und Nebenfach 30 Minuten.
- Prüfungsthemen:
- 1 Regional- oder Sachthema,
- 1 Theoriethema.
- Prüfer/in: s. Prüfungsberechtigte.
- Beisitzer: wird vom Fachgebiet gestellt.
- Wiederholung einer nichtbestandenen Prüfung: Kann zum nächsten Meldetermin zur Zwischenprüfung wiederholt werden (siehe dazu Magisterprüfungsordnung).

