Alte Magisterprüfungsordnung
Bitte beachten: Diese Ordnung ist nur gültig für jene Studierende, die sich vor dem Sommersemester 2001 eingeschrieben haben. Für alle anderen gilt die neue Gemeinsame Magisterprüfungsordnung der geisteswissenschaftlichen Fachbereiche vom 15. November 2000.
Magisterprüfungsordnung der Fachbereiche vom 11.02.85 in der Überarbeitung vom 02.07.86, darunter auch die Magisterprüfungsordnung des Fachbereiches 10 Neuere Fremdsprachen und Literaturen.
- § 1 Zweck der Prüfung
- § 2 Akademischer Grad
- § 3 Studiendauer, Prüfungen, Prüfungsfächer
- § 4 Prüfungsausschuß
- § 5 Prüfungskommission
- § 6 Voraussetzungen für die Zulassung
- § 7 Anrechnung von Studien und Prüfungsleistungen
- § 8 Prüfungsleistungen
- § 9 Magisterarbeit
- § 10 Annahme und Bewertung der Magisterarbeit
- § 11 Klausur
- § 12 Mündliche Prüfung
- § 13 Prüfungsfristen
- § 14 Bewertung der Prüfungsleistungen
- § 15 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
- § 16 Wiederholung der Magisterprüfung
- § 17 Zeugnis, Urkunde
- § 18 Ungültigkeit der Magisterprüfung
- § 19 Einsicht in Prüfungsakten
- § 20 Prüfungsgebühren
- § 21 Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten
- Anlage 1: Verzeichnis der zugelassenen Prüfungsgebiete und Prüfungsfächer
- Anlage 2: Lateinkenntnisse, Ersatzleistungen und sonstige Nachweise
- Anlage 3: Prüfungsanforderungen für die einzelnen Fächer
§ 1 Zweck der Prüfung
Die Magisterprüfung ist eine akademische Prüfung. Sie stellt einen ersten ordnungsgemäßen Abschluß eines Studiums dar. Durch die Magisterprüfung soll der Studierende nachweisen, daß er gründliche Fachkenntnisse erworben hat und fähig ist, selbständig wissenschaftlich zu arbeiten.
§ 2 Akademischer Grad
Dem Kandidaten/der Kandidatin, der/die die Magisterprüfung bestanden hat, wird mit Ausnahme nach Satz 2 von dem Fachbereich, dem das erste Hauptfach zugehört, der akademische Grad „Magister Artium“ / „Magistra Artium“ verliehen, der in der Abkürzung „M.A.“ hinter dem Namen geführt werden kann. Die Fachbereiche Geschichtswissenschaften, Altertumswissenschaften und Außereuropäische Sprachen und Kulturen verleihen den akademischen Grad nur in der Form „Magister Artium“ („M.A.“); entsprechendes gilt für den Studiengang „Deutsche Sprache und Literatur“, sofern der Kandidat/die Kandidatin den Schwerpunkt „Deutsche Sprache und ältere deutsche Literatur“ gewählt hat.
§ 3 Studiendauer, Prüfungen, Prüfungsfächer
(1) Die Fachbereiche regeln das Magisterstudium so, daß die Magisterprüfung im Anschluß an das 8. Semester abgelegt werden kann.
(2) Die Anrechnung von Studienzeiten, die dem Erwerb von vorausgesetzten Sprachkenntnissen oder anderen Studienvoraussetzungen für einzelne Studiengänge dienen, ist in der Anlage 2 geregelt.
(3) Die Magisterprüfung wird abgelegt
1. in zwei Hauptfächern, wobei das Hauptfach, in dem die
Magisterarbeit geschrieben wird, das erste Hauptfach ist, oder
2. in einem Hauptfach und zwei Nebenfächern
(4) Die zugelassenen Prüfungsfächer und die verbindlichen oder ausgeschlossenen Fächerkombinationen sind in der Anlage 1 zu dieser Prüfungsordnung aufgeführt.
§ 4 Prüfungsausschuß
(1) Die Fachbereiche „Allgemeine und Germanistische Linguistik und Philologie“ sowie „Neuere deutsche Literatur und Kunstwissenschaften“ bilden für das Hauptfach „Deutsche Sprache und Literatur“ einen gemeinsamen Prüfungsausschuß, im übrigen bildet jeder Fachbereich einen Prüfungsaussschuß. Für das Prüfungsverfahren ist der Prüfungsausschuß des/der Fachbereichs/Fachbereiche zuständig, dem/denen das erste Hauptfach zugeordnet ist. Der Prüfungsausschuß ist für die Organisation der Prüfungen zuständig; er achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er soll Melde- und Prüfungstermine und -fristen im Benehmen mit dem Dekan/den Dekanen des/der für das/die jeweilige/n Fach/Fächer zuständigen Fachbereichs/Fachbereiche festlegen, sofern der/die Fachbereich/e regelmäßige Prüfungstermine wünscht/wünschen; andernfalls legt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Termine nach Bedarf fest. Alle an der Prüfung Beteiligten können den Prüfungsausschuß entsprechend seiner Zuständigkeit anrufen.
(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus fünf Professoren, einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und einem Studenten; Absatz 3 bleibt unberührt. Abweichend hiervon kann nach Maßgabe eines Fachbereichsratsbeschlusses die Zahl der Professoren auf drei verringert werden; dies gilt nicht für den Fachbereich „Gesellschaftswissenschaften und Philosophie“, der zusätzlich einen sonstigen Mitarbeiter in den Prüfungsausschuß entsenden kann. Die Mitglieder werden von den Vertretern der jeweiligen Gruppe im Fachbereichsrat gewählt.
(3) Der gemeinsame Prüfungsausschuß der Fachbereiche „Allgemeine und Germanistische Linguistik und Philologie“ sowie „Neuere deutsche Literatur und Kunstwissenschaften“ besteht aus je drei Professoren, je einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und je einem Studenten der Fachbereiche. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden aus der Gruppe der Professoren beider Fachbereiche mit der Maßgabe gewählt, daß beide Fachbereiche im Wechsel für jeweils eine Amtszeit von 1 ½ Jahren den Vorsitzenden oder Stellvertreter stellen.
(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und sein Stellvertreter werden vom Prüfungsausschuß aus seiner Mitte gewählt; Absatz 3 bleibt unberührt. Sie müssen der Gruppe der Professoren angehören. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Die Amtszeit des studentischen Vertreters beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder drei Jahre; Absatz 3 bleibt unberührt.
(6) Der Vorsitzende bereitet die Beschlüsse des Prüfungsausschusses vor und führt sie aus. Er führt die laufenden Geschäfte in eigener Zuständigkeit. Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorsitzenden sowie über sonstige Widersprüche entscheidet der Prüfungsausschuß.
(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses können nach Rücksprache mit dem Vorsitzenden den Prüfungen beiwohnen.
(8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben in Prüfungsangelegenheiten Vertraulichkeit zu wahren (§ 9 Abs. 2 HUG). Soweit sie nicht selbst mindestens die Qualifikation nach § 1 dieser Ordnung oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen, wirken sie bei Entscheidungen über Prüfungsleistungen nur mit beratender Stimme mit (§ 55 HHG).
§ 5 Prüfungskommission
(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt die Prüfer für die Magisterarbeit und die übrigen Prüfungen nach § 55 Abs. 4 HHG im Benehmen mit dem Dekan des für das jeweilige Fach zuständigen Fachbereichs. Der Kandidat kann Prüfer vorschlagen. Für jede mündliche Prüfung bestellt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen Beisitzer. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer mindestens die entsprechende oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.
(2) Alle Prüfer, die an der Prüfung eines Kandidaten beteiligt sind, bilden eine Prüfungskommission. Weiteres Mitglied ist der Dekan des Fachbereiches, dem das erste Hauptfach zugeordnet ist. Die Beisitzer sind nicht Mitglieder der Kommission.
(3) Vorsitzender der Prüfungskommission ist der Dekan des Fachbereiches, dem das erste Hauptfach zugeordnet ist; wenn dieser selbst Prüfer ist, vertritt ihn der Pro- bzw. Prädekan. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 6 Voraussetzungen für die Zulassung
(1) Zur Magisterprüfung kann vom Prüfungsausschuß nur zugelassen werden, wer
1. ein Studium von in der Regel nicht weniger als acht Semester
nachweist,
2. das Reifezeugnis oder ein durch Rechtsvorschrift von der
zuständigen staatlichen Stelle anerkannte andere
Hochschulzugangsberechtigung besitzt,
3. die Leistungsnachweise und andere Nachweise für das jeweilige
Hauptfach und/oder Nebenfach nach den Bestimmungen der Studienordnung
erbracht hat, soweit keine anderslautende Regelung in der Anlage 2 zu
dieser Prüfungsordnung getroffen ist,
4. Kenntnisse in mindestens zwei Fremdsprachen nach Maßgabe der
Anlage 2 nachweist,
5. nicht an anderen Orten zu einer Magisterprüfung mit demselben
Hauptfach gemeldet ist oder eine solche endgültig nicht bestanden
hat.
(2) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
1. die Nachweise über das Vorliegen der in Abs. 1 genannten
Zulassungsvoraussetzungen;
2. ein in deutscher Sprache abgefaßter Lebenslauf, der vor allem
über den Bildungsgang Aufschluß gibt;
3. ein Lichtbild;
4. der Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung, soweit diese in
der Studienordnung vorgesehen ist;
5. das Studienbuch oder ein gleichwertiger Nachweis sowie die
Studienbescheinigung;
6. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine
Magisterprüfung endgültig nicht bestanden oder sich bereits an
anderen Orten zur Prüfung gemeldet hat;
7. eine Angabe über die gewählten Prüfungsfächer (Hauptfächer,
Nebenfächer);
8. ggf. die Namen der gewünschten Prüfer;
9. eine Erklärung, daß der Kandidat diese Prüfungsordnung zur
Kenntnis genommen hat;
10. ein Nachweis über bezahlte Prüfungsgebühren.
(3) Kann ein Kandidat ohne sein Verschulden die erforderlichen Unterlagen gem. Abs. 2 nicht in der vorgeschriebenen Weise erbringen, so kann ihm der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.
(4) Der Kandidat soll die beiden letzten Semester seines Studiums vor der Meldung zur Magisterprüfung in dem Hauptfach oder in einem der beiden Hauptfächer an der Philipps-Universität Marburg eingeschrieben gewesen sein. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuß.
§ 7 Anrechnung von Studien- und Prüfungleistungen
(1) Einschlägige Studiensemester an wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet.
(2) Studienzeiten an anderen Hochschulen und dabei erbrachte einschlägige Studienleistungen werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit dem Dekan des für das jeweilige Fach zuständigen Fachbereiches angerechnet, sofern Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von Kultusministerkonferenz und Westdeutscher Rektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuß im Benehmen mit dem Dekan des für das jeweilige Fach zuständigen Fachbereichs. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören.
(3) Studienzeiten in benachbarten Fächern und dabei erbrachte Studienleistungen können vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit dem Dekan des für das jeweilige Fach zuständigen Fachbereichs angerechnet werden, soweit sie gleichwertig sind.
(4) In anerkannten Fernstudien erworbene Leistungsnachweise sind, soweit sie gleichwertig sind, als Studienleistungen anzuerkennen und auf die Studienzeit anzurechnen. Bei der Festlegung der Gleichwertigkeit sind gemeinsame Beschlüsse der Kultusministerkonferenz und der Westdeutschen Rektorenkonferenz zu berücksichtigen.
(5) Gleichwertige Prüfungsleistungen in Nebenfächern, die an wissenschaflichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht worden sind, können vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit dem Dekan des für das jeweilige Fach zuständigen Fachbereichs anerkannt werden.
§ 8 Prüfungsleistungen
(1) Die Magisterprüfung besteht aus den folgenden Prüfungsteilen:
1. der Magisterarbeit im ersten Hauptfach;
2. einer Klausur in jedem Hauptfach und in jedem Nebenfach, soweit in
der Anlage 3 keine andere Regelung getroffen ist;
3. einer mündlichen Prüfung in jedem Hauptfach und in jedem
Nebenfach.
(2) Macht ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen und geeignete Hilfsmittel zu nutzen.
§ 9 Magisterarbeit
(1) In der Magisterarbeit soll der Kandidat zeigen, daß er in der Lage ist, ein Thema mit den Hilfsmitteln und Methoden seines Faches selbständig wissenschaftlich zu bearbeiten. Das Thema der Magisterarbeit muß so beschaffen sein, daß es innerhalb von sechs Monaten bearbeitet werden kann.
(2) Das Thema der Magisterarbeit kann von jedem der Philipps-Universität angehörenden und das erste Hauptfach vertretenden Professor gestellt und betreut werden. Der Kandidat kann einen Themenvorschlag unterbreiten. Der Prüfungsausschuß kann andere Personen mit der Festlegung des Themas und der Betreuung beauftragen, sofern diese die Voraussetzungen von § 55 Abs. HHG erfüllen. Das Thema der Magisterarbeit wird dem Kandidaten durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach der Zulassung zur Prüfung ausgegeben. Der Zeitpunkt ist aktenkundig zu machen.
(3) Die Frist für die Anfertigung der Magisterarbeit beträgt sechs Monate; sie beginnt mit der Ausgabe des Themas. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf begründeten Antrag die Frist um insgesamt drei Monate verlängern. Der Betreuer der Magisterarbeit kann mit Einverständnis des Kandidaten und im Benehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses innerhalb der ersten drei Monate das Thema der Magisterarbeit ändern.
(4) Die Magisterarbeit ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen und in Maschinenschrift zu fertigen. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuß.
(5) Bei der Abgabe der Magisterarbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern, daß er die Arbeit selbständig verfaßt, ganz oder in Teilen noch nicht als Prüfungsleistung vorgelegt und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt hat. Die Stellen der Arbeit, die anderen Quellen im Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, müssen durch Angabe der Herkunft kenntlich gemacht sein. Dies gilt auch für Zeichnungen, Skizzen, bildliche Darstellungen und dergleichen.
§ 10 Annahme und Bewertung der Magisterarbeit
(1) Die Magisterarbeit ist fristgerecht in zwei Exemplaren beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Arbeit aus Gründen, die der Kandidat zu vertreten hat, nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ bewertet.
(2) Die Magisterarbeit wird vom Betreuer und von einem zweiten Prüfer bewertet. Der zweite Prüfer wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses benannt. Die Gutachten sollen drei Monate nach Abgabe der Magisterarbeit vorliegen. Weichen die Noten voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommisssion in den Grenzen der durch die Gutachten gegebenen Noten.
(3) Für die Bewertung der Magisterarbeit gilt § 14 Abs. 2 entsprechend.
(4) Den Mitgliedern des Fachbereiches und den Prüfungsberechtigten (nach § 55 Abs. 4 HHG) des Fachbereiches, dem das erste Hauptfach zugeordnet ist, ist die Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Magisterarbeit und in die Gutachten zu geben. Die Prüfungsberechtigten dieses Fachbereiches nach § 55 Abs. 4 HHG haben das Recht auf Abgabe eines Zusatzgutachtens. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt bekannt, ab wann und wo die Unterlagen nach Satz 1 eingesehen werden können. Lautet die Benotung mindestens „ausreichend“ und geht innerhalb vierzehn Tagen kein Zusatzgutachten mit abweichendem Notenvorschlag ein, so gilt die Arbeit als angenommen.
(5) Weichen die Benotungen der Prüfungskommission und der Notenvorschlag in einem Zusatzgutachten voneinander ab und kann der Vorsitzende der Prüfungskommission keine Einigung darüber herbeiführen, so berät und beschließt der Prüfungsausschuß abschließend über die Benotung.
(6) Wird die Magisterarbeit mit „nicht ausreichend“ bewertet, so ist die gesamte Magisterprüfung nicht bestanden.
(7) Ein Exemplar der Arbeit bleibt bei den Akten. Ein weiteres Exemplar der angenommenen Arbeit kann mit Zustimmung des Kandidaten der für das Fach zuständigen Bibliothek zur Verfügung gestellt werden.
§ 11 Klausur
(1) Die Klausurarbeit soll zeigen, daß der Kandidat ein Problem in befristeter Zeit mit Verständnis folgerichtig und einleuchtend behandeln kann.
(2) Das Thema der Klausurarbeiten wird vom jeweiligen ersten Prüfer gestellt und dem Kandidaten durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bekanntgegeben.
(3) Die Anfertigung jeder Klausurarbeit dauert in der Regel vier Stunden. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses benennt einen Beauftragten zur Beaufsichtigung der Klausur. Über die Benutzung wissenschaftlicher Hilfsmittel entscheidet der für die Themenstellung Verantwortliche im Benehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
(4) Jede Klausurarbeit wird von dem ersten und einem zweiten Prüfer bewertet. Weichen die Noten voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission in den Grenzen der durch die Gutachten gegebenen Noten.
§ 12 Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung soll zeigen, daß sich der Kandidat in seinen Studienfächern gründliche Kenntnisse angeeignet hat und daß er wissenschaftliche Fragen selbständig zu durchdenken und klar darzulegen vermag.
(2) Die mündliche Prüfung dauert in der Regel in einem Hauptfach jeweils 60 Minuten und in einem Nebenfach jeweils 30 Minuten. Wird eine neuere Philologie als Haupt- oder Nebenfach gewählt, so soll ein Teil der mündlichen Prüfung in der betreffenden Fremdsprache abgehalten werden. Ist für ein Nebenfach gemäß Anlage 3 (zu § 8 Abs. 1 Ziffer 2) keine Klausur vorgesehen, dauert die mündliche Prüfung in diesem Nebenfach in der Regel 60 Minuten.
(3) Der Beisitzer hält die Namen der Teilnehmer an der Prüfung, die behandelten Gegenstände, Beginn und Ende sowie den wesentlichen Verlauf und das Ergebnis der Prüfung in einem Protokoll fest. Das Protokoll ist vom Prüfer und vom Beisitzer zu unterzeichnen. Vor der Festsetzung der Note hört der Prüfer den Beisitzer. Das Ergebnis der einzelnen Prüfungen ist dem Kandidaten im Anschluß an die mündliche Prüfung bekanntzugeben.
(4) Studenten desselben Studiengangs dürfen als Zuhörer bei mündlichen Prüfungen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse teilnehmen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann nach pflichtgemäßem Ermessen auf Antrag die Öffentlichkeit ausschließen. Die Öffentlichkeit gilt nicht für die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses (§ 57 Abs. 3 HHG).
§ 13 Prüfungsfristen
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses achtet darauf, daß Klausuren und mündliche Prüfungen möglichst nicht später als drei Monate nach Ende der Auslagefrist der Gutachten (§ 10 Abs. 4) abgenommen werden.
§ 14 Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Im Anschluß an die mündliche Prüfung setzt der Prüfer nach dem Durchschnitt der Einzelleistungen die Fachnote fest. In Fächern, in denen eine Klausur Bestandteil der Magisterprüfung ist (§ 8 Abs. 1 Ziffer 2), wird diese Fachnote aufgrund der Prüfungsleistungen in der Klausur und in der mündlichen Prüfung gem. Abs. 3 festgesetzt. In Hauptfächern zählt die Note der Klausur einfach, die der mündlichen Prüfung zweifach; handelt es sich bei der Klausur um eine Sprachprüfung (s. Anlage 3), dann zählt die Note der Klausur und die der mündlichen Prüfung je einfach.
(2) Die Prüfungsleistungen werden mit folgenden Noten bewertet:
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen
Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen
entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den
Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel
den Anforderungen nicht mehr genügt.
Die Noten können mit +/- 0,3 weiter differenziert werden; die Noten 0,7; 4,7 und 5,3 sind ausgeschlossen.
(3) Die Fachnote lautet:
bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut;
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut;
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend;
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend.
(4) Die Gesamtnote setzt der Vorsitzende der Prüfungskommission fest; dabei zählen die Noten der Magisterarbeit und der Hauptfächer je zweifach, die eines Nebenfaches einfach. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Magisterarbeit mindestens mit der Note „ausreichend“ (bis 4,00) und alle Fachnoten der Magisterprüfung ebenfalls mindestens mit der Note „ausreichend“ (bis 4,00) bewertet worden sind. Die Gesamtnote wird gem. Abs. 3 errechnet. Lauten die Note der Magisterarbeit und alle Einzelnoten „sehr gut“, ist die Gesamtprüfung „mit Auszeichnung“ bestanden.
§ 15 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Erkennt der Vorsitzende eines Prüfungsausschusses die Gründe an, so wird ein neuer Termin anberaumt; in Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuß. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
(3) Versucht ein Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung erheblich stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der betreffenden Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als „nicht bestanden“.
(4) Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Vor einer Entscheidung ist dem Kandidaten in der Regel Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern; dies gilt nicht für Entscheidungen, ob und mit welchem Erfolg die Prüfung bestanden wurde.
§ 16 Wiederholung der Magisterprüfung
(1) Ist die Gesamtprüfung nicht bestanden, hat der Kandidat das Recht, die Prüfung in den Teilen einmal zu wiederholen, die schlechter als 4,00 bewertet worden sind. Gilt die Prüfung oder die Prüfungsleistung im Sinne des § 15 Abs. 1 und 3 als nicht bestanden, so entscheidet der Prüfungsausschuß, in welchem Umfang die Prüfung zu wiederholen ist. Gilt die Magisterprüfung als nicht bestanden, weil die Magisterarbeit nicht fristgerecht abgeliefert wurde, erhält der Kandidat ein neues Thema. Eine Änderung des Themas der Magisterarbeit in der in § 9 Abs. 3 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn der Kandidat bei der Anfertigung seiner ersten Magisterarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte.
(2) Mündliche Prüfungen und Klausuren können nach sechs Monaten und müssen innerhalb von zwölf Monaten nach schriftlicher Mitteilung des Prüfungsergebnisses wiederholt werden.
(3) Eine zweite Wiederholung der Magisterarbeit ist ausgeschlossen. Eine zweite Wiederholung der übrigen Prüfungsteile ist in begründeten Ausnahmefällen nur möglich, wenn der Kandidat in mindestens einem Hauptfach oder Nebenfach die Note „ausreichend“ erhalten hat. Über die zweite Wiederholung entscheidet der Prüfungsausschuß.
§ 17 Zeugnis, Urkunde
(1) Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung erhält der Kandidat unverzüglich ein Zeugnis. Dieses nennt die Gesamtnote der Prüfung, die Noten der einzelnen Fächer, das Thema und die Note der Magisterarbeit sowie ggfs. die Schwerpunkte des Hauptfaches. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(2) Dem Kandidaten/der Kandidatin wird vom Prüfungsausschuß eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades „Magister Artium/Magistra Artium“ nach Maßgabe des § 2 beurkundet. Die Urkunde trägt das Siegel der Universität; sie ist vom Dekan/von den Dekanen des Fachbereichs/der Fachbereiche, der/die den Magistergrad verleiht/verleihen, und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(3) Mit der Aushändigung der Urkunde erhält der Kandidat/die Kandidatin das Recht, den akademischen Grad „Magister Artium/Magistra Artium“ zu führen.
(4) Der Bescheid über eine endgültig nicht bestandene Prüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 18 Ungültigkeit der Magisterprüfung
(1) Hat der Kandidat bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses oder der Urkunde benannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses oder der Urkunde bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich oder grob fahrlässig zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß nach § 48 Abs. 1, 4 und 5 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 01.12.1976 (GVBl. I, S. 454).
(3) Ein unrichtiges Zeugnis und eine unrichtige Urkunde sind einzuziehen. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum der Urkunde ausgeschlossen.
(4) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 19 Einsicht in die Prüfungsakten
Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten innerhalb der Rechtsmittelfrist (§ 70 i.V.m. § 58 VwGO), ansonsten bei berechtigtem Interesse auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
§ 20 Prüfungsgebühren
(1) Vor der Anmeldung zur Prüfung sind die Prüfungsgebühren zu entrichten. Die Gebühren betragen
für die Magisterprüfung 100,- DM,
für die Wiederholung
- der Magisterarbeit 20,- DM
- jedes Faches der Magisterprüfung 20,- DM
- der gesamten Prüfung 50,- DM
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bedürftigen Studenten die Gebühren auf Antrag teilweise oder vollständig erlassen.
§ 21 Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten
(1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Hessischen Kultusministers und des Hessischen Ministers für Wissenschaft und Kunst in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung für die Magisterprüfung an der Philosophischen Fakultät vom 15.04.1965 (Abl S. 341), mit Änderungen vom 31.01.1967 (Abl S. 231), vom 07.08.1972 (Abl S. 835 und 1325) sowie vom 21.03.1973 (Abl S. 596) außer Kraft.
(2) Kandidaten, die ihr Studium vor Inkraftttreten dieser Ordnung begonnen haben, können im Zeitraum von acht Semestern ab Inkrafttreten der Ordung wählen, ob sie nach der bisherigen oder dieser Ordnung geprüft werden wollen. Eine entsprechende Erklärung ist mit dem Antrag auf Zulassung gem. § 6 Abs. 3 abzugeben; wird keine Erklärung abgegeben, so wird nach dieser Ordnung geprüft.
Marburg, den 11.2.1985
(Unterschriften der Dekane)
Anlage 1
Präambel
Die Prüfung in einem einzelnen Prüfungsfach soll auch wesentliche
Elemente und Zusammenhänge des gesamten jeweiligen Prüfungsgebietes
einbeziehen. Die Studienordnungen sollen die entsprechenden
Voraussetzungen inhaltlich konkretisieren.
Verzeichnis der zugelassenen Prüfungsgebiete und Prüfungsfächer
A. Erste Hauptfächer
1. Prüfungsgebiet Englische Philologie
Prüfungsfächer:
a) Anglistik / Literaturwissenschaft
b) Anglistik / Sprachwissenschaft
c) Amerikanistik
2. Prüfungsgebiet Erziehungswissenschaft
3. Prüfungsgebiet Germanistik
Prüfungsfächer:
a) Deutsche Sprache und Literatur
b) Neuere Deutsche Literatur und Medien
4. Prüfungsgebiet Geographie
5. Prüfungsgebiet Geschichte
Prüfungsfächer:
a) Alte Geschichte
b) Mittlere und Neuere Geschichte
c) Osteuropäische Geschichte
d) Sozial- und Wirtschaftsgeschichte
e) Historische Hilfswissenschaften
6. Prüfungsgebiet Politikwissenschaft
7. Prüfungsgebiet Soziologie
8. Prüfungsgebiet Philosophie
9. Prüfungsgebiet Völkerkunde
10. Prüfungsgebiet Europäische Ethnologie
11. Prüfungsgebiet Klassiche Archäologie
12. Prüfungsgebiet Vor- und Frühgeschichte
13. Prüfungsgebiet Christliche Archäologie und Byzantinische Kunstgeschichte
14. Prüfungsgebiet Klassische Philologie
Prüfungsfächer:
a) Griechische Philologie
b) Lateinische Philologie
15. Prüfungsgebiet Lateinische Philologie des Mittelalters und der Neuzeit
16. Prüfungsgebiet Musikwissenschaft
17. Prüfungsgebiet Kunstgeschichte
18. Prüfungsgebiet Altorientalistik
19. Prüfungsgebiet Ägyptologie
20. Prüfungsgebiet Semitistik
21. Prüfungsgebiet Indologie
22. Prüfungsgebiet Japanologie
23. Prüfungsgebiet Vergleichende Sprachwissenschaft
24. Prüfungsgebiet Religionswissenschaft
25. Prüfungsgebiet Romanische Philologie
Prüfungsfächer:
a) Französisch
b) Italienisch
c) Spanisch
d) Portugiesisch
26. Prüfungsgebiet Slawische Philologie
B. Zweite Hauptfächer
1. Die unter A genannten Hauptfächer. Auf begründeten Antrag kann der Prüfungsausschuß im Einvernehmen mit dem für das Fach zuständigen Fachbereich ausnahmsweise auch ein anderes Fach zulassen, sofern es in einem sinnvollen Zusammenhang mit dem ersten Hauptfach steht; hierbei sind die Prüfungsanforderungen im Einzelfall festzulegen.
2. Prüfungsgebiet Evangelische Theologie
C. Nebenfächer
1. Die unter A und B genannten Hauptfächer mit Ausnahme der Fächer „Deutsche Sprache und Literatur“, „Neuere deutsche Literatur und Medien“ und „Evangelische Theologie“.
2. Rechtsgeschichte
3. Psychologie
4. Schwerpunkte aus dem Prüfungsgebiet Evangelische Theologie, z.B.:
Biblische Archäologie
Judaistik
Christliche Archäologie und Byzantinische Kunstgeschichte
Ostkirchengeschichte
Hessische Kirchengeschichte
Ökumenik
Kirchenbau und kirchliche Kunst.
5. Neugriechisch
6. Deutsche Sprache und ältere deutsche Literatur (Prüfungsgebiet Germanistik)
7. Neuere deutsche Literatur (Prüfungsgebiet Germanistik)
8. Niederlandistik (Prüfungsgebiet Germanistik)
9. Skandinavistik (Prüfungsgebiet Germanistik)
10. Phonetik
11. Medienwissenschaft
12. Graphik und Malerei
13. Balkanphilologie (Prüfungsgebiet Slawische Philologie)
14. Bohemistik (Prüfungsgebiet Slawische Philologie)
15. Polnische Sprache und Literatur (Prüfungsgebiet Slawische Philologie)
16. Russische Sprache und Literatur (Prüfungsgebiet Slawische Philologie)
17. Serbokroatische Sprache und Literatur (Prüfungsgebiet Slawische Philologie)
18. Keltologie
19. Sinologie
20. Geschichte der Pharmazie
21. Geschichte der Medizin
22. Sonderpädagogik
23. Sportwissenschaft
24. Motologie
25. Katholische Religion
26. Ein anderes Fach, für das die Prüfungsanforderungen als Magisternebenfach feststehen. Dieses Nebenfach muß in einem begründbaren Zusammenhang mit dem Hauptfach stehen; der Prüfungs- ausschuß entscheidet im Einvernehmen mit dem für das Fach zuständigen Fachbereich, ob diese Vorraussetzung erfüllt ist.
Auf begründeten Antrag kann der Prüfungsausschuß im Einvernehmen mit dem für das Fach zu- ständigen Fachbereich ein anderes Fach zulassen, das in einem sinnvollen Zusammenhang mit dem Hauptfach steht; hierbei sind die Prüfungsanforderungen im Einzelfall festzulegen.
D. Kombinationsangebote und -verbote
1. Die Fächerkombinationen sollen in einem sinnvollen Zusammenhang zum Hauptfach stehen.
2. Soll die Prüfung in zwei Hauptfächern nach § 3 Abs. 3 Ziff. 1 durchgeführt werden, müssen diese verschiedenen Prüfungsgebieten entnommen werden.
3. Aus einem Prüfungsgebiet können nicht mehr als zwei Prüfungsfächer (HF/NF bzw. NF/NF) ge- wählt werden.
4. Kombinationsgebote und -verbote im Prüfungsgebiet
- Im Prüfungsgebiet „Lateinische Philologie des Mittelalters und der Neuzeit“ gilt § 3 Abs. 3 Ziff. 2.
- Klassische Archäologie: Dem Fach „Klassische Archäologie“ ist als erstes Nebenfach „Lateinische Philologie“, „Griechische Philologie“ oder „Alte Geschichte“ zugeordnet. Über begründete Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuß.
Anlage 2
Lateinkenntnisse, Ersatzleistungen und sonstige Nachweise
1. Hauptfächer:
1.1. Für die Fächer „Deutsche Sprache und Literatur“, „Klassische Archäologie“, „Vor- und Frühgeschichte“, die Fächer der Prüfungsgebiete „Geschichte“, „Romanische Philologie“, „Klassische Philologie“, „Slawische Philologie“, „Philosophie“, „Kunstgeschichte“, „Musikwissenschaft“ „Evangelische Theologie“ und „Vergleichende Sprachwissenschaft“ werden hinreichende Lateinkenntnisse vorausgesetzt, die durch ein entsprechendes Schulzeugnis oder durch die Bescheinigung über das abgelegte Latinum nachzuweisen sind. In den Fächern „Vor- und Frühgeschichte“, „Klassische Archäologie“, „Philosophie“ und den Fächern des Prüfungsgebiets „Geschichte“ entscheidet der zuständige Prüfungsausschuß in besonders begründeten Ausnahmefällen über den Umfang der geforderten Lateinkenntnisse oder über Ersatzleistungen anstelle der Lateinkenntnisse.
Für das Hauptfach „Anglistik/Sprachwissenschaft“ sind Kenntnisse in zwei weiteren Fremdsprachen, also zusätzlich zu guten Englischkenntnissen, erforderlich.
1.2. Für das Hauptfach „Philosophie“ wird als erforderliche Lateinkenntnisse anerkannt:
- das Latinum oder
- der Nachweis der Fähigkeit, philosophische Texte im Lateinischen zu
lesen und zu verstehen.
Der Nachweis der erforderlichen Lateinkenntnisse kann erbracht werden durch
- das Abiturzeugnis, das mindestens fünf Jahre erfolgreichen
Lateinunterricht bescheinigt, oder
- eine Bescheinigung über die bestandene Sprachprüfung, auf die der
viersemestrige Lateinkurs des Seminars für Klassische Philologie des
FB Altertumswissenschaften vorbereitet, oder
- eine Bescheinigung des Seminars für „Klassische Philologie“ des
FB Altertumswissenschaften oder einer gleichrangigen Institution einer
anderen Hochschule.
1.3. Für das Fach „Deutsche Sprache und Literatur“ kann bei Wahl der Studienschwerpunkte „Deutsche Sprache“ oder „Neuere deutsche Literatur“ das Latinum durch den äquivalenten Nachweis einer modernen Fremdsprache ersetzt werden (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 4); für die Fächer „Kunstgeschichte“ und „Musikwissenschaften“ kann das Latinum durch eine moderne Fremdsprache ersetzt werden, wenn keine Lateinkenntnisse zur Bewältigung der Magisterarbeit notwendig sind.
1.4. Im Fach „Klassische Archäologie“ und „Evangelische Theologie“ sind ferner entsprechende Nachweise für Griechischkenntnisse zu erbringen.
1.5. In den Prüfungsfächern „Anglistik/Literaturwissenschaft“ und „Amerikanistik“ sind neben guten Englischkenntnissen in einer weiteren Fremdsprache, in der Regel Latein oder Französisch, erforderlich.
2. Nebenfächer:
2.1. Für das Nebenfach „Deutsche Sprache und ältere deutsche Literatur“ gelten die Absätze 1.1. und 1.3., für die Nebenfächer „Philosophie“ und „Rechtsgeschichte“ die Absätze 1.1. und 1.2. entsprechend.
2.2. Für das Nebenfach „Phonetik“ werden außer hinreichenden Kenntnissen in mindestens zwei modernen Fremdsprachen elementare Lateinkenntnisse vorausgesetzt.
2.3. Für die Nebenfächer aus dem Prüfungsgebiet „Evangelische Theologie“ sind die im gewählten Schwerpunktbereich erforderlichen Sprachkenntnisse nachzuweisen.
2.4. Für das Nebenfach Latein werden Grundkenntnisse in der griechischen Sprache und Literatur vorausgesetzt.
3. Anrechenbare Verlängerung der Studienzeiten aufgrund nachzuholender Sprachkenntnisse (§§ 3 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 12/14)
Studienzeiten, die dem nachträglichen Erwerb von Lateinkenntnissen oder anderen Sprachkenntnissen dienen, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung gem. § 6 der Magister-Prüfungsordnung sind, sind nicht auf die Studienzeit nach § 3 Abs. 1 anzurechnen, wenn die Sprachausbildung nicht Bestandteil des Pflichtcurriculums ist und der entsprechende Studienaufwand mindestens 15 Semesterwochenstunden umfaßt.
Anlage 3
Prüfungsanforderungen für die einzelnen Fächer (nach § 8, Abs. 1 Ziff. 2)
1. Klausurbestimmungen (Hauptfachprüfung)
1.1. Die Klausur kann in folgenden Fächern durch eine mündliche Prüfung ersetzt werden: "Soziologie", "Politikwissenschaft", "Europäische Ethnologie und Kulturforschung", "Philosophie", "Erziehungswissenschaft".
1.2. Bei der Wahl des Faches "Deutsche Sprache und Literatur" als erstes Hauptfach gilt folgende Regelung: Wird die Magisterarbeit im Teilgebiet "Neuere deutsche Literatur angefertigt, so kann die Klausur wahlweise in den Teilgebieten "Deutsche Sprache" und "Ältere deutsche Literatur" geschrieben werden. Wird die Magisterarbeit in den Teilgebieten "Deutsche Sprache" oder "Ältere deutsche Literatur" angefertigt, so ist die Klausur im Teilgebiet "Neuere deutsche Literatur" zu schreiben.
1.3. Bei Wahl des Faches "Deutsche Sprache und Literatur" als zweites Hauptfach kann die Klausur wahlweise in den Teilgebieten "Deutsche Sprache" oder "Ältere deutsche Literatur" geschrieben werden.
1.4. Klausuren in den unter 1.1. genannten Teilgebieten "Deutsche Sprache und Ältere deutsche Literatur" sollen überwiegend primärtextbezogen sein.
2. Klausurbestimmungen (Nebenfachprüfung)
2.1. In den Fächern "Klassische Archäologie", "Vor- und Frühgeschichte", "Christliche Archäologie und Byzantinische Kunstgeschichte", "Kunstgeschichte", "Musikwissenschaft", "Neuere deutsche Literatur", "Medienwissenschaft", "Altorientalistik", "Japanologie", "Vergleichende Sprachwissenschaft" und "Sportwissenschaft" ist anstelle von Klausur und halbstündiger Prüfung (Nebenfachprüfung) eine einstündige mündliche Prüfung abzuhalten. Die gleiche Möglichkeit kann genutzt werden, sofern ein Fach nur durch einen Fachvertreter vertreten ist.
2.2. Im Nebenfach "Deutsche Sprache und Ältere deutsche Literatur" kann die Klausur wahlweise in den Teilgebieten "Deutsche Sprache" oder "Ältere deutsche Literatur" geschrieben werden.
2.3. Klausuren in den Teilgebieten "Deutsche Sprache" und "Ältere deutsche Literatur" sollen überwiegend primärtextbezogen sein.
2.4. In den Fachgebieten "Klassische Philologie" und "Lateinische Philologie des Mittelalters und der Neuzeit" ist die Klausur eine Sprachprüfung im Sinne von § 14 Abs. 1.
3. Bestimmungen für die Durchführung der mündlichen Prüfung im Hauptfach "Deutsche Sprache und Literatur".
3.1. "Deutsche Sprache und Literatur" als erstes Hauptfach: Die mündliche Prüfung wird von je einem Prüfer aus den Fachbereichen 08 und 09 durchgeführt. Dabei stehen dem Prüfer in dem Bereich, in dem die Magisterarbeit geschrieben wurde, in der Regel 40 Minuten zur Verfügung, dem zweiten Prüfer in der Regel 20 Minuten. Bei Festsetzung der Note für die Prüfung werden die Teilnoten nach den Prüfungsanteilen im Verhältnis 2:1 gewertet.
3.2. "Deutsche Sprache und Literatur" als zweites Hauptfach: Die mündlichen Prüfung wird von je einem Prüfer aus den Fachbereichen 08 und 09 durchgeführt. Dabei stehen dem Prüfer in dem Bereich, in dem die Magisterarbeit geschrieben wurde, in der Regel 20 Minuten zur Verfügung, dem zweiten Prüfer in der Regel 40 Minuten. Bei Festsetzung der Note für die Prüfung werden die Teilnoten nach den Prüfungsanteilen im Verhältnis 1:2 gewertet.
4. Prüfungsanforderungen in den Prüfungsfächern
Allen Prüfungen liegt das Programm der laut Studienordnungen angebotenen Veranstaltungen zugrunde. Die Prüfungsanforderungen orientieren sich an den in den Studienordnungen niedergelegten Lehr- und Lerninhalten.

