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Definition der Laserklassen gemäß DIN EN 60825-1 und Erläuterungen

Einstufungen der Laser im Arbeitskreis

Klasse 1

Die zugängliche Laserstrahlung ist unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen ungefährlich.

Anmerkung: Die vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen sind beim bestimmungsgemäßen Betrieb eingehalten. Der Grenzwert der zugänglichen Strahlung der DIN EN 60825-1:2001-11 im Wellenlängenbereich von 400 nm bis 1400 nm zur Klassifizierung eines Lasers ist zwischen 100 s und 30.000 s gleich. Deshalb sind bei Langzeiteinwirkungen Belästigungen nicht auszuschließen.

Klasse 1M

Die zugängliche Laserstrahlung liegt im Wellenlängenbereich von 302,5 nm bis 4.000 nm. Die zugängliche Laserstrahlung ist für das Auge ungefährlich, solange der Querschnitt nicht durch optische Instrumente (Lupen, Linsen, Teleskope) verkleinert wird!

Anmerkung: Sofern keine optisch sammelnden Instrumente verwendet werden, die den Strahlquerschnitt verkleinern, besteht bei Lasereinrichtungen der Klasse 1M eine vergleichbare Gefährdung wie bei Lasereinrichtungen der Klasse 1. Bei Einsatz optisch sammelnder Instrumente können vergleichbare Gefähdungen wie bei Klasse 3R oder 3B auftreten.

Klasse 2

Die zugängliche Laserstrahlung liegt im sichtbaren Spektralbereich (400 nm bis 700 nm). Sie ist bei kurzzeitiger Einwirkungsdauer (bis 0,25 s) ungefährlich auch für das Auge. Zusätzliche Strahlungsanteile außerhalb des Wellenlängenbereiches von 400-700 nm erfüllen die Bedingungen für Klasse 1.

Anmerkung: Bei Lasereinrichtungen der Klasse 2 ist das Auge bei zufälliger, kurzzeitiger Einwirkung der Laserstrahlung, d. h. bei Einwirkungsdauern bis 0,25 s, nicht gefährdet. Lasereinrichtungen der Klasse 2 dürfen deshalb ohne weitere Schutzmaßnahmen eingesetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass weder ein absichtliches Hineinschauen für die Anwendung über längere Zeit als 0,25 s noch wiederholtes Hineinschauen in die Laserstrahlung bzw. spiegelnd reflektierte Laserstrahlung erforderlich ist. Von dem Vorhandensein eines Lidschlussreflexes zum Schutz der Augen darf in der Regel nicht ausgegangen werden: für kontinuierlich strahlende Laser der Klasse 2 beträgt der Grenzwert der zugänglichen Strahlung (GZS) Pgrenz = 1 mW (beiC6 = 1).
C6 ist ein Korrekturfaktor für sog. scheinbare Quellen (u.a. nichtideale Laser, wie z.B. LEDs), deren scheinbare Quellengröße bei einem gegebenen Abstand größer als 1,5 mrad ist. Bei idealen Lasern gilt C6=1. Bei einem idealen Diffusor kann C6 maximal den Wert 66 annehmen. Größere Korrekturfaktoren bedeuten ein geringeres Gefährdungspotential der Strahlung.

Klasse 2M

Die zugängliche Laserstrahlung liegt im sichtbaren Spektralbereich von 400 nm bis 700 nm. Sie ist bei kurzzeitiger Einwirkungsdauer (bis 0,25 s) für das Auge ungefährlich, solange der Querschnitt nicht durch optische Instrumente (Lupen, Linsen, Teleskope) verkleinert wird! Zusätzliche Strahlungsanteile außerhalb des Wellenlängenbereiches von 400-700 nm erfüllen die Bedingungen für Klasse 1M.

Anmerkung: Sofern keine optischen Instrumente verwendet werden, die den Strahlquerschnitt verkleinern, besteht bei Lasereinrichtungen der Klasse 2M eine vergleichbare Gefährdung wie bei Lasereinrichtungen der Klasse 2. Bei Einsatz optisch sammelnder Instrumente können vergleichbare Gefährdungen wie bei Klasse 3R oder 3B auftreten.

Klasse 3A

Die zugängliche Laserstrahlung wird für das Auge gefährlich, wenn der Strahlquerschnitt durch optische Instrumente verkleinert wird. Sie ist für das Auge ungefährlich, solange der Querschnitt nicht durch optische Instrumente (Lupen, Linsen, Teleskope) verkleinert wird! Ist dies nicht der Fall, ist die ausgesandte Laserstrahlung im sichtbaren Spektralbereich (400 nm bis 700 nm) bei kurzzeitiger Einwirkungsdauer (bis 0,25 s), in den anderen Spektralbereichen auch bei Langzeitbestrahlung ungefährlich.

Anmerkung: Bei Lasereinrichtungen der Klasse 3A handelt es sich um Laser, die nach der alten Norm klassifiziert worden sind. Sofern keine optischen Instrumente verwendet werden, die den Strahlquerschnitt verkleinern, besteht bei Lasereinrichtungen der Klasse 3A, die nur im sichtbaren Spektralbereich emittieren, eine vergleichbare Gefährdung wie bei Lasreinrichtungen der Klasse 2. Bei Lasereinrichtungen der Klasse 3A, die nur im nicht sichtbaren Spektralbereich emittieren, besteht eine vergleichbare Gefährdung wie bei Lasereinrichtungen der Klasse 1.

Klasse 3R

Die zugängliche Laserstrahlung liegt im Wellenlängenbereich von 302,5 nm bis 106 nm und ist gefährlich für das Auge. Die Leistung bzw. die Energie beträgt maximal das Fünffache des Grenzwertes der zulässigen Strahlung der Klasse 2 im Wellenlängenbereich von 400 nm bis 700 nm.

Anmerkung: Lasereinrichtungen der Klasse 3R sind für das Auge potentiell gefährlich wie Lasereinrichtungen der Klasse 3B. Das Risiko eines Augenschadens wird dadurch verringert, dass der Grenzwert der zugänglichen Strahlung (GZS) im sichtbaren Wellenlängenbereich auf das Fünffache des Grenzwertes der zugänglichen Strahlung für Klasse 2, in den übrigen Wellenlängenbereichen auf das Fünffache des Grenzwertes der zugänglichen Strahlung für Klasse 1 begrenzt ist.

Klasse 3B

Die zugängliche Laserstrahlung ist gefährlich für das Auge, häufig auch für die Haut.

Anmerkung:
Das direkte Blicken in den Strahl bei Lasern der Klasse 3B ist gefährlich. Ein Strahlbündel kann sicher über einen diffusen Reflektor betrachtet werden, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig gelten:
• der minimale Beobachtungsabstand zwischen Schirm und Hornhaut des Auges ist 13 cm;
• die maximale Beobachtungsdauer beträgt 10 s;
• es treten keine gerichteten Strahlanteile auf, die ins Auge treten können.
Ein Strahlenbündel kann nur dann über einen Diffusor betrachtet werden, wenn keine gerichteten Strahlanteile auftreten. Eine Gefährdung der Haut durch die zugängliche Laserstrahlung besteht bei Lasereinrichtungen der Klasse 3B, wenn die Werte der maximal zulässigen Bestrahlung (MZB) überschritten werden.

Einstufung der Laser im Arbeitskreis:

HeNe

5mW

Polytec

LaserLab 1




Klasse 4

Die zugängliche Laserstrahlung ist sehr gefährlich für das Auge und gefährlich für die Haut. Auch diffus gestreute Strahlung kann gefährlich sein. Die Laserstrahlung kann Brand- und Explosionsgefahr verursachen.

Anmerkung: Lasereinrichtungen der Klasse 4 sind Hochleistungslaser, deren Ausgangsleistungen bzw. -energien die Grenzwerte der zugänglichen Strahlung (GZS) für Klasse 3B übertreffen. Die Laserstrahlung von Lasereinrichtungen der Klasse 4 ist so intensiv, dass bei jeglicher Art von Exposition der Augen oder der Haut mit Schädigungen zu rechnen ist. Außerdem muss bei der Anwendung von Lasereinrichtungen der Klasse 4 immer geprüft werden, ob ausreichende Maßnahmen gegen Brand- und Explosionsgefahren getroffen sind; siehe auch §§ 10 und 16 der Unfallverhütungsvorschrift „Laserstrahlung".

Einstufung der Laser im Arbeitskreis:

cw-Laser

Krypton

5 W bei 647 nm

Coherent, Innova 100

LaserLab 1

Krypton

5 W bei 647 nm

Coherent, Innova 400

LaserLab 1

Nd:YLF

2 W, 532 nm

Coherent, Verdi 2W

LaserLab 2

Nd:YLF

5 W, 532 nm

Coherent, Verdi 5 W

Fringemaker

Nd:YAG

200 mW, 532 nm

Coherent, DPSS 200 mW

LaserLab 1

CO2

20 W

Sutter Pipettenpuller

AFM-Lab

Argon

   

AFM-Lab

gepulste Laser

Nd:YAG,

 

Coherent, Infinity 40-100

LaserLab 2


   

Sicherheitsrichtlinien

   
  • Es ist immer eine Schutzbrille zu tragen, die der augenblicklichen benutzten Wellenlänge und Intensität gemäß ist.
  • Niemals in den direkten oder reflektierten Strahlenverlauf sehen.
  • Während einer Manipulation in der Nähe des Strahls sollten reflektierende Sachen wie z.B. Uhren abgelegt werden (Vorsicht bei reflektierenden Werkzeugen).
  • Der Strahlenverlauf der Experimente sollte sich entweder ober- oder unterhalb der Augenhöhe befinden.
  • Der Strahlenverlauf sollte, wenn möglich immer gegenüber der Umgebung abgeschirmt sein.
  • Im Strahlengang befindliche Objekte sind so aufzustellen bzw. zu befestigen, daß eine unbeabsichtigte Änderung der Position und der Strahlenrichtung vermieden wird.
  • Wird der Strahl nicht benötigt, so sollte er direkt vor dem Laser mit dem Blocker abgefangen werden.
  • Um unnötige Strahlenbelastung zu vermeiden, sollte der Laser nicht ohne seine Abdeckung betrieben werden.
  • Während des Betriebes im UV-Bereich sollte der Raum hinreichend gut gelüftet werden, da auf Grund der energiereichen Strahlung toxische Gase entstehen können.
  • Brennbare oder leicht entzündbare Gegenstände dürfen nicht im Laserbereich gelagert werden.
  • Wartung und Änderung am Laser darf nur durch qualifiziertes Personal erfolgen.
  • Bei Änderungen im Strahlengang müssen die übrigen Mitarbeiter im Raum vor möglicherweise auftretenden Reflexionen gewarnt werden.

Zuletzt aktualisiert: 30.08.2006 · Authmann

 
 
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