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Definition der Laserklassen gemäß DIN EN 60825-1 und
Erläuterungen
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Einstufungen der Laser im Arbeitskreis
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Klasse 1
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Die zugängliche Laserstrahlung ist unter vernünftigerweise
vorhersehbaren Bedingungen ungefährlich.
Anmerkung: Die vernünftigerweise vorhersehbaren
Bedingungen sind beim bestimmungsgemäßen Betrieb eingehalten. Der
Grenzwert der zugänglichen Strahlung der DIN EN 60825-1:2001-11 im
Wellenlängenbereich von 400 nm bis 1400 nm zur Klassifizierung eines
Lasers ist zwischen 100 s und 30.000 s gleich. Deshalb sind bei
Langzeiteinwirkungen Belästigungen nicht auszuschließen.
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Klasse 1M
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Die zugängliche Laserstrahlung liegt im Wellenlängenbereich von
302,5 nm bis 4.000 nm. Die zugängliche Laserstrahlung ist für das Auge
ungefährlich, solange der Querschnitt nicht durch optische Instrumente
(Lupen, Linsen, Teleskope) verkleinert wird!
Anmerkung: Sofern keine optisch sammelnden Instrumente
verwendet werden, die den Strahlquerschnitt verkleinern, besteht bei
Lasereinrichtungen der Klasse 1M eine vergleichbare Gefährdung wie bei
Lasereinrichtungen der Klasse 1. Bei Einsatz optisch sammelnder
Instrumente können vergleichbare Gefähdungen wie bei Klasse 3R oder 3B
auftreten.
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Klasse 2
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Die zugängliche Laserstrahlung liegt im sichtbaren
Spektralbereich (400 nm bis 700 nm). Sie ist bei kurzzeitiger
Einwirkungsdauer (bis 0,25 s) ungefährlich auch für das Auge.
Zusätzliche Strahlungsanteile außerhalb des Wellenlängenbereiches von
400-700 nm erfüllen die Bedingungen für Klasse 1.
Anmerkung: Bei Lasereinrichtungen der Klasse 2 ist das
Auge bei zufälliger, kurzzeitiger Einwirkung der Laserstrahlung, d. h.
bei Einwirkungsdauern bis 0,25 s, nicht gefährdet. Lasereinrichtungen
der Klasse 2 dürfen deshalb ohne weitere Schutzmaßnahmen eingesetzt
werden, wenn sichergestellt ist, dass weder ein absichtliches
Hineinschauen für die Anwendung über längere Zeit als 0,25 s noch
wiederholtes Hineinschauen in die Laserstrahlung bzw. spiegelnd
reflektierte Laserstrahlung erforderlich ist. Von dem Vorhandensein
eines Lidschlussreflexes zum Schutz der Augen darf in der Regel nicht
ausgegangen werden: für kontinuierlich strahlende Laser der Klasse 2
beträgt der Grenzwert der zugänglichen Strahlung (GZS)
Pgrenz = 1 mW (beiC6 = 1).
C6 ist ein Korrekturfaktor für sog. scheinbare Quellen (u.a.
nichtideale Laser, wie z.B. LEDs), deren scheinbare Quellengröße bei
einem gegebenen Abstand größer als 1,5 mrad ist. Bei idealen Lasern
gilt C6=1. Bei einem idealen Diffusor kann C6 maximal den Wert 66
annehmen. Größere Korrekturfaktoren bedeuten ein geringeres
Gefährdungspotential der Strahlung.
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Klasse 2M
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Die zugängliche Laserstrahlung liegt im sichtbaren
Spektralbereich von 400 nm bis 700 nm. Sie ist bei kurzzeitiger
Einwirkungsdauer (bis 0,25 s) für das Auge ungefährlich, solange der
Querschnitt nicht durch optische Instrumente (Lupen, Linsen, Teleskope)
verkleinert wird! Zusätzliche Strahlungsanteile außerhalb des
Wellenlängenbereiches von 400-700 nm erfüllen die Bedingungen für
Klasse 1M.
Anmerkung: Sofern keine optischen Instrumente verwendet
werden, die den Strahlquerschnitt verkleinern, besteht bei
Lasereinrichtungen der Klasse 2M eine vergleichbare Gefährdung wie bei
Lasereinrichtungen der Klasse 2. Bei Einsatz optisch sammelnder
Instrumente können vergleichbare Gefährdungen wie bei Klasse 3R oder 3B
auftreten.
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Klasse 3A
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Die zugängliche Laserstrahlung wird für das Auge gefährlich, wenn
der Strahlquerschnitt durch optische Instrumente verkleinert wird. Sie
ist für das Auge ungefährlich, solange der Querschnitt nicht durch
optische Instrumente (Lupen, Linsen, Teleskope) verkleinert wird! Ist
dies nicht der Fall, ist die ausgesandte Laserstrahlung im sichtbaren
Spektralbereich (400 nm bis 700 nm) bei kurzzeitiger Einwirkungsdauer
(bis 0,25 s), in den anderen Spektralbereichen auch bei
Langzeitbestrahlung ungefährlich.
Anmerkung: Bei Lasereinrichtungen der Klasse 3A handelt
es sich um Laser, die nach der alten Norm klassifiziert worden sind.
Sofern keine optischen Instrumente verwendet werden, die den
Strahlquerschnitt verkleinern, besteht bei Lasereinrichtungen der
Klasse 3A, die nur im sichtbaren Spektralbereich emittieren, eine
vergleichbare Gefährdung wie bei Lasreinrichtungen der Klasse 2. Bei
Lasereinrichtungen der Klasse 3A, die nur im nicht sichtbaren
Spektralbereich emittieren, besteht eine vergleichbare Gefährdung wie
bei Lasereinrichtungen der Klasse 1.
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Klasse 3R
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Die zugängliche Laserstrahlung liegt im Wellenlängenbereich von
302,5 nm bis 106 nm und ist gefährlich für das Auge. Die
Leistung bzw. die Energie beträgt maximal das Fünffache des Grenzwertes
der zulässigen Strahlung der Klasse 2 im Wellenlängenbereich von 400 nm
bis 700 nm.
Anmerkung: Lasereinrichtungen der Klasse 3R sind für das
Auge potentiell gefährlich wie Lasereinrichtungen der Klasse 3B. Das
Risiko eines Augenschadens wird dadurch verringert, dass der Grenzwert
der zugänglichen Strahlung (GZS) im sichtbaren Wellenlängenbereich auf
das Fünffache des Grenzwertes der zugänglichen Strahlung für Klasse 2,
in den übrigen Wellenlängenbereichen auf das Fünffache des Grenzwertes
der zugänglichen Strahlung für Klasse 1 begrenzt ist.
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Klasse 3B
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Die zugängliche Laserstrahlung ist gefährlich für das Auge,
häufig auch für die Haut.
Anmerkung: Das direkte Blicken in den Strahl bei Lasern der
Klasse 3B ist gefährlich. Ein Strahlbündel kann sicher über einen
diffusen Reflektor betrachtet werden, wenn folgende Bedingungen
gleichzeitig gelten:
• der minimale Beobachtungsabstand zwischen Schirm und Hornhaut des
Auges ist 13 cm;
• die maximale Beobachtungsdauer beträgt 10 s;
• es treten keine gerichteten Strahlanteile auf, die ins Auge treten
können.
Ein Strahlenbündel kann nur dann über einen Diffusor betrachtet
werden, wenn keine gerichteten Strahlanteile auftreten. Eine Gefährdung
der Haut durch die zugängliche Laserstrahlung besteht bei
Lasereinrichtungen der Klasse 3B, wenn die Werte der maximal zulässigen
Bestrahlung (MZB) überschritten werden.
Einstufung der Laser im Arbeitskreis:
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HeNe
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5mW
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Polytec
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LaserLab 1
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Klasse 4
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Die zugängliche Laserstrahlung ist sehr gefährlich für das Auge
und gefährlich für die Haut. Auch diffus gestreute Strahlung kann
gefährlich sein. Die Laserstrahlung kann Brand- und Explosionsgefahr
verursachen.
Anmerkung: Lasereinrichtungen der Klasse 4 sind
Hochleistungslaser, deren Ausgangsleistungen bzw. -energien die
Grenzwerte der zugänglichen Strahlung (GZS) für Klasse 3B übertreffen.
Die Laserstrahlung von Lasereinrichtungen der Klasse 4 ist so intensiv,
dass bei jeglicher Art von Exposition der Augen oder der Haut mit
Schädigungen zu rechnen ist. Außerdem muss bei der Anwendung von
Lasereinrichtungen der Klasse 4 immer geprüft werden, ob ausreichende
Maßnahmen gegen Brand- und Explosionsgefahren getroffen sind; siehe
auch §§ 10 und 16 der Unfallverhütungsvorschrift „Laserstrahlung".
Einstufung der Laser im Arbeitskreis:
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cw-Laser
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Krypton
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5 W bei 647 nm
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Coherent, Innova 100
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LaserLab 1
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Krypton
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5 W bei 647 nm
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Coherent, Innova 400
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LaserLab 1
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Nd:YLF
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2 W, 532 nm
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Coherent, Verdi 2W
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LaserLab 2
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Nd:YLF
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5 W, 532 nm
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Coherent, Verdi 5 W
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Fringemaker
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Nd:YAG
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200 mW, 532 nm
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Coherent, DPSS 200 mW
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LaserLab 1
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CO2
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20 W
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Sutter Pipettenpuller
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AFM-Lab
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Argon
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AFM-Lab
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gepulste Laser
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Nd:YAG,
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Coherent, Infinity 40-100
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LaserLab 2
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Sicherheitsrichtlinien
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- Es ist immer eine Schutzbrille zu tragen, die der augenblicklichen
benutzten Wellenlänge und Intensität gemäß ist.
- Niemals in den direkten oder reflektierten Strahlenverlauf
sehen.
- Während einer Manipulation in der Nähe des Strahls sollten
reflektierende Sachen wie z.B. Uhren abgelegt werden (Vorsicht bei
reflektierenden Werkzeugen).
- Der Strahlenverlauf der Experimente sollte sich entweder ober- oder
unterhalb der Augenhöhe befinden.
- Der Strahlenverlauf sollte, wenn möglich immer gegenüber der
Umgebung abgeschirmt sein.
- Im Strahlengang befindliche Objekte sind so aufzustellen bzw. zu
befestigen, daß eine unbeabsichtigte Änderung der Position und der
Strahlenrichtung vermieden wird.
- Wird der Strahl nicht benötigt, so sollte er direkt vor dem Laser
mit dem Blocker abgefangen werden.
- Um unnötige Strahlenbelastung zu vermeiden, sollte der Laser nicht
ohne seine Abdeckung betrieben werden.
- Während des Betriebes im UV-Bereich sollte der Raum hinreichend gut
gelüftet werden, da auf Grund der energiereichen Strahlung toxische
Gase entstehen können.
- Brennbare oder leicht entzündbare Gegenstände dürfen nicht im
Laserbereich gelagert werden.
- Wartung und Änderung am Laser darf nur durch qualifiziertes
Personal erfolgen.
- Bei Änderungen im Strahlengang müssen die übrigen Mitarbeiter im
Raum vor möglicherweise auftretenden Reflexionen gewarnt werden.
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Zuletzt aktualisiert:
30.08.2006
·
Authmann
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