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Satzung der Ethikkommission



Ethikkommission VI

Ordnung
der Kommission für Ethik in der ärztlichen Forschung
des Fachbereichs Humanmedizin der Philipps-Universität
vom 04.02.1982, zuletzt geändert am 19.05.1999


§ 1

Aufgabe der Kommission für Ethik in der ärztlichen Forschung ist es, Miglieder,
Angehörige und Institutionen des Fachbereichs Humanmedizin der Philipps-
Universität Marburg hinsichtlich ethischer und rechtlicher Aspekte von Forschung
an Menschen zu beraten. Die Kommission arbeitet auf der Grundlage des
geltenden Rechts und der revidierten Deklaration von Tokio, Helsinki und
Lissabon des Weltärztebundes. Die Kommission und ihre Mitglieder sind bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
Die Verantwortung des Arztes für sein Forschungsvorhaben und seine
Durchführung bleibt unberührt.

§ 2

Die Kommission wird auf schriftlichen Antrag des in § 1 Genannten tätig.
Unterlagen sind in 2-facher Ausfertigung einzureichen. Der Antrag kann jederzeit
zurückgezogen werden.

§ 3

Die Kommission besteht aus vier Professoren und einem wissenschaftlichen
Mitarbeiter, die approbiert sein müssen, dem Professor für medizinische
Biometrie, einem Studenten im klinischen Studienabschnitt und einem Juristen.
Zwei Professoren sollen einem klinischen Fach, einer einem theoretischen Fach
angehören. Für jedes ständige Mitglied wird ein Stellvertreter bestellt. Der
Stellvertreter des Professors für medizinische Biometrie muß nicht Professor
sein. Kommissionsmitglieder und Stellvertreter werden vom Fachbereichsrat für
die Dauer von 2 Jahren berufen.

§ 4

Die Kommission ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf (5) ihrer
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind; sie entscheidet mit einfacher
Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der
Vorsitzende ist berechtigt, den Antragsteller zur Erläuterung seines Antrages zu
laden. Bestehen Bedenken gegen ein Forschungsvorhaben, ist der Antragsteller
von der Entscheidung der Kommission zu hören; er kann um Ergänzungen und
Verbesserungen seines Antrages gebeten werden. Das Ergebnis der Beratung
der Kommission wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.

§ 5

Die Kommissionsmitglieder und die Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit
verpflichtet.

§ 6

Die Ergebnisprotokolle der Kommission werden dem Dekan zugeleitet. Der
Vorsitzende unterrichtet die Landesärztekammer Hessen über die Tätigkeit der
Kommission über den Dekan.


Zuletzt aktualisiert: 14.12.2007 · Philip Rößler

 
 
 
Fb. 20 - Medizin

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Tel. 06421 58-66487, -66488, Fax 06421 58-66585, E-Mail: ethikkom@staff.uni-marburg.de

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