Satzung der Ethikkommission
Ethikkommission VI
Ordnung
der Kommission für Ethik in der ärztlichen Forschung
des Fachbereichs Humanmedizin der Philipps-Universität
vom 04.02.1982, zuletzt geändert am 19.05.1999
§ 1
Aufgabe der Kommission für Ethik in der
ärztlichen Forschung ist es, Miglieder,
Angehörige und Institutionen des Fachbereichs Humanmedizin der
Philipps-
Universität Marburg hinsichtlich ethischer und rechtlicher Aspekte von
Forschung
an Menschen zu beraten. Die Kommission arbeitet auf der Grundlage
des
geltenden Rechts und der revidierten Deklaration von Tokio, Helsinki
und
Lissabon des Weltärztebundes. Die Kommission und ihre Mitglieder sind
bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und an Weisungen nicht
gebunden.
Die Verantwortung des Arztes für sein Forschungsvorhaben und
seine
Durchführung bleibt unberührt.
§ 2
Die Kommission wird auf schriftlichen
Antrag des in § 1 Genannten tätig.
Unterlagen sind in 2-facher Ausfertigung einzureichen. Der Antrag kann
jederzeit
zurückgezogen werden.
§ 3
Die Kommission besteht aus vier
Professoren und einem wissenschaftlichen
Mitarbeiter, die approbiert sein müssen, dem Professor für
medizinische
Biometrie, einem Studenten im klinischen Studienabschnitt und einem
Juristen.
Zwei Professoren sollen einem klinischen Fach, einer einem
theoretischen Fach
angehören. Für jedes ständige Mitglied wird ein Stellvertreter
bestellt. Der
Stellvertreter des Professors für medizinische Biometrie muß nicht
Professor
sein. Kommissionsmitglieder und Stellvertreter werden vom
Fachbereichsrat für
die Dauer von 2 Jahren berufen.
§ 4
Die Kommission ist beschlußfähig, wenn
mindestens fünf (5) ihrer
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind; sie entscheidet mit
einfacher
Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden. Der
Vorsitzende ist berechtigt, den Antragsteller zur Erläuterung seines
Antrages zu
laden. Bestehen Bedenken gegen ein Forschungsvorhaben, ist der
Antragsteller
von der Entscheidung der Kommission zu hören; er kann um Ergänzungen
und
Verbesserungen seines Antrages gebeten werden. Das Ergebnis der
Beratung
der Kommission wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.
§ 5
Die Kommissionsmitglieder und die Sachverständigen sind zur
Verschwiegenheit
verpflichtet.
§ 6
Die Ergebnisprotokolle der Kommission werden dem Dekan zugeleitet.
Der
Vorsitzende unterrichtet die Landesärztekammer Hessen über die
Tätigkeit der
Kommission über den Dekan.


