18.02.2011
Lohnsteuerbescheinigung 2010 für freiwillig versicherte Arbeitnehmer/innen
Die folgende Nachricht enthält wichtige Informationen zur Lohnsteuerbescheinigung 2010 und den darin bescheinigten Arbeitnehmerbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung bei freiwillig in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung versicherten Arbeitnehmern.
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
in seiner Pressemitteilung vom 11.02.2011 hat das Bundesfinanzministerium folgende Punkte bekannt gegeben:
"Im Zusammenhang mit der Bescheinigung der Arbeitnehmerbeiträge zur
gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung bei freiwillig in
der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung versicherten
Arbeitnehmern in der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Nummer 12 und 13 des
Einkommensteuergesetzes - EStG -) wird auf Folgendes
hingewiesen:
- Unter Nummer 25 und 26 der Lohnsteuerbescheinigung (siehe auch
BMF-Schreiben
vom 26. August 2009, BStBl
I Seite 902, und vom 23. August 2010, BStBl I Seite 665, zur
Ausstellung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen 2010 und 2011)
ist der gesamte Beitrag des freiwillig versicherten Arbeitnehmers zu
bescheinigen, wenn der Arbeitgeber die Beiträge an die Krankenkasse
abführt (sog. Firmenzahler).
Arbeitgeberzuschüsse sind beim Ausweis in der Lohnsteuerbescheinigung
nicht von den Arbeitnehmerbeiträgen abzuziehen, sondern gesondert unter
Nummer 24 der Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen. Die
Arbeitgeberzuschüsse stellen insoweit einen „Korrekturposten“ bei der
Veranlagung zur Einkommensteuer [Glossar] dar.
- In Fällen, in denen der freiwillig versicherte Arbeitnehmer und
nicht der Arbeitgeber die Beiträge an die Krankenkasse abführt (sog. Selbstzahler), sind unter Nummer 25 und
26 der Lohnsteuerbescheinigung keine Eintragungen vorzunehmen.
Arbeitgeberzuschüsse sind unabhängig davon unter Nummer 24 der
Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen.
- Hat der Arbeitgeber bei freiwillig versicherten Arbeitnehmern in der Lohnsteuerbescheinigung 2010 unzutreffend unter Nummer 25 und 26 nur die um die Arbeitgeberzuschüsse geminderten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung bescheinigt, sollte die Lohnsteuerbescheinigung 2010 mit dem zutreffenden Ausweis der Beiträge unter Nummer 25 und 26 erneut übermittelt und dem Arbeitnehmer ein korrigierter Ausdruck ausgehändigt werden, wenn dies wirtschaftlich zumutbar erscheint."
Bitte beachten Sie, dass von den o.g. Punkten nur freiwillig in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung versicherte Arbeitnehmer/innen betroffen sind. Es wird derzeit geprüft, welche Beschäftigten der hessischen Hochschulen hiervon tangiert sind. Soweit die Lohnsteuerbescheinigung 2010 mit dem zutreffenden Ausweis der Beiträge unter Nummer 25 und 26 nicht richtig ausgewiesen sind, wird die erneute Übermittlung einer korrigierten Bescheinigung an die Finanzverwaltung und eine Versendung des Ausdrucks an den/die Arbeitnehmer/in erfolgen, sobald SAP hierfür eine technische Lösung bereitgestellt hat.
Die Leitung der
BHF steht in engem Kontakt mit der Finanzverwaltung. Bisher wurde
von der Finanzverwaltung nur mitgeteilt, dass der o.g. Sachverhalt
bekannt sei, eine Handlungsanweisung jedoch noch nicht vorliegen würde.
Die BHF hat ebenfalls mitgeteilt, dass das Verarbeitungsprogramm in der
hessischen Steuerverwaltung für die Einkommensteuer 2010 erst am
16.02.2011 freigegeben worden ist d.h., die ersten
Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2010 in Hessen werden den
Steuerpflichtigen erst Anfang März bekannt gegeben. Das wiederum
bedeutet, dass in Hessen bisher noch keine Einkommensteuerfestsetzung
mit einem zu niedrig ausgewiesenen Arbeitnehmerbeitrag (zur
gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung bei freiwillig in
der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung versicherten
Arbeitnehmer) erfolgt ist.
Es bleibt zu hoffen, dass zeitnah seitens SAP und/oder der
Finanzverwaltung eine abschließende Festlegung und technische Umsetzung
erfolgt. Sobald eine Konkretisierung vorliegt, werden Sie von der BHF
oder der Personalabteilung informiert. Soweit bis Ende Februar keine
Konkretisierung erfolgt wird sinnvollerweise eine (Zwischen-)
Information an die betroffenen Personen erfolgen. Bis dahin bitten wir
Sie noch um etwas Geduld und verbleiben
mit freundlichen Grüßen
Ihre Personalabteilung

