Hinweise zum Anspruch auf erneute Auswahl nach einem Dienst
Erhalten Sie bei Beginn oder während des Dienstes einen Studienplatz, können Sie diese Zulassung vorerst nicht verwirklichen.
Dafür haben Sie aber bei Dienstende aufgrund des früheren Zulassungsanspruchs einen Anspruch auf erneute Auswahl. Dieser Anspruch soll Sie vor einer eventuellen Verschärfung der Auswahlgrenzen schützen und damit verhindern, dass Ihnen aus einer Dienstleistung Nachteile hinsichtlich Ihrer Ausbildungschancen erwachsen.
Einen Anspruch auf erneute Auswahl nach einem Dienst kann nur besitzen, wer zu Beginn oder während des Dienstes für diesen Studiengang tatsächlich eine Zulassung erhalten hatte.
Für die Studienbewerberinnen und Studienbewerber bedeutet dies, dass sie nur dann nach einem Dienst aufgrund eines früheren Zulassungsanspruchs ausgewählt werden, wenn sie sich zu Beginn oder während ihres Dienstes tatsächlich beworben und eine Zulassung in dem entsprechenden Studiengang erhalten hatten. Aus diesem Grunde sollte jeder Studieninteressent, der die Hochschulreife besitzt, sich zu Beginn, aber auch während des Dienstes bewerben.
Wer während dieser Zeit einen Zulassungsbescheid erhält, hat die Gewissheit, bei Dienstende einen Anspruch auf erneute Auswahl zu haben.
Die bevorzugte Auswahl setzt voraus, dass die Zulassung spätestens zum zweiten Vergabeverfahren, das auf die Beendigung Ihres Dienstes folgt, beantragt wird.
Um Ihren Anspruch auf die bevorzugte Auswahl zu verwircklichen, müssen Sie sich erneut form- und fristgerecht um einen Studienplatz bewerben.
Als Dienst gilt:
- ein Wehrdienst, freiwilliger Wehrdienst oder Dienst beim Bundesgrenzschutz bis zur Dauer von drei Jahren,
- ein Zivildienst sowie andere Dienste im Ausland gemäß § 14 b Zivildienstgesetz (ZDG),
- ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr, Internationaler Jugendfreiwilligendienst, europäischer Freiwilligendienst, das Förderprogramm "Weltwärts" oder das Förderprogramm "Kulturwärts" von mindestens sechsmonatiger Dauer,
- Bundesfreiwilligendienst
- ein mindestens zweijähriger Dienst als Entwicklungshelfer,
- eine Betreuung oder Pflege eines leiblichen/adoptierten Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren.
Bei EU-Ausländern und Bildungsinländern wird entweder ein in Deutschland oder ein im Ausland geleisteter Dienst (sofern er einem deutschen Dienst gleichwertig ist) berücksichtigt. Auch bei Deutschen, die gleichzeitig eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen oder besessen haben, wird ein im Ausland geleisteter Dienst berücksichtigt, sofern er einem deutschen Dienst gleichwertig ist.
Die mehrmalige Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres wird nicht gefördert; dies gilt entsprechend für das freiwillige ökologische Jahr sowie den europäischen Freiwilligendienst. Die Ableistung mehrerer der vorgenannten freiwilligen Dienste wird ebenfalls nicht gefördert.
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