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Zulassungsbedingungen

vorausgesetzter Hochschulabschluss

 

  • ein an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland erworbener Abschluss eines Bachelor-Studiengangs in den Fächern Geschichtswissenschaft, Philosophie, Politikwissenschaften, Rechtswissenschaften, Sozialwissenschaften, Soziologie, Theologie, Vergleichende Kultur- und Religionswissenschaft und Wirtschaftswissenschaften oder
  • ein an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland erworbener Abschluss eines Bachelor-Studiengangs, der sich aus den genannten Fächern zusammensetzt oder
  • ein vergleichbarer in- oder ausländischer berufsqualifizierender Hochschulabschluss, der in den genannten Fächern erworben wurde oder sich aus den genannten Fächern zusammensetzt.

Setzt sich der vorausgehende Hochschulabschluss der Bewerberinnen und Bewerber aus den oben genannten Fächern zusammen, so müssen die genannten Fächer zu mindestens  zwei Dritteln vertreten sein.


Bewerberinnen und Bewerber, die keinen ersten berufsqualifizierenden Studienabschluss im Fach Geschichte erworben haben, werden mit der Auflage zugelassen, bis zur Rückmeldung zum dritten Fachsemester zusätzliche, im einzelnen festzulegende Leistungen im Fach Geschichte im Umfang von bis zu 12 Leistungspunkten (LP) zu erbringen.1

 

vor der Zulassung nachzuweisende studiengangspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten

Nachweis über Kenntnisse der englischen Sprache und einer weiteren Fremdsprache. Dabei muss eine der beiden Fremdsprachen gemäss dem Sprachniveau B2 des „Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen“ beherrscht werden. Das erforderliche Mindestniveau der anderen Fremdsprache ist B1. Latein gilt ebenfalls als Fremdsprache, wobei der/die Studierende seine Kenntnisse mit dem Latinum nachweisen muss. Sofern Lateinkenntnisse als eine der beiden Fremdsprachen zur Anwendung kommen, muss als zweite Fremdsprache Englisch auf dem Sprachniveau B2 nachgewiesen werden.

Sofern die geforderten Fremdsprachenkenntnisse bei der Bewerbung um den Studienplatz nicht mit dem erforderlichen Mindestniveau nachgewiesen werden können, ist eine Zulassung mit der Auflage möglich, dass das erforderliche Niveau bis zur Rückmeldung zum dritten Fachsemester nachgewiesen wird.

Zulassungsmodus

Bei vollständiger Erfüllung der Zulassunsgbedingungen erfolgt eine direkte Zulassung


1 Liegen die genannten Voraussetzungen nicht vor, entscheidet der Prüfungsausschuss im Einzelfall. Der Prüfungsausschuss kann die nachträgliche Absolvierung zusätzlicher fachspezifischer Module im Umfang von bis zu 12 Leistungspunkten zur Auflage machen.

Zuletzt aktualisiert: 26.11.2012 · Finn Sweers

 
 
 
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