Zulassungsbedingungen
| vorausgesetzter Hochschulabschluss | Ein mit mindestens "befriedigend" (Note 3,0) bewerteter
berufsqualifizierender Bachelorabschluss in einem der Fächer
Ausreichende Kompetenzen liegen dann vor, wenn der entsprechende Abschluss mindestens 60 Leistungspunkte in methodischen und fachlichen Grundlagen entweder der Sozial- oder der Wirtschaftswissenschaften beinhaltet. 1 |
| vor der Zulassung nachzuweisende studiengangspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten | Englischkenntnisse, Niveau B 2 des
Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen Kenntnisse in einer weiteren modernen Fremdsprache, Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen |
| Zulassungsmodus und studiengangsspezifische, einzureichende Unterlagen |
Eignungsfeststellungsverfahren |
1 Über die Anerkennung anderer Nachweise wird im Einzelfall entschieden.

