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Satzung des Marburger Universitätsbundes e.V.

I.     Allgemeines
II.   Organe des Bundes
III.  Vermögen des Bundes
IV.   Satzungsänderungen und Auflösung des Bundes

I. Allgemeines

§ 1 Unter dem Namen »Marburger Universitätsbund« e.V. schließen sich die ehemaligen Studierenden und die Freunde der Philipps‑Universität zu Marburg an der Lahn zusammen.
Der Universitätsbund Marburg hat seinen Sitz in Marburg und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Marburg eingetragen.
Der Marburger Universitätsbund e.V. verfolgt ausschließlich und unmit­telbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuer­begünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Der Marburger Universitätsbund verfolgt den Zweck:
  1. die im Jahre 1527 gegründete Hessische Landes‑Universität zu erhal­ten und ihre wissenschaftlichen und erzieherischen Aufgaben zu fördern,
  2. die Freunde der Universität, die Mitglieder ihres Lehrkörpers und ihre ehemaligen Studierenden in einer lebendigen, sich gegenseitig fördern­den Gemeinschaft zu vereinigen.
Außerdem können, soweit Mittel vorhanden sind, auch allgemeine Wohl­fahrtseinrichtungen für Studierende unterstützt werden.
§ 3 Etwaige Gewinne werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke ver­wen­det. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Marburger Universitätsbundes.
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nichts zurück.
Keine zum Marburger Universitätsbund in Beziehung stehende Person wird durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Marburger Univer­sitätsbundes fremd sind, oder durch unverhältnis­mäßig hohe Vergütung begünstigt.
§ 4 Der »Marburger Universitätsbund« will sein Ziel erreichen:
  1. durch Verhandlungen und Besprechungen in seinen Versamm­lungen,
  2. durch Vorträge und Darbietungen aus den verschiedensten Gebieten der Wissenschaft,
  3. durch Mitteilungen und Veröffentlichungen,
  4. durch die Sammlung und Verwaltung von Geldmitteln (Stiftungen, Vermächtnisse, Mitglieder‑Beiträge), welche für die Erfüllung alter und neuer Aufgaben der Forschung, für die Bereicherung der Unter­richtsmittel, für die Beschaffung von Apparaten und Instru­menten, für die Errichtung und Ausstattung von Instituten, für die Gewinnung von wissenschaftlichen Kräften, für studentische Wohlfahrtspflege usw. verwandt werden sollen.
§ 5 Der Bund besteht aus ordentlichen Mitgliedern einschließlich der Förderer und Ehrenmitglieder und außerdem aus studentischen Mitgliedern, die nach Beendigung ihres Studiums in die ordentliche Mitgliedschaft über­führt werden.
§ 6 Ordentliche Mitglieder des Bundes können alle ehemaligen Studierenden und alle früheren und jetzigen Angehörigen des Lehrkörpers und der Philipps‑Universität werden, außerdem Freunde und Förde­rer der Philipps‑Universität in Marburg und außerhalb Marburgs. Die Mitglied­schaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung; die Aufnahme unterbleibt, wenn der Vorstand widerspricht.
Förderer des Bundes kann jede in Absatz 1 genannte Person werden.
Förderer können auch Körperschaften, Vereinigungen und Einrichtungen des öffentlichen und privaten Rechts werden. Durch ihren Beitritt werden die einzelnen Angehörigen dieser Behörden, Körperschaften, Vereinigun­gen und Einrichtungen nicht Mitglieder des Uni­versitätsbundes.
Die Jahresbeiträge für Mitglieder und Förderer werden von der Mit­glie­derversammlung festgesetzt.
Aus besonderen Gründen kann der Jahresbeitrag einzelner Mitglieder vom Vorstand ermäßigt werden.
Die jährlichen Beiträge werden für das laufende Kalenderjahr im Januar fällig. Beiträge, die länger als 6 Monate rückständig sind, dürfen durch Postnachnahme erhoben werden.
§ 7 Zum Ehrenvorsitzenden oder zum Ehrenmitglied kann auf Vorschlag des Vorstandes vom Kuratorium ernannt werden, wer sich hervorragende Verdienste um die Universität Marburg oder den Bund erworben hat. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der Mitglieder, aber nicht ihre Pflichten.
§ 8 Die Mitgliedschaft erlischt
  1. mit dem Tode,
  2. durch Austritt, der nur durch schriftliche Erklärung an den Vor­stand erfolgen kann und mit dem Ende des Geschäftsjahres wirksam wird,
  3. durch Ausschluss zufolge eines Beschlusses des Vorstandes. Über ei­nen etwaigen Widerspruch des Mitgliedes entscheidet der Verwal­tungsrat. Gezahlte Beiträge werden nicht erstattet.
§ 9 Mitglieder in einzelnen Bezirken können vom Vorstand zu Bundes­grup­pen vereinigt werden. Sie haben die Aufgabe, die Zwecke und Ziele des Bundes innerhalb ihres Bereiches zu pflegen, den Zusam­menhalt der Mitglieder zu fördern und die Verbindung mit dem Bun­desvorstand auf­recht zu erhalten.


II. Organe des Bundes

§ 10 Die Angelegenheiten des Bundes besorgen:
  1. Der Vorstand,
  2. das Kuratorium,
  3. die Mitgliederversammlung.

Ausschüsse und Bundesgruppen können nach Bedarf durch den Vorstand, auch auf Vorschlag des Kuratoriums, berufen werden.

a) VORSTAND

§ 11 Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar dem Vorsit­zenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern. Stellvertreter des Vorsitzenden ist der jeweilige Prä­sident der Universität; eines der weiteren Mitglieder ist, wer jeweils das Vizepräsidenten‑Amt der Universität innehat.
Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 BGB sind der Vorsitzende und der Schriftführer und in Vertretung eines der beiden der Schatzmeister.
§ 12 Der Vorstand führt die Geschäfte des Bundes. Er regelt seine Geschäfte durch eine Geschäftsordnung.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit bei einer Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern, worunter sich der Vor­sit­zende oder der stellvertretende Vorsitzende befinden muss. Bei Stimmen­gleichheit gibt der Vorsitzende, im Falle seiner Nichtanwe­senheit der stellvertretende Vorsitzende, den Ausschlag.
Über die Vorstandssitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und im Falle seiner Nichtanwesenheit vom stell­vertretenden Vorsitzenden sowie vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 13 Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes, des Kuratoriums und der Mitgliederversammlung. Er kann an allen Sitzungen der Bundesgruppen und der Ausschüsse, die nach der Geschäftsordnung gebildet werden, als beratendes Mitglied teilneh­men. Im Verhinderungs­falle wird er durch den stellvertretenden Vor­sitzenden vertreten.

b) KURATORIUM

§ 14
  1. 10 vom Vorstand benannte Mitglieder der Professorenschaft;
  2. der Oberbürgermeister der Stadt Marburg;
  3. der Landrat des Kreises Marburg-Biedenkopf;
  4. der Kanzler der Universität;
  5. der Vizepräsident der Universität, der nicht Mitglied des Vorstandes (§ 10) ist;
  6. die studentischen Mitglieder des Universitätsbundes haben das Recht, einen aus ihren Reihen gewählten Vertreter zu senden. 
Die übrigen Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung ge­wählt.
Die von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglieder des Kuratori­ums müssen ordentliche Mitglieder des Universitätsbundes sein.
§ 15 Die Amtszeit der nach § 14 Abs. 1 Ziffer 1 und 4 benannten oder ge­wählten Mitglieder sowie der nach Absatz 2 gewählten Mitglieder beträgt 3 Jahre. Das Kuratorium hat das Recht, für ausscheidende gewählte Mit­glieder Nachfolger zu ernennen, deren Amtszeit bis zur nächsten Mitglie­derversammlung dauert.
§ 16 Das Kuratorium entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die Satzung vorbehalten oder vom Vorstand vorgelegt oder von der Mitglie­derversammlung zugewiesen sind. Insbesondere hat er bestimmte, der Be­schlussfassung der Mitgliederversammlung zu unterbreitende Gegen­stände, vor allem die Wahlen und die Satzungsänderungen, vorzubereiten und den Vorstand aus seiner Mitte zu wählen. Das Kuratorium wird jährlich mindestens einmal in Verbindung mit der Mitgliederversammlung berufen, außerdem nach Bedarf auf Einladung des Vorsitzenden; es muss berufen werden, sofern wenigstens 10 Mitglieder einen entsprechenden Antrag mit Begründung an den Vorstand richten.
§ 17 Zur Gültigkeit der Beschlüsse des Kuratoriums ist einfache Stimmen­mehrheit bei Mitwirkung wenigstens der Hälfte der Mitglieder erforder­lich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Schriftliche Abstimmungen sind möglich.
Über die Sitzung des Kuratoriums ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und im Falle seiner Nichtanwesenheit vom stellvertre­tenden Vorsitzenden sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Das Kuratorium gibt sich im übrigen seine Geschäftsordnung selbst.

c) MITGLIEDERVERSAMMLUNG

§ 18 Die ordentliche Mitgliederversammlung des Bundes findet alljährlich im Sommerhalbjahr in Marburg statt. Sie wird vom Vorsitzenden des Vor­standes geleitet.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederver­samm­lung einberufen. Er muss dies tun, wenn es von einem Drittel der Bundes­gruppen oder vom Kuratorium unter Angabe einer bestimmten Tagesord­nung beantragt wird.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung unter kurzer Angabe der Tagesordnung soll auch nach Ermessen des Vorstandes in einer Marbur­ger Zeitung und durch Benachrichtigung der einzelnen Bundesgruppen erfolgen.
§ 19 Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
  1. Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung,
  2. Entlastung des Vorstandes,
  3. Die Wahl der Mitglieder des Kuratoriums nach Maßgabe der Bestim­mungen in § 14,
  4. Wahl der Rechnungsprüfer,
  5. Beschlussfassung über die Berufung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern,
  6. Satzungsänderung,
  7. Festsetzung der Jahresbeiträge für Mitglieder und Förderer,
  8. Beschlussfassung über eine etwaige Auflösung des Bundes.
Anträge von Mitgliedern sind sechs Wochen vor der Mitglieder­ver­sammlung schriftlich einzureichen; sie müssen Angelegenheiten des Universitätsbundes betreffen.
Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder des Universitäts­bundes.
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzu­nehmen, die vom Vorsitzenden der Versammlung und vom Schrift­führer zu unter­zeichnen ist.

III. Vermögen des Bundes

§ 20 Bewilligungen aus dem Kapitalvermögen des Bundes kann der Vor­stand nur mit Zweidrittelmehrheit beschließen; außerdem ist er gehalten, bei Bewilligungen, die das übliche Maß erheblich über­schreiten, die Zustim­mung des Kuratoriums einzuholen. Diese muss vom Kuratorium mit Mehrheit erteilt werden.
Bei der Verwendung von Mitteln aus dem Vermögen sollen alle an der Universität Marburg vertretenen Wissenschaftsgebiete entspre­chend ihren Bedürfnissen möglichst gleichmäßig berücksichtigt werden.

IV. Satzungsänderungen und Auflösung des Bundes

§ 21 Änderung der Satzung sowie Auflösung des Bundes bedürfen einer Drei­viertelmehrheit der Mitgliederversammlung.
§ 22 Bei der Auflösung oder Aufhebung des Marburger Universitätsbundes oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Marbur­ger Universitätsbundes an die Philipps‑Universität zu Marburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Stand: Juni 2001

Zuletzt aktualisiert: 28.05.2007 · Heidi Natelberg

 
 
Marburger Universitätsbund e.V.

Geschäftsstelle des Universitätsbundes, Bahnhofstraße 7, D-35037 Marburg
Tel. 06421/28-24090, Fax 06421/28-25750, E-Mail: unibund@staff.uni-marburg.de

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