Satzung des Marburger Universitätsbundes e.V.
I.
Allgemeines
II. Organe des
Bundes
III. Vermögen des
Bundes
IV.
Satzungsänderungen und Auflösung des Bundes
I. Allgemeines
| § 1 | Unter dem Namen »Marburger Universitätsbund« e.V. schließen sich
die ehemaligen Studierenden und die Freunde der Philipps‑Universität zu
Marburg an der Lahn zusammen. Der Universitätsbund Marburg hat seinen Sitz in Marburg und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Marburg eingetragen. Der Marburger Universitätsbund e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
| § 2 | Der Marburger Universitätsbund verfolgt den Zweck:
|
| § 3 | Etwaige Gewinne werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln
des Marburger Universitätsbundes. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nichts zurück. Keine zum Marburger Universitätsbund in Beziehung stehende Person wird durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Marburger Universitätsbundes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt. |
| § 4 | Der »Marburger Universitätsbund« will sein Ziel erreichen:
|
| § 5 | Der Bund besteht aus ordentlichen Mitgliedern einschließlich der Förderer und Ehrenmitglieder und außerdem aus studentischen Mitgliedern, die nach Beendigung ihres Studiums in die ordentliche Mitgliedschaft überführt werden. |
| § 6 | Ordentliche Mitglieder des Bundes können alle ehemaligen
Studierenden und alle früheren und jetzigen Angehörigen des Lehrkörpers
und der Philipps‑Universität werden, außerdem Freunde und Förderer der
Philipps‑Universität in Marburg und außerhalb Marburgs. Die
Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung;
die Aufnahme unterbleibt, wenn der Vorstand widerspricht. Förderer des Bundes kann jede in Absatz 1 genannte Person werden. Förderer können auch Körperschaften, Vereinigungen und Einrichtungen des öffentlichen und privaten Rechts werden. Durch ihren Beitritt werden die einzelnen Angehörigen dieser Behörden, Körperschaften, Vereinigungen und Einrichtungen nicht Mitglieder des Universitätsbundes. Die Jahresbeiträge für Mitglieder und Förderer werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Aus besonderen Gründen kann der Jahresbeitrag einzelner Mitglieder vom Vorstand ermäßigt werden. Die jährlichen Beiträge werden für das laufende Kalenderjahr im Januar fällig. Beiträge, die länger als 6 Monate rückständig sind, dürfen durch Postnachnahme erhoben werden. |
| § 7 | Zum Ehrenvorsitzenden oder zum Ehrenmitglied kann auf Vorschlag des Vorstandes vom Kuratorium ernannt werden, wer sich hervorragende Verdienste um die Universität Marburg oder den Bund erworben hat. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der Mitglieder, aber nicht ihre Pflichten. |
| § 8 | Die Mitgliedschaft erlischt
|
| § 9 | Mitglieder in einzelnen Bezirken können vom Vorstand zu Bundesgruppen vereinigt werden. Sie haben die Aufgabe, die Zwecke und Ziele des Bundes innerhalb ihres Bereiches zu pflegen, den Zusammenhalt der Mitglieder zu fördern und die Verbindung mit dem Bundesvorstand aufrecht zu erhalten. |
II. Organe des Bundes
| § 10 | Die Angelegenheiten des Bundes besorgen:
Ausschüsse und Bundesgruppen können nach Bedarf durch den Vorstand, auch auf Vorschlag des Kuratoriums, berufen werden. a) VORSTAND |
| § 11 | Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar dem
Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem
Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern. Stellvertreter des
Vorsitzenden ist der jeweilige Präsident der Universität; eines der
weiteren Mitglieder ist, wer jeweils das Vizepräsidenten‑Amt der
Universität innehat. Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 BGB sind der Vorsitzende und der Schriftführer und in Vertretung eines der beiden der Schatzmeister. |
| § 12 | Der Vorstand führt die Geschäfte des Bundes. Er regelt seine
Geschäfte durch eine Geschäftsordnung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit bei einer Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern, worunter sich der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende befinden muss. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende, im Falle seiner Nichtanwesenheit der stellvertretende Vorsitzende, den Ausschlag. Über die Vorstandssitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und im Falle seiner Nichtanwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden sowie vom Schriftführer zu unterschreiben ist. |
| § 13 | Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes, des
Kuratoriums und der Mitgliederversammlung. Er kann an allen Sitzungen
der Bundesgruppen und der Ausschüsse, die nach der Geschäftsordnung
gebildet werden, als beratendes Mitglied teilnehmen. Im
Verhinderungsfalle wird er durch den stellvertretenden Vorsitzenden
vertreten.
b) KURATORIUM |
| § 14 |
Die von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglieder des Kuratoriums müssen ordentliche Mitglieder des Universitätsbundes sein. |
| § 15 | Die Amtszeit der nach § 14 Abs. 1 Ziffer 1 und 4 benannten oder gewählten Mitglieder sowie der nach Absatz 2 gewählten Mitglieder beträgt 3 Jahre. Das Kuratorium hat das Recht, für ausscheidende gewählte Mitglieder Nachfolger zu ernennen, deren Amtszeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung dauert. |
| § 16 | Das Kuratorium entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die Satzung vorbehalten oder vom Vorstand vorgelegt oder von der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Insbesondere hat er bestimmte, der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung zu unterbreitende Gegenstände, vor allem die Wahlen und die Satzungsänderungen, vorzubereiten und den Vorstand aus seiner Mitte zu wählen. Das Kuratorium wird jährlich mindestens einmal in Verbindung mit der Mitgliederversammlung berufen, außerdem nach Bedarf auf Einladung des Vorsitzenden; es muss berufen werden, sofern wenigstens 10 Mitglieder einen entsprechenden Antrag mit Begründung an den Vorstand richten. |
| § 17 | Zur Gültigkeit der Beschlüsse des Kuratoriums ist einfache
Stimmenmehrheit bei Mitwirkung wenigstens der Hälfte der Mitglieder
erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag. Schriftliche Abstimmungen sind möglich. Über die Sitzung des Kuratoriums ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und im Falle seiner Nichtanwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Kuratorium gibt sich im übrigen seine Geschäftsordnung selbst. c) MITGLIEDERVERSAMMLUNG |
| § 18 | Die ordentliche Mitgliederversammlung des Bundes findet alljährlich
im Sommerhalbjahr in Marburg statt. Sie wird vom Vorsitzenden des
Vorstandes geleitet. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn es von einem Drittel der Bundesgruppen oder vom Kuratorium unter Angabe einer bestimmten Tagesordnung beantragt wird. Die Einladung zur Mitgliederversammlung unter kurzer Angabe der Tagesordnung soll auch nach Ermessen des Vorstandes in einer Marburger Zeitung und durch Benachrichtigung der einzelnen Bundesgruppen erfolgen. |
| § 19 | Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder des Universitätsbundes. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. |
III. Vermögen des Bundes
| § 20 | Bewilligungen aus dem Kapitalvermögen des Bundes kann der Vorstand
nur mit Zweidrittelmehrheit beschließen; außerdem ist er gehalten, bei
Bewilligungen, die das übliche Maß erheblich überschreiten, die
Zustimmung des Kuratoriums einzuholen. Diese muss vom Kuratorium mit
Mehrheit erteilt werden. Bei der Verwendung von Mitteln aus dem Vermögen sollen alle an der Universität Marburg vertretenen Wissenschaftsgebiete entsprechend ihren Bedürfnissen möglichst gleichmäßig berücksichtigt werden. |
IV. Satzungsänderungen und Auflösung des Bundes
| § 21 | Änderung der Satzung sowie Auflösung des Bundes bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung. |
| § 22 | Bei der Auflösung oder Aufhebung des Marburger Universitätsbundes oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Marburger Universitätsbundes an die Philipps‑Universität zu Marburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. |
Stand: Juni 2001

