Zurück zur Übersicht

02.06.2006

Einführung von Studienbeiträgen

Grundsatzpositionen des Senats und des Präsidiums der Philipps-Universität

I. Position des Senats

Der Senat der Philipps-Universität hat auf seiner Sitzung am 22. Mai 2006 die folgende Resolution verabschiedet: „Der Senat bekräftigt angesichts der aktuellen Pläne der hessischen Landesregierung seine Position vom 13. Mai 2002. Der Senat lehnt Studiengebühren für grundständige, konsekutive und Promotionsstudiengänge ab. Der Senat fordert die Landesregierung auf, die Gebührenfreiheit des Studiums in Hessen weiterhin zu gewährleisten und für eine ausreichende Finanzierung der hessischen Hochschulen zu sorgen.“ Er hat auch beschlossen, diese Resolution durch zusätzliche Argumente zu ergänzen, die auf den vorliegenden Gesetzentwurf der hessischen Landesregierung Bezug nehmen.

II. Position des Präsidiums

(1) Akademische Bildung ist keine Ware, deren Produktion von einer zahlungskräftigen individuellen Nachfrage gesteuert werden sollte. Bildung ist eine entscheidende Voraussetzung für jede Zivilgesellschaft und Grundelement der kulturellen Identität eines Landes, aber auch Determinante des wirtschaftlichen Erfolgs einer Volkswirtschaft. Die vom Grundgesetz geschützte Freiheit universitärer Forschung und Lehre ist unabdingbare Voraussetzung für die Entwicklung und Durchsetzung neuer Ideen und für die Entdeckung und Entfaltung individueller und gesellschaftlicher Potenziale. Das Präsidium wendet sich gegen Bestrebungen, die Gestaltung von Bildungsprozessen auf kommerzialisierbare Dienstleistungen zu reduzieren.


(2) Studienbeiträge auf Darlehensbasis mit einer nachlaufenden Rückzahlung könnten einen begrenzten Beitrag zu einer gerechteren Lastenverteilung in der deutschen Bildungs­finanzierung und zur Finanzierung der Kosten der Hochschulausbildung leisten, wenn sie in einer Weise ausgestaltet würden, durch die

  • junge Menschen insbesondere auch aus bildungsfernen Schichten nicht von der Aufnahme eines Studiums abgeschreckt werden,
  • nur diejenigen zur Rückzahlung herangezogen werden, bei denen die akademische Qualifikation tatsächlich zu einem erkennbar über dem Durchschnitt liegenden Einkommen geführt hat,
  • die Rückzahlungsregelungen familienfreundlich sind,
  • die Mittel tatsächlich zu einer Erhöhung der Hochschulbudgets führen
  • die aus sozialen Gründen veranlassten Einnahmeausfälle – entweder bei den Studiengebühren oder der Darlehensrückzahlung – alle Hochschulen des Landes gleichmäßig belasten,
  • die Wahl des Studienfach nicht ökonomischen Zwängen untergeordnet werden muss,
  • ein Wechsel des Studienorts über Landesgrenzen hinweg in Deutschland nicht zusätzlich erschwert wird.


(3) Das Grundkonzept der hessischen Landesregierung, Studierenden ohne Bonitätsprüfung ein Studiendarlehen zur Finanzierung der Studienbeiträge zu gewähren, dessen Rückzahlung erst ab einem definierten Mindesteinkommen erforderlich wird, könnte diesen Zielen gerecht werden, wenn die Randbedingungen sachgerecht festgelegt würden. Dazu zählt nach Auffassung des Präsidiums:

  • Eine Rückzahlungspflicht darf erst dann entstehen, wenn das monatliche Durchschnitts­einkommen deutlich über dem Durchschnittseinkommen von Erwerbstätigen ohne akademische Qualifikation liegt. Als Richtwert für diese Einkommensschwelle könnte das vergleichbare Bruttoeinkommen einer Vollzeitarbeit der Vergütungsgruppe IVa BAT herangezogen werden. Für eine 35-jährige alleinstehende Person belaufen sich die Bruttoeinkünfte in diesem Fall auf ca. 3.000 €. Für jede zu unterhaltende Person (Ehe- oder Lebenspartner, Kinder) ohne eigenes Einkommen sollte sich die Rückzahlungsschwelle um einen angemessenen Betrag (z.B. 400 €) erhöhen.
  • Eine zu niedrige Rückzahlungsgrenze kann erhebliche unerwünschte Konsequenzen hinsichtlich der Studienfächerwahl haben und zu einer Austrocknung einer großen Zahl von Studiengängen führen, bei denen die Einkommenserwartungen nicht       überdurchschnittlich oder sehr ungewiss sind. Es gibt zahlreiche Fächer – insbesondere in den Geistes-, Kultur- und Sozialwissenschaften –, die ihre Studierenden nicht für ein konkretes Berufsfeld ausbilden, sondern sie z.B. in generellen analytischen Techniken schulen, kommunikative Kompetenz entwickeln, kreative Fähigkeiten ausbilden oder Methoden zur Bewältigung von Komplexität vermitteln. Dies alles sind Qualifikationen, die zwar einen hohen immateriellen Wert für die Gesellschaft und die Volkswirtschaft darstellen, aber nicht unbedingt auch einen hohen und einigermaßen sicher vorhersehbaren Marktwert haben. Es kann bei temporär hohen Belastungen durch die Rückzahlung von Studienbeitragsdarlehen rational sein, wegen hoher Einkommensungewissheit an sich gewünschte Studiengänge zu meiden und auf gängige Fächer mit hoher Arbeitsplatzwahrscheinlichkeit und sicheren Einkommensperspektiven auszuweichen.
  • Das Studiendarlehen darf nicht verzinst werden. Der maximale Rückzahlungsbetrag ist dann kalkulierbar und erhöht sich durch Zeiten der Erwerbslosigkeit oder Teilzeitbeschäftigung nicht. Die dadurch für das Land entstehenden Zinslasten sind – sofern sie nicht vom Land zusätzlich aufgebracht werden – von den Hochschulen aus den Einnahmen aus Studienbeiträge zu finanzieren.
  • Der maximale Rückzahlungsbetrag, der sich durch den Erhalt von Ausbildungsförderung (BAFöG) und Studienbeiträge in Deutschland ergibt, muss auf einen Höchstbetrag begrenzt werden, der nicht über 15.000 € liegen sollte.
  • Es ist geboten, aus sozialen Gründen - z.B. für Zeiten der Kindererziehung - auf Studienbeiträge zu verzichten. Die dadurch entstehenden Einnahmeausfälle sind von allen hessischen Hochschulen gemeinsam zu tragen und nicht nur von denjenigen, an denen die betreffenden Studierenden eingeschrieben sind. Das Präsidium hält es auch für wünschenswert, Studierenden aus den am wenigsten entwickelten Ländern (entsprechend der Klassifikation der UN) Studienbeiträge zu erlassen.
  • Es muss in überzeugender Weise sichergestellt werden, dass die Einnahmen aus Studienbeiträgen den Hochschulen nachhaltig zusätzlich zur Finanzierung durch das Land mindestens in der bisherigen Größenordnung zur Verfügung stehen und nicht durch spätere Kürzungen der Landeszuschüsse neutralisiert werden.

Wenn es gelingt, verlässlich und dauerhaft diese Rahmenbedingungen für Studien und deren Rückzahlung rechtlich abzusichern, werden die finanziellen Rahmenbedingungen für Lehre und Studium in einem begrenzten Rahmen verbessert, das Gesamtsystem der Bildungsfinanzierung in Deutschland sozial gerecht weiterentwickelt und Studier­willige auch aus bildungsfernen Schichten nicht von der Aufnahme eines Studiums abgeschreckt. Die konkreten Festlegungen im Gesetzentwurf der Landesregierung entsprechen den genannten Rahmenbedingungen nicht.

(4) Das Präsidium verkennt nicht, dass die vorgeschlagenen Modalitäten (keine Verzinsung des Darlehens, hohe Einkommensschwelle für die Rückzahlungspflicht, sozial begründete Einnahmeausfälle) das zu erwartende Aufkommen aus Studienbeiträgen deutlich geringer ausfallen wird als derzeit von der Landesregierung prognostiziert. Je niedriger der effektive Mittelzuwachs ist, desto stärker stellt sich allerdings auch für das Präsidium die Frage, ob die geplante weit reichende Strukturveränderung der Hochschulfinanzierung insgesamt überhaupt sinnvoll ist. Eine nachhaltige Verbesserung der Studienbedingungen und Steigerung der Ausbildungsqualität durch Mittel aus Studienbeiträgen darf man im übrigen nur dann erwarten, wenn sichergestellt ist, dass diese Mittel den Hochschulen auf Dauer zusätzlich zu einer nicht gekürzten Grundfinanzierung zur Verfügung stehen werden. Zusagen, die sich lediglich auf drei Jahre und drei Monate beziehen – vom Beginn des Wintersemesters 2007/2008 (= Oktober 2007) bis zum Ende des gegenwärtigen Hochschulpakts (= Dezember 2010) – erlauben nur temporäre Maßnahmen und keine Einstellungen von zusätzlichen qualifiziertem Personal, dessen Verträge die Hochschulen erheblich länger binden würden.

(5) Es besteht die Sorge, dass nach einer Einführung von Studienbeiträgen entsprechend der oben formulierten Rahmenbedingungen in wenigen Jahren durch weitere „Reformschritte“ –   z.B. die Einführung einer Darlehensverzinsung oder eine starke Absenkung der Rückzahlungsschwelle – genau jene Komponenten verändert werden, die die soziale Ausgewogenheit und Akzeptanz des Systems gewährleisten sollen. Solche Befürchtungen sind angesichts der Erfahrungen in anderen Politikfeldern in Deutschland und mit Reformen der Bildungsfinanzierung im Ausland nicht von der Hand zu weisen; sie werden dadurch verstärkt, dass die bereits vorliegenden oder verabschiedeten Konzepte für allgemeine Studiengebühren in anderen Bundesländern allesamt den aus der Sicht des Präsidiums erforderlichen Rahmenbedingungen nicht gerecht werden. Das Präsidium kann durchaus verstehen, dass deshalb viele die Einführung von Studiengebühren pauschal ablehnen; es teilt diese Auffassung allerdings nicht. Es erwartet vielmehr von der Politik eine Revision des Systems in der hier skizzierten Richtung und überzeugende dauerhafte rechtliche Absicherungen.

Weitere Informationen: