28.03.2019 Aktuelle Veröffentlichung von Prof. Dr. Johannes Wertenbruch zur audiovisuellen Zuschaltung von verhinderten Gesellschaftern in der Gesellschafterversammlung der GmbH.

Audiovisuelle Zuschaltung verhinderter Gesellschafter in der GmbH-Gesellschafterversammlung, GmbHR (Zeitschrift für Gesellschafts-, Unternehmens- und Steuerrecht der GmbH und GmbH & Co. KG) 2019, 149.

In Nachrichtensendungen der Fernsehanstalten sind audiovisuelle Zuschaltungen von Korrespondenten, Politikern oder Fußballtrainern gang und gäbe. Bei der audiovisuellen Zuschaltung von Gesellschaftern in der Gesellschafterversammlung der GmbH besteht ein rechtlicher Zusammenhang mit der Fassung von Gesellschafterbeschlüssen, die grundsätzlich der gerichtlichen Anfechtung im Beschlussmängelrechtsstreit unterliegen. Eine Unzulässigkeit der Zuschaltung kann daher zur Anfechtbarkeit eines in der betreffenden Gesellschafterversammlung gefassten Beschlusses führen.

Die aus einer Torso-Präsenzversammlung und einer zeitversetzten schriftlichen Abstimmung verhinderter GmbH-Gesellschafter bestehende sog. kombinierte Beschlussfassung ist grundsätzlich unzulässig und hat die Nichtigkeit der gefassten Gesellschafterbeschlüsse analog § 241 Nr. 1 AktG zur Folge, es sei denn, die GmbH-Satzung lässt dieses Verfahren besonders zu. Bei diesem Verfahren bestehen bedenkliche Informationsasymmetrien.

Die audiovisuelle Zuschaltung verhinderter Gesellschafter führt dagegen in der Gesellschafterversammlung zu einer Echtzeitverbindung (real-time connection), wodurch Informationsasymmetrien vermieden werden. Die Zuschaltung ist mit § 48 Abs. 1 GmbHG vereinbar und daher auch ohne besondere statutarische Ermächtigung zulässig. Denn die vom audiovisuell zugeschalteten Gesellschafter abgegebene Stimme wird nach der herrschenden Vernehmungstheorie als mündliche Willenserklärung gem. § 130 Abs. 1 S. 1 BGB in der Gesellschafterversammlung dadurch wirksam, dass der Versammlungsleiter sie akustisch richtig versteht. Es handelt sich daher auch insoweit um eine Beschlussfassung „in der Versammlung“.

Aus der mitgliedschaftlichen Treuepflicht kann sich ein Anspruch des verhinderten Gesellschafters auf audiovisuelle Zuschaltung ergeben. Entschieden wird darüber von den anwesenden Gesellschaftern durch einfachen Mehrheitsbeschluss. Im Falle einer rechtswidrigen Ablehnung sind die nachfolgend gefassten Beschlüsse analog § 243 AktG anfechtbar.