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Verbindliche Regelungen zum Ablegen/Einreichen von Prüfungen

  • Ihre Note kann nur im Prüfungssystem erfasst werden, wenn Sie zusammen mit der Prüfungsleistung die Anmeldedaten zur Prüfung vollständig und korrekt angeben. Daher bitte das Musterdeckblatt pro Prüfung/verbindlicher Studienleistung vollständig ausfüllen und  

    • bei Hausarbeiten, Essays, u.a. schriftlichen semesterbegleitenden Arbeiten als allerste Seite der schriftlichen Arbeit voranstellen.
    • bei Referaten u.a. mündlichen Prüfungen oder verbindlichen Studienleistungen unmittelbar vor der Prüfung bei der oder dem Prüfenden abgeben.
    • Bei Klausuren bitte beilegen; oder zumindest die korrekte Prüfungsnummer auf dem Klausurbogen notieren.  

  • Daneben benötigt jede schriftliche Arbeit (digital und als Printausdruck) je eine von Ihnen unterzeichnete Eidesstattliche Erklärung (-> siehe Muster Titelblatt und Eidesstattliche Erklärung).

  • Sie müssen zum Zeitpunkt der Abgabe einer Prüfungsleistung zwingend immatrikuliert sein. D.h., wenn Sie Ihre Arbeit nach dem offiziellen Ende eines Semesters (im WS: nach dem 31.03., im SoSe: nach dem 30.09.) aus welchen Gründen auch immer einreichen, müssen Sie sich für das Folgesemester rückmelden, sonst ist Ihre Leistung ungültig. Das gilt auch für Wiederholungsprüfungen.

  • Wenn Sie zur Prüfung angemeldet sind, aber die Prüfung nicht antreten/ die Prüfungsleistung nicht fristgerecht einreichen u. auch nicht innerhalb der Prüfungsfrist einen entschuldigenden anerkannten Nachweis (Attest) bei dem/der Prüfenden vorlegen, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Es entsteht ein Fehlversuch.
    Sofern noch Wiederholungsversuche bestehen, können Sie sich (erst) wieder zum nächsten Wiederholungstermin anmelden.