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Studien nach Berufsordnung
(nicht nach AMG, nicht nach MPG)
Studien nach Berufsordnung müssen nach der aktuellen Checkliste der Marburger Ethikkommission erstellt werden.
Der vom Antragsteller unterschriebene Antrag muss in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden. Ein Datenträger (CD-Rom oder USB-Stick) mit allen Unterlagen (Ethikantrag, Patientenaufklärung, Aushänge etc.) muss beigefügt werden. Eine Bearbeitung des Ethikantrages kann nur erfolgen, wenn die oben genannten formalen Vorgaben erfüllt sind.
Eine Gebühr wird nach der Entgeltordnung erhoben (100,-€, jede Wiedervorlage 50,-€).
Für die Bearbeitung von Anzeigen einer retrospektiven Datenanalyse wird eine Gebühr in Höhe von 50,-€ erhoben.
- Checkliste Ethikantrag 2021
- Checkliste für die Anzeige einer primär anonymisierten prospektiven Datenerhebung 2023
- Checkliste für anonymisierte retrospektive Studien klinischer Routinedaten 2021
- Ratgeber
- Mustervorlagen nach neuer EU-Datenschutz-Grundverordnung
- Formular zur Befragung von Angehörigen
- Formular zur Feststellung einer Notfallsituation
- Informationen zu Pilotstudien
- Informationen zu Registerstudien
- Hinweis zur Beachtung der Schweigepflicht im Rahmen von klinischen Forschungsprojekten
Die Stellungnahme der Ethikkommission ist stets vor Beginn der Durchführung eines Forschungsvorhabens einzuholen (nachträgliche Stellungnahmen sind grundsätzlich nicht möglich). Der Antragsteller erfüllt damit seine berufsrechtliche Pflicht, sich vor der Durchführung biomedizinischer Forschung am Menschen und epidemiologischen Forschungsvorhaben durch eine Ethikkommission über die mit seinem Vorhaben verbundenen berufsethischen und berufsrechtlichen Fragen beraten zu lassen. Auch für die Beantragung von Fördermitteln und die spätere Publikation von Forschungsergebnissen wird von den maßgeblichen Stellen der Nachweis eines vorherigen positiven Votums der zuständigen Ethikkommission gefordert.
Die Ethikkommission des Fachbereichs Medizin der Philipps-Universität wird grundsätzlich nur auf schriftlichen Antrag eines Mitglieds/Angehörigen des Fachbereichs Medizin der Philipps-Universität Marburg oder eines Mitglieds des Universitätsklinikums Marburg tätig, soweit das Dekanat keine Ausnahme zulässt. Sie kann ferner - rein fakultativ - auf Antrag eines Mitglieds der Philipps-Universität Marburg, einer ihrer Einrichtungen oder eines ihrer Lehrkrankenhäuser tätig werden. Findet nur ein Teil eines Forschungsvorhabens am Fachbereich Medizin der Philipps-Universität Marburg statt, so ist der örtliche Leiter des Forschungsvorhabens antragsberechtigt.