Hauptinhalt

Kooperationsformen

  • Zuwendung

    Der externe Partner (hier: Förderer) fördert die Durchführung eines Projektes der Philipps-Universität Marburg (UMR) gemäß beantragter Projektplanung ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten (Vorlage eines Abschlussberichts ist möglich). Die Ergebnisse sollen von der UMR publiziert werden. Die IP-Rechte an allen erzielten Ergebnissen (gleich ob gewerblich schutzfähig oder nicht) verbleiben bei der UMR und können von ihr uneingeschränkt verwertet werden.
    Nicht gemeint sind Projekte, die aufgrund eines öffentlichen Förderaufrufes (sogenannt: Call) und/oder auf Basis feststehender Förderrichtlinien durch öffentliche oder gemeinnützige Institutionen (EU, DFG, BMBF, HMWK, Stiftungen o.ä.) gefördert werden.

  • Forschungskooperation

    Zwingende, vollständig zu erfüllende Rahmenbedingungen sind: Der externe Partner (hier: Kooperationspartner) und die UMR verfolgen mit dem Projekt ein gemeinsames Ziel, haben das Projekt zusammen konzipiert und tragen arbeitsteilig zu dessen Erreichung bei (Arbeitspakete müssen definiert werden). Die erzielten Ergebnisse und die IP-Rechte daran verbleiben bei dem Partner, bei dem sie entstanden sind. Die Partner räumen einander Nutzungsrechte an allen entstandenen Ergebnissen für nicht-kommerzielle Zwecke in Forschung und Lehre ein. Darüber hinaus kann die UMR dem externen Partner ein zeitlich befristetes Erstverhandlungsrecht für die kommerzielle Nutzung oder die Übertragung der von oder gemeinschaftlich mit der UMR erzielten, nicht-schutzrechtsfähigen und schutzrechtsfähigen Ergebnisse einräumen. Die UMR darf solche Rechte jedoch nur dann übertragen bzw. deren Nutzung gestatten, wenn die Konditionen für die Lizensierung oder Übertragung angemessen und marktüblich sind.

  • Auftragsforschung

    Der externe Partner (hier: Auftraggeber) definiert die von der UMR zu erbringende Leistung, legt die Vertragsbedingungen weitestgehend fest, trägt das Risiko des Scheiterns und wird Eigentümer aller erzielten nicht-schutzrechtsfähigen Ergebnisse. Ihm kann darüber hinaus das Recht eingeräumt werden, der UMR möglicherweise entstehende, schutzrechtsfähige Ergebnisse zu einem vorab festgesetzten Preis abzukaufen. Diese Regelung steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass sich der externe Partner zu einer angemessenen Erhöhung dieses Preises verpflichtet, falls seine Nutzung der IP-Rechte zu kommerziellen Erfolgen führt, die eine wesentliche Erhöhung begründen (sogenannte Blockbusterklausel). Andere Regelungen zu den Nutzungsbedingungen entstehender, schutzrechtsfähiger Ergebnisse sind ebenfalls denkbar und können mit der UMR diskutiert werden, Voraussetzung ist jedoch eine angemessene Vergütung.

  • Forschungsdienstleistung

    Bei forschungsnahen Dienstleistungen handelt es sich um kleinere Vorhaben, bei denen unter Anwendung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse und/oder unter Verwendung bereits an der UMR vorhandener Ressourcen (kein zusätzliches Personal) ein vorab vom externen Partner (hier: Auftraggeber) definierter Katalog von forschungsnahen Leistungen für ein bestimmtes Entgelt erbracht wird. Der externe Partner wird Eigentümer aller erzielten nicht-schutzrechtsfähigen Ergebnisse. Schutzrechtsfähige Ergebnisse sind aufgrund der Anwendung bereits gesicherter, wissenschaftlicher Erkenntnisse eher nicht zu erwarten. Für den Fall der Fälle kann der externe Partner jedoch ein zeitlich befristetes Erstverhandlungsrecht für die kommerzielle Nutzung oder die Übertragung der von der UMR erzielten schutzrechtsfähigen Ergebnisse erhalten. Die UMR darf solche Rechte nur dann übertragen bzw. deren Nutzung gestatten, wenn die Konditionen für die Lizensierung oder Übertragung angemessen und marktüblich sind.

Klinische Studien mit Patienten- oder Probandenbeteiligung unterliegen gesonderten Regelungen. Bitte setzen sich diesbezüglich frühzeitig mit dem Koordinierungszentrum für Klinische Studien (KKS) in Verbindung.