error while rendering unimr.mobilemainnav
Hauptinhalt

SATZUNG

Presse

Deutscher Fundraising-Preis: „Kunst braucht Raum“ gewinnt zweiten Preis


Uni-Journal Winter 2018/2019

SATZUNG

§ 1 Name und Rechtsnatur

1. Der Verein führt den Namen

>>Freunde des Museums für Kunst und Kulturgeschichte Marburg e. V.<<

2. Sitz des Vereines und Gerichtsstand ist Marburg an der Lahn. Der Verein ist im

Vereinsregister beim Amtsgericht Marburg einzutragen.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereines

1. Zweck des Vereines ist es, die Tätigkeiten des Museums für Kunst und Kulturgeschichte der Philipps-Universität Marburg zu unterstützen, indem er vor allem

a)    beim Erwerb von Gegenständen zum Ausbau der Sammlungen hilft,

b)    die wissenschaftliche Bearbeitung und Publikation von Sammlungsbereichen oder Einzelobjekte fördern,

c)    bei der Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit des Museums mitwirkt und

d)    mit anderen gemeinnützigen Vereinigungen zusammenarbeitet, die gleichartige Ziele verfolgen.

2. Darüber hinaus stellt sich der Verein die Aufgabe, kulturelle Bildung für alle im Museum für Kunst und Kulturgeschichte der Philipps-Universität Marburg zu fördern und dabei in geeigneter Weise auch Menschen mit Behinderungen einzubeziehen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

 1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§52ff AO 1977.

2. Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei einstimmiger Änderung seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereines an den Marburger Universitätsbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für die oben bezeichneten Zwecke zu Gunsten des Museums für Kunst und Kulturgeschichte der Philipps-Universität Marburg zu verwenden hat. Sollte der Marburger Universitätsbund zu diesem Zeitpunkt nicht mehr existieren, fällt das Vermögen mit gleicher Zweckbestimmung als Stiftung an die Philipps-Universität Marburg.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.

2. Die Aufnahme wird durch schriftliche Beitrittserklärungen beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3. Die Jahresbeiträge der Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand ist ermächtigt, in begründeten Fällen auf Antrag eine Beitragsermäßigung zu gewähren.

4. Personen, die sich um den Verein oder das Museum für Kunst und Kulturgeschichte der Philipps-Universität Marburg in besonderer Weise verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.

5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres zu erklären. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss. Gegen den Beschluss steht dem ausgeschlossenen Mitglied die Anrufung der Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig ebenfalls durch Mehrheitsbeschluss. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.

§ 5 Organe des Vereines

Die Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung der Vorstand und der Beirat.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

 1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt, möglichst im ersten Vierteljahr. Zu ihr sind alle Mitglieder mit einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich, per Fernkopie (Telefax) oder mit elektronischer Post (E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn mehr als ein Fünftel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

2. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a) Entgegennahme und Diskussion des vom Vorstand zu erstattenden Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses sowie der von den Rechnungsprüfern anzufertigenden Protokolle über die Ergebnisse ihrer Prüfung,

b) Entlastung des Vorstandes,

c) Wahl des Vorstandes und zweier Rechnungsprüfer,

d) Festsetzung der Jahresbeiträge,

e) Entscheidung über Ausschluss von Mitgliedern,

f) Änderung der Satzung,

g) Beratung und Beschlussfassung über Vorlagen des Vorstandes und Anträge von Mitgliedern,

h) Beschlussfassung über Auflösung.

3. Der Vorsitzende leitet die Versammlung, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 7 Der Vorstand

 1. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er besteht aus

a) dem Vorsitzenden,

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,

c) dem Schatzmeister,

d) dem Schriftführer,

e) bis zu fünf Beisitzern.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.

2. Vertretungsberechtigt im Sinne des §26 BGB sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Für das Innenverhältnis des Vereines wird bestimmt, dass der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende jeweils gemeinsam mit einem zweiten Vorstandsmitglied den Verein vertreten.

3. Der Vorstand erledigt alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

4. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

5. An den Sitzungen des Vorstandes nimmt der Direktor/die Direktorin des Museums für Kunst und Kulturgeschichte der Philipps-Universität Marburg beratend teil.

§ 8 Der Beirat

1. Der Beirat besteht aus mindestens fünf Personen, die den Vorstand bei seiner Tätigkeit unterstützen und beraten.

2. Die Beirats-Mitglieder werden vom Vorstand für die Dauer seiner Wahlperiode berufen.

§ 9 Rechnungswesen

1. Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verein Jahresbeiträge, bemüht sich um Spenden und um Einnahmen aus Veranstaltungen.

2. Die Verwaltung des Vermögens durch den Vorstand wird von den Rechnungsprüfern geprüft.

§ 10 Satzungsänderungen

1. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

2. Satzungsänderungen dürfen nur beschlossen werden, wenn sie bei Einladung zur Mitgliederversammlung als Punkt der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 11 Auflösung des Vereines

Die Auflösung des Vereines kann nur durch eine eigens zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.Die Abwicklung erfolgt durch den amtierenden Vorstand als Liquidator nach § 3, Abs. 4 dieser Satzung, soweit durch die Mitgliederversammlung keine anderen Liquidatoren bestellt werden.

§ 12

Diese Satzung ist in der Gründungsversammlung am 29. Juni 1988 in Marburg beschlossen worden. Sie wurde geändert und ergänzt in den Mitgliederversammlungen am 05. April 2006, am 29. April 2010, am 22.Februar 2017 und am 11. April 2018.

Marburg, den 12. April 2018

Horst Piringer                                                                        Fridhelm Faecks

Vorsitzender                                                                          Stv. Vorsitzender