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Hochschulzugang mit der Meisterprüfung
"Der Nachweis der Meisterprüfung sowie eines vergleichbaren Abschlusses der beruflichen Aufstiegsfortbildung berechtigt in Hessen zum Studium aller Fachrichtungen an allen Hochschulen" (§ 60 Abs. 2 Hessisches Hochschulgesetz).
Mit einem Meister-Zeugnis sind Sie also den Abiturientinnen und Abiturienten gleichgestellt. Bitte bedenken Sie aber, dass:
- neben der Hochschulzugangsberechtigung weitere spezifische Zulassungsvoraussetzungen für Ihren Wunsch-Studiengang bestehen können, wie z.B. der Nachweis entsprechender Sprachniveaus. Bitte informieren Sie sich hierüber auf den jeweiligen Studiengangswebseiten.
- Sie mit der Meisterprüfung und der damit nachgewiesenen Allgemeinen Hochschulreife noch keinen Studienplatz haben. Die Meisterprüfung ist lediglich die Voraussetzung für die Bewerbung um einen Studienplatz. Ist der Studiengang z.B. zulassungsbeschränkt ( NC) oder Sie besitzen entsprechende Zulassungsvoraussetzungen nicht, kann es zu einer Ablehnung kommen.
Übrigens: Für Ihren Bewerbungserfolg für einen NC-Studiengang ist ausschlaggebend, ob Sie im Vergabeverfahren der zulassungsbeschränkten Studienplätze eine ausreichend gute Note über Ihr Meisterzeugnis nachweisen können bzw. entsprechend viele Wartesemester seit der Erlangung des Meisterzeugnisses gesammelt haben, um über die Wartezeit-Quote einen Studienplatz bekommen zu können. Sofern Ihr Meisterzeugnis nicht benotet ist, kann dieses bei der Bewerbung leider nur mit der Note 4 (ausreichend) im Zulassungsverfahren berücksichtigt werden.
Wir empfehlen Ihnen in jedem Fall auch bei Fragen rund um Bewerbung und Zulassung das Beratungsangebot der Zentralen Allgemeinen Studienberatung zu nutzen.
Bitte beachten Sie:
Mit der Meisterprüfung und der damit nachgewiesenen Allgemeinen Hochschulreife haben Sie noch keinen Studienplatz.
Sie ist lediglich die Voraussetzung für die Bewerbung um einen Studienplatz. Ist der Studiengang zulassungsbeschränkt, kann es zu einer Ablehnung kommen. Ausschlaggebend für Ihren Bewerbungserfolg ist – wie bei einer Abiturnote auch – ob Sie im Vergabeverfahren der zulassungsbeschränkten Studienplätze eine ausreichend gute Note über Ihr Meisterzeugnis nachweisen können bzw. entsprechend viele Wartesemester seit der Erlangung des Meisterzeugnisses gesammelt haben, um über die Wartezeit-Quote einen Studienplatz bekommen zu können. Sofern Ihr Meisterzeugnis nicht benotet ist, kann dieses bei der Bewerbung leider nur mit der Note 4 (ausreichend) im Zulassungsverfahren berücksichtigt werden.