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Fundstelle:  Mitteilungen der Philipps-Universität, Bd. 06-53 Nr. 2
Beschluß d. Senats d. Philipps-Universität v. 11.02.80

Philipps-Universität
- Der Präsident - 

Satzung für den Brüder Grimm-Preis der Philipps-Universität Marburg

I .

(1) In Würdigung des wissenschaftlichen Gesamtwerkes der Brüder Jacob und Wilhelm Grimm und zu ihrem Andenken hat die Philipps-Universität einen Brüder Grimm-Preis errichtet.

(2) Die Medaillen und Geldbeträge werden vom Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst zur Verfügung gestellt.

II.

Der Preis wird für hervorragende Leistungen auf den Forschungsgebieten der Brüder Jacob und Wilhelm Grimm verliehen, insbesondere den Sprach- und Literaturwissenschaften, der Volkskunde, der Rechtsgeschichte und der Geschichtswissenschaft.

III.

Der Preis besteht aus einer Medaille mit dem Bildnis der Brüder Grimm und einem Geldbetrag in Höhe von 10.000.- DM.

IV.

Der Preis wird in der Regel alle zwei Jahre verliehen.

V.

 (1) Der Preis wird durch eine Kommission zuerkannt. Dieser gehören an:

  1. Der Präsident der Philipps-Universität als Vorsitzender.
  2. Die Hessische Ministerin für Wissenschaft und Kunst.
  3. Vier weitere Vertreter der Philipps-Universität und zwar je ein Professor der Fachbereiche "Germanistik und Kunstwissenschaft", "Rechtswissenschaften" (für das Fachgebiet Deutsche Rechtsgeschichte), "Gesellschaftswissenschaften und Philosophie" (für das Fachgebiet Europäische Ethnologie (Deutsche Volkskunde)) und "Geschichtswissenschaften" (für die Fachgebiete Mittelalterliche oder Neuere Geschichte).
  4. Ein Vertreter der Brüder Grimm-Gesellschaft Kassel, in der Regel ein Mitglied des Wissenschaftlichen Rates.
  5. Der Leiter des Brüder Grimm-Museums der Stadt Kassel.

(2) Die Mitglieder der Kommission nach Abs. 1 Ziff. 3 werden vom Senat der Philipps-Universität nach Anhörung der betroffenen Fachbereiche gewählt; dabei soll der Senat Vorschläge der betroffenen Fachbereiche berücksichtigen. Ihre Mitgliedschaft endet mit dem Tag der Verleihung des von der Kommission zuerkannten Preises oder bei Einstellung des Verfahrens. Wiederwahl ist möglich.

(3) Die Verleihungskommission ist beschlußfähig , wenn die Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder anwesend ist. Sie beschließt mit der Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder.

VI.

Für die Verleihungskommission gilt folgende Verfahrensweise:

  1. Der Präsident fordert die Mitglieder der Verleihungskommission in der Regel zu Beginn des Wintersemesters vor dem Jahr der beabsichtigten Preisverleihung schriftlich auf, ihm innerhalb einer Frist von 6 Wochen (Ausschlußfrist) schriftlich Persönlichkeiten für die Preisverleihung vorzuschlagen. Die Vorschläge müssen begründet sein und über den beruflichen Werdegang der Vorgeschlagenen und die hervorragenden, für die Preisverleihung wesentlich erscheinenden Veröffentlichungen informieren.
  2. Nach Ablauf der Frist gem. Ziff. 1, spätestens nach 2 Wochen, lädt der Präsident die Mitglieder mit einer Frist von 2 Monaten zu einer Sitzung ein; der Einladung sind alle Vorschläge nebst Begründung und Unterlagen beizufügen.
  3. Kommt in der Sitzung über die Vorgeschlagenen keine positive Entscheidung zustande, beschließt die Verleihungskommission darüber, ob sie die Beratung weiterführen will oder ob der Preis nicht verliehen und das Verfahren abgebrochen werden soll oder ob neue Namen vorgeschlagen werden sollen. Im letzteren Fall beginnt das Verfahren gem. Ziff. 1 ff. erneut, wobei mit der Zustimmung aller anwesenden Mitglieder von den Fristen abgewichen werden kann. Kommt keine Entscheidung zustande, gilt das Verfahren als abgebrochen. Satz 1 und 2 gelten für jede weitere Sitzung für den Fall, daß die Beratung weitergeführt wird.

VII.

Die Philipps-Universität kann die Preisverleihung jederzeit einstellen.

Marburg, den 30.07.1980
Der Präsident der Philipps-Universität