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Informationen zur Corona-Pandemie

Stand: 03. März 2023

Ziel der Philipps-Universität ist es, dem Auftrag in Forschung und Lehre nachzukommen, den dafür notwendigen Präsenzrahmen zu gewähren und gleichzeitig Infektionsgefahren zu vermeiden.

Für Fragen oder Anregungen schreiben Sie bitte an .

Informationen zu aktuellen Coronazahlen sowie Impf- und Testangeboten finden Sie auf den Seiten des Landkreises Marburg-Biedenkopf.

Regelungen zur Infektionsvermeidung mit dem Coronavirus SARS-CoV2 an der Philipps-Universität Marburg

Ab dem 01. März 2023 gelten die folgenden Regelungen zur Infektionsvermeidung mit dem Coronavirus. Die Regelungen basieren auf dem §28b Infektionsschutzgesetz vom 16.09.2022, der ab 01.03.2023 geltenden hessischen Coronavirus-Basisschutzmaßnahmeverordnung (CoBaSchuV), der Coronavirus-Einreiseverordnung und der Vereinbarung mit der UKGM-Geschäftsleitung. Sie enden mit Auslaufen der genannten gesetzlichen Regelungen und bei weiterem Rückgang des Infektionsgeschehens am 07.04.2023.

1. Tragen einer medizinischen Maske

(1) Es wird empfohlen, weiterhin in Innenräumen der Philipps-Universität und bei Gedränge situationsangepasst eine medizinische Maske (OP-Maske oder Schutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil) zu tragen. Dies dient sowohl dem eigenen Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus als auch dem Schutz anderer Personen, insbesondere derjenigen mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf.

(2) Innerhalb des UKGMs und der medizinischen Ambulanzbereiche der Universität bleibt das Tragen einer medizinischen Maske verpflichtend analog zur Aufrechterhaltung der Maskenpflicht für Patient*innen und Besucher*innen.

2. Corona-Selbsttests

(1) Beschäftigte erhalten unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus zwei Corona-Selbsttests pro Woche angeboten. Die Angebote erfolgen über die jeweilige Einrichtung. Die Durchführung der Selbsttests ist freiwillig.

(2) Beschäftigte der Philipps-Universität mit einem Arbeitsplatz im Bereich des UKGM sollten sich bei Vorliegen von Symptomen auf SARS-CoV2 testen.

3. Belegung und Belüftung von Räumen

Räume sind während ihrer Nutzung mindestens alle 30 Minuten für einige Minuten mit Frischluft zu versorgen. Wenn die Räume über eine technische Belüftungsanlage mit Frischluftzufuhr verfügen, ist diese zu nutzen.

4. Einreise aus dem Ausland

Für Einreisende aus dem Ausland gelten die Regelungen der Coronavirus-Einreiseverordnung. Aktuelle Hinweise stehen auf den Webseiten des Bundesgesundheitsministeriums.

5. Absonderung aufgrund eines Test-Ergebnisses

(1)  Für nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2-Infizierte gelten die Verhaltensregelungen gem. § 4 CoBaSchuV. Im Falle einer symptomatischen Coronavirus SARS-CoV-2-Infektion wird dringend empfohlen, die Philipps-Universität für einen Zeitraum von fünf Tagen nicht zu betreten. Auch nach Ablauf der fünf Tage wird dringend empfohlen, die Philipps-Universität erst zu betreten, wenn für 48 Stunden Symptomfreiheit besteht oder 10 Tage nach dem ersten positiven Test vergangen sind. Für Studierende wie Angehörige der Philipps-Universität gelten bei einer Covid-19 Erkrankung die Melde- und Nachweispflichten analog zu anderen Erkrankungen.   
Sofern möglich erbringen Beschäftige während dieser Zeit ihren Dienst bzw. ihre Arbeitsleistung von zu Hause. Dabei gelten die in der Dienstvereinbarung für mobiles Arbeiten der Philipps-Universität aufgeführten Regelungen zur Arbeitszeit (4.b - 4.e) zu den Arbeitsmitteln (5) sowie zum Arbeitsschutz (6) und zum Datenschutz/IT-Sicherheit (7) analog. Die ebenfalls in der Dienstvereinbarung zum mobilen Arbeiten als Voraussetzung genannte Online-Schulung (3.c) sollte während dieser Zeit nachgeholt werden.

(2) Für innerhalb der Gebäude des UKGM oder in Bereichen der Hochschulambulanzen der Universität tätige Beschäftigte sowie Studierende, die Lehrveranstaltungen innerhalb der Gebäude des UKGM oder in Bereichen der Hochschulambulanzen der Universität besuchen, gilt bei Vorliegen eines positiven Testergebnisses aufgrund eines Antigen-Selbsttest oder PCR-Test zum Nachweis einer Infektion mit dem SARS-CoV-2 Virus ein Betretungsverbot von fünf Tagen (gemäß §4 der CoBaSchuV vom 01.03.23). Es wird dringend empfohlen, die Kliniksgebäude bzw. Hochschulambulanzen erst dann wieder zu betreten, wenn danach für mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht oder 10 Tage seit dem ersten Testergebnis vergangen sind. Abweichende Anordnungen des Gesundheitsamtes gelten vorrangig.

(3) An Lehrveranstaltungen mit Patientenkontakt dürfen Beschäftigte wie Studierende bei Vorliegen eines positiven Testergebnisses erst nach einem Zeitraum von fünf Tagen wieder teilnehmen, wenn dem zuständigen Gesundheitsamt ein negativer Testnachweis nach § 22a Abs. 3 des IfSG vorgelegt wird. Bei Nichtteilnahme an Pflichtveranstaltungen gelten die üblichen Fehlzeitenregelungen des jeweiligen Studiengangs.  Die Anordnungen des Gesundheitsamtes gelten vorrangig.