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Informationen für studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte
Nach § 75 des Hessischen Hochschulgesetzes haben studentische Hilfskräfte die Aufgabe, Studierende durch Tutorien in ihrem Studium zu unterstützen, Dienstleistungen in Forschung und Lehre sowie studiennahe Dienstleistungen zur Unterstützung von Studium und Lehre zu erbringen. Sie erbringen ihre Dienstleistungen, die zugleich der eigenen Aus- und Weiterbildung dienen sollen, nebenberuflich.
Studentische Hilfskräfte sind an einer Hochschule in einem Studiengang immatrikuliert, der zu einem ersten oder weiteren berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führt; wissenschaftliche Hilfskräfte müssen ein Hochschulstudium abgeschlossen haben.
Die Beschäftigung als studentische Hilfskraft kann bis zu einer Dauer von 6 Jahren erfolgen. Für die Beschäftigung und Befristung von wissenschaftlichen Hilfskräften ist das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) maßgebend.
Grundlegende Informationen sind in dem Leitfaden für das Beschäftigungsverhältnis für Studentische und Wissenschaftliche Hilfskräfte (Langversion) und (Kurzversion) zu finden.
Wichtig:
Wenn das Arbeitsverhältnis begonnen wurde, besteht die Plicht, dass die geringfügig beschäftigte Person die Arbeitszeit aufzeichnen muss.
Hierfür soll ausschließlich die Excelübersicht verwendet werden und nach Abschluss des Monats der/dem Vorgesetzten (mit Unterschrift der Antragstellerin bzw. des Antragsstellers) vorgelegt werden.