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Satzung des Marburger Universitätsbundes e.V.

1. Allgemeines

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Marburger Universitätsbund“ e. V. 
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Marburg an der Lahn und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Marburg eingetragen.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein fördert die im Jahre 1527 gegründete Philipps-Universität Marburg in ihren wissenschaftlichen Aufgaben, insbesondere durch die Förderung des fachübergreifenden Dialogs zwischen ihren Mitgliedern sowie zwischen Universität, Gesellschaft und Wirtschaft, durch die Förderung ihrer Innovationskraft und durch die Förderung der generationsübergreifenden Verbindung und Vernetzung derzeitiger und früherer Mitglieder in einer lebendigen Gemeinschaft. Dieser Satzungszweck wird auch durch den Betrieb des „Marburger Hauses“ in Hirschegg (Kleinwalsertal) sowie die Einwerbung und Verwaltung von Zustiftungen oder Zuwendungen unterstützt.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nichts zurück.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften des öffentlichen und privaten Rechts werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird regelmäßig durch Aufnahmeantrag erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Durch den Beitritt einer juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft werden deren einzelne Angehörige nicht Mitglieder des Vereins.

§ 4 Beiträge

  1. Die Mitglieder haben Jahresmitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. In besonderen Umständen kann der Vorstand Einzelfallentscheidungen zur Reduktion des Mitgliedsbeitrags treffen.
  2. Die jährlichen Beiträge werden für das laufende Kalenderjahr zum 31. Januar fällig. Tritt ein Mitglied im Lauf des Geschäftsjahres bei, wird der volle Jahresmitgliedsbeitrag erhoben.

§ 5 Ehrenmitglieder

  1.  Personen, die sich in herausragender Weise um die Ziele und Zwecke des Universitätsbunds verdient gemacht haben, kann eine Ehrenmitgliedschaft oder ein Ehrenvorsitz verliehen werden. Über die Verleihung entscheidet die Mitgliederversammlung.  
  2. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder haben alle Rechte der Mitglieder und sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet

a. mit dem Tod des Mitglieds oder bei juristischen Personen durch deren Erlöschen, 
b. durch Austritt, der nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen kann und zum Ende eines Geschäftsjahres wirksam wird,
c. durch Ausschluss, wenn das Verhalten des Mitglieds in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand im Benehmen mit dem Beirat. Die betroffene natürliche oder juristische Person ist vor einem Ausschluss von den beteiligten Organen zu hören.

2.  Bereits gezahlte Beiträge werden nicht erstattet.

 2. Organe und Gremien des Vereins

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand,
  2. der Beirat,
  3. die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern: der oder dem 1. Vorsitzenden, der oder dem 2. Vorsitzenden und Stellvertreter der/des 1. Vorsitzenden, der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister, dem Schriftführer oder der Schriftführerin sowie zwei weiteren Mitgliedern.
  2. Die oder der 2. Vorsitzende ist Kraft Amtes die Präsidentin oder der Präsident der Philipps-Universität oder ein von ihr oder ihm benanntes Präsidiumsmitglied. Ein weiteres Präsidiumsmitglied ist Kraft Ames ein weiteres Mitglied des Vorstands. Es wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten benannt.
  3. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der oder dem Vorsitzenden, der/dem Schriftführer/in und der/dem Schatzmeister/in. Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
  4. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder qua Amt ist identisch mit ihrer Amtszeit als Präsidiumsmitglied der Philipps-Universität.
  5. Die oder der 1. Vorsitzende, die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister, die Schriftführerin oder der Schriftführer und mindestens ein weiteres Mitglied werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Ihre Amtszeit beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Jedes Vorstandsmitglied bleibt im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
  6. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder des Vereins sein.

§ 9 Aufgaben des Vorstands

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er kann eine Geschäftsführung bestimmen und ihr laufende Geschäfte zur Erledigung übertragen. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  2. Der Vorstand erstellt jährlich einen Rechenschaftsbericht. Der Jahresabschluss ist von der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister zu erstellen.
  3. Der Vorstand definiert die Schwerpunkte der Arbeit des Vereins.
  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit bei einer Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern, worunter sich die oder der 1. Vorsitzende oder die oder der 2. Vorsitzende, als Stellvertretung, befinden muss. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des 1. Vorsitzenden, im Falle ihrer oder seiner Nichtanwesenheit die Stimme der oder des 2. Vorsitzenden den Ausschlag.
  5. In Einzelfällen können Vorstandsbeschlüsse auch im Umlaufverfahren erfolgen.
  6. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu erstellen, das von der oder dem 1. Vorsitzenden oder im Fall ihrer oder seiner Verhinderung von der oder dem 2. Vorsitzenden sowie von der oder dem zu Beginn der jeweiligen Vorstandssitzung zu bestimmenden Protokollführerin oder Protokollführer zu unterschreiben ist.
  7. Die Unterlagen für die Vorstandssitzung sind mindestens eine Woche vor der Sitzung elektronisch oder per Post zu versenden.
  8. Die Vorstandssitzung kann als Präsenzsitzung, als virtuelle oder als gemischte Sitzung (Präsenz und virtuell) abgehalten werden.
    • Zur Präsenzveranstaltung treffen sich alle Teilnehmer der Vorstandssitzung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Vorstandssitzung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in einer Videokonferenz mittels geeigneter Videokonferenzsysteme.
    • Eine Kombination von Präsenzveranstaltung und virtueller Vorstandssitzung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzveranstaltung mittels Videokonferenz teilzunehmen.
    • Der oder die Vorsitzende entscheidet über die Form der Vorstandssitzung und teilt diese in der Einladung zur Vorstandssitzung mit.
    • Bei einer virtuellen oder einer gemischten Vorstandssitzung werden die Zugangsdaten spätestens 36 Stunden vor Beginn der Sitzung bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem oder der Vorsitzenden bekannt gegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds.
    • Zur Vermeidung der Teilnahme unberechtigter Personen an der Sitzung sind nach Bedarf technische und organisatorische Maßnahmen durch den Vorstand zu ergreifen.

§ 10 Aufgaben der oder des 1. Vorsitzenden

  1. Der oder die 1. Vorsitzende beruft ein und leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.
  2. Im Verhinderungsfalle wird sie oder er durch die oder den 2. Vorsitzenden vertreten.

§ 11 Beirat

  1. Der Beirat besteht aus mindestens 8 und höchstens 23 Mitgliedern.
  2. Dem Beirat gehören an:
    • a) qua Amt die Kanzlerin oder der Kanzler der Philipps-Universität, sofern sie oder er nicht Mitglied des Vorstands ist.
    • b) qua Amt die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der Stadt Marburg sowie die Landrätin oder der Landrat des Kreises Marburg-Biedenkopf.
    • c) bis zu 10 weitere Mitglieder aus Politik, Gesellschaft, Kultur und Wirtschaft, die vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Beirat vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung gewählt werden und die Mitglieder des Marburger Universitätsbundes sein müssen.
    • d) bis zu 10 vom Vorstand zu benennende und von der Mitgliederversammlung zu bestellende weitere Mitglieder der Philipps-Universität Marburg die Mitglieder des Marburger Universitätsbundes sein müssen.
  3. Die Amtszeit der nach a) und b) benannten Mitglieder ist mit ihrer begründenden Amtszeit identisch. Für die bestellten Mitglieder nach c) und d) beträgt die Amtszeit 3 Jahre. Der Vorstand hat das Recht, für ausscheidende bestellte Mitglieder Nachfolger zu ernennen, deren Amtszeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung dauert.
  4. Der Beirat kann aus seiner Mitte eine bzw. einen Sprecher und eine stellvertretende Sprecherin bzw. einen stellvertretenden Sprecher wählen.

§ 12 Aufgaben des Beirats

  1. Der Beirat berät den Vorstand und die Mitgliederversammlung in allen Angelegenheiten des Vereins. Er ist insbesondere in Ausschlussverfahren von Mitgliedern des Universitätsbundes einzubeziehen.
  2. Ein Antrag zur Auflösung des Vereins benötigt eine zustimmende Stellungnahme des Beirats. Zur Zustimmung bedarf es 2/3 der Mitglieder des Beirats. Diese ist mit den Unterlagen zur Mitgliederversammlung zu versenden.
  3. Der Beirat wird vom Vorstand jährlich mindestens einmal in Verbindung mit der Mitgliederversammlung einberufen, außerdem nach Bedarf auf Einladung der oder des 1. Vorsitzenden. Es muss einberufen werden, sofern wenigstens 5 Mitglieder des Beirats einen entsprechenden Antrag mit Begründung an den Vorstand richten.
  4. Die Unterlagen für die Beiratssitzung sind mindestens eine Woche vor der Sitzung elektronisch oder per Post zu versenden.
  5. Die Beiratssitzung kann als Präsenzversammlung, als virtuelle oder als gemischte Sitzung (Präsenz und virtuell) abgehalten werden.
    • Zur Präsenzveranstaltung treffen sich alle Teilnehmer der Sitzung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Beiratssitzung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in einer Videokonferenz mittels geeigneter Videokonferenzsysteme.
    • Eine Kombination von Präsenzveranstaltung und virtueller Beiratssitzung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzveranstaltung mittels Videokonferenz teilzunehmen.
    • Der Vorstand entscheidet über die Form der Beiratssitzung und teilt diese in der Einladung zur Beiratssitzung mit. Bei einer virtuellen oder gemischten Beiratssitzung werden die Zugangsdaten spätestens 36 Stunden vor Beginn der Sitzung bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds.
    • Zur Vermeidung der Teilnahme unberechtigter Personen an der Sitzung sind nach Bedarf technische und organisatorische Maßnahmen durch den Vorstand zu ergreifen.

§ 13 Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung des Marburger Universitätsbundes findet einmal jährlich statt. Versammlungsleiter ist die oder der 1. Vorsitzende und im Falle ihrer oder seiner Verhinderung die oder der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird die Versammlungsleitung aus dem übrigen Kreis des Vorstands von dessen Mitgliedern bestimmt.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleiterin oder vom Versammlungsleiter sowie von der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Soweit nicht anders bestimmt wird das Protokoll von der Geschäftsstelle des Universitätsbundes geführt. 

Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung, als virtuelle Mitgliederversammlung oder als gemischte Versammlung (Präsenz und virtuell) abgehalten werden.

  • Zur Präsenzveranstaltung treffen sich alle Teilnehmer der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in einer Videokonferenz mittels geeigneter Videokonferenzsysteme.
  • Eine Kombination von Präsenzveranstaltung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzveranstaltung mittels Videokonferenz teilzunehmen.
  • Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Bei einer virtuellen oder einer gemischten Mitgliederversammlung werden die Zugangsdaten spätestens 36 Stunden vor Beginn der Versammlung bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds.
  • Zur Vermeidung der Teilnahme unberechtigter Personen an der Mitgliederversammlung sind nach Bedarf technische und organisatorische Maßnahmen durch den Vorstand zu ergreifen.
  • Die etwaige Auflösung des Vereines kann nur in einer Präsenzveranstaltung erfolgen. Die Auflösung benötigt die Zustimmung des Beirats gemäß §12 2.
  • Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder des Vereins die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies verlangt.
  • Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch die 1. Vorsitzende bzw. den 1 Vorsitzenden schriftlich per Post oder per Email mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung.
  • Anlagen zur Tagesordnung können auf der Homepage des Vereins zur Einsichtnahme veröffentlicht oder der Einladung beigefügt werden. Mitglieder werden im Einladungsschreiben darauf hingewiesen, dass sie, sofern sie keinen Internetzugang haben, die Anlagen zur Tagesordnung in gedruckter Form bei der Geschäftsstelle des Vereins anfordern können.
  • Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig. 
  • Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung sowie der Auflösung des Vereins bedarf es jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen.
  • Anträge von Mitgliedern sind drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen; sie müssen Angelegenheiten des Universitätsbundes betreffen. 

§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

  • a.      Entgegennahme des Jahresberichts einschließlich der Rechnungslegung,
  • b.      Entlastung des Vorstandes,
  • c.      die Wahl des Vorstandes gem. § 8 Ziffer 5,
  • d.      die Wahl der Mitglieder des Beirates nach Maßgabe der Bestimmung des § 11 Ziff. 2b.
  • e.      die Wahl der Rechnungsprüfer,
  • f.       Beschlussfassung über die Vorschläge von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern,
  • g.      Satzungsänderungen,
  • h.      Festsetzung der Jahresbeiträge für Mitglieder,
  • i.        Beschlussfassung über eine etwaige Auflösung des Vereins.

3. Vermögen des Vereins

§ 15 Vermögen des Vereins

  1. Bewilligungen aus dem Kapitalvermögen des Vereins beschließt der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
  2. Der Vorstand kann beschließen, dass die jeweiligen Vorstandsmitglieder finanzielle Entscheidungen in einem vom Vorstand festgelegten Rahmen alleine treffen können. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vorstands.

4. Geschäftsjahr, Rechnungsprüfer, Anfall des Vereinsvermögens

§ 16 Geschäftsjahr und Rechnungsprüfer

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Der Jahresabschluss wird von einem oder zwei Rechnungsprüfern geprüft, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt werden.

§ 17 Auflösung und Anfall des Vereinsvermögens

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Philipps-Universität Marburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Stand: August 2023