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Anrechnung artverwandter Studienzeiten auf das Studium der Humanmedizin

Welches Landesprüfungsamt zuständig ist, ist in § 12 Abs. 4 der Approbationsordnung für Ärzte geregelt.

 

  • Gemäß § 12 Abs. 4 erfolgt die Anrechnung oder Anerkennung auf Antrag. Zuständig für die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist das Landesprüfungsamt des Landes, in dem der Antragsteller für das Studium der Medizin eingeschrieben oder zugelassen ist.

 

  • Bei Studierenden, die eine Einschreibung oder eine Zulassung für das Medizinstudium bei einer Hochschule im Geltungsbereich dieser Verordnung noch nicht erlangt haben, ist das Landesprüfungsamt zuständig, in dem der Antragsteller geboren ist.

 

  •  Ergibt sich hiernach keine Zuständigkeit, so ist das Landesprüfungsamt des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig.

 

http://www.brd.nrw.de/gesundheit_soziales/landespruefungsamt/Startseite/Struktur_Pr__fungsbereiche/Container_Anerkennung_von_Studienleistungen/Container_Humanmedizin/Fragen_und_Antworten.html

 

http://www.brd.nrw.de/gesundheit_soziales/landespruefungsamt/Startseite/Struktur_Pr__fungsbereiche/Container_Anerkennung_von_Studienleistungen/Container_

 

Zuletzt aktualisiert: 11.05.2011 · Michael Boßhammer

 
 
 
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