18.09.2020 Aktueller GmbHR-Aufsatz von Prof. Wertenbruch zur Wahl und Feststellungskompetenz des Versammlungsleiters der GmbH-Gesellschafterversammlung

Das Heft 16 (S. 875–883) der GmbH-Rundschau (GmbHR) des Verlags Dr. Otto Schmidt enthält einen Aufsatz von Prof. Dr. Johannes Wertenbruch mit dem Titel „Wahl und Feststellungskompetenz des Versammlungsleiters der GmbH-Gesellschafterversammlung“

Prof. Dr. Johannes Wertenbruch, Wahl und Feststellungskompetenz des Versammlungsleiters der GmbH-Gesellschafterversammlung, GmbHR 2020, 875 – Überblick

1.      Gesellschafter einer GmbH-Gesellschafterversammlung spielen gefährliches Vabanque, wenn es im Rahmen eines Streits über die Befugnis zur Leitung der Gesellschafterversammlung zum Auftreten rivalisierender Versammlungsleiter oder zur Abhaltung von Parallelversammlungen mit separaten Beschlussfassungen kommt (GmbHR 2020, 875 f.).

2.      Die von der ganz h.M. vertretene analoge Anwendung des aktienrechtlichen Beschlussanfechtungssystems setzt grundsätzlich die förmliche Feststellung des Beschlussergebnisses durch einen Versammlungsleiter voraus (GmbHR 2020, 875, 876).

3.      Der Versammlungsleiter kann bei Fehlen einer besonderen Satzungsbestimmung mit einfacher Mehrheit gewählt werden (GmbHR 2020, 875, 876).

4.      Der mit einfacher Mehrheit gewählte Versammlungsleiter hat – ebenso wie ein statutarisch bestimmter Versammlungsleiter – die Beschlussfeststellungskompetenz (GmbHR 2020, 875, 877 ff.).

5.      Das Erklärungsbewusstsein des Gesellschafters bei der Stimmabgabe im Rahmen der Versammlungsleiterwahl muss sich nicht auf die Feststellungskompetenz des Versammlungsleiters beziehen (GmbHR 2020, 875, 880 f.).

6.      Bei Durchführung paralleler Torso-Gesellschafterversammlungen gelten nur die Beschlüsse als wirksam festgestellt, die vom legitimierten Versammlungsleiter festgestellt wurden. Die andere Versammlung ist eine Scheinversammlung mit von vornherein unwirksamen Beschlüssen (GmbHR 2020, 875, 881).

7.      Ein auf einen Tagesordnungspunkt bezogenes Stimmverbot schlägt nicht durch auf die Abwahl eines statutarisch bestimmten Versammlungsleiters oder seine originäre Wahl in der Gesellschafterversammlung (GmbHR 2020, 875, 881).

8.      Fehlt eine wirksame Einsetzung des tatsächlich agierenden Versammlungsleiters, so sind die von ihm vorgenommenen Beschlussfeststellungen gleichwohl wirksam, sofern die opponierenden Gesellschafter – wenn auch unter Protest – an der Versammlung teilnehmen (GmbHR 2020, 875, 882).

9.      Der Mauracher Entwurf zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) übernimmt zwar mit dem an das Recht der Kapitalgesellschaften angelehnten Beschlussanfechtungsmodell auch die Versammlungsleiter- und Feststellungsproblematik. Problematisch ist dies aber nur bei der Rechtsform der BGB-Gesellschaft (GmbHR 2020, 875, 822).