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Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
Sie haben bereits Leistungen an einer anderen Hochschule oder im beruflichen Kontext erworben? Dann können Sie sich diese Leistungen womöglich für Module in Ihrem Studiengang an der Philipps-Universität anerkennen lassen.
Sie planen einen Auslandsaufenthalt? Dann sollten Sie sich im Vorfeld darüber informieren, welche Leistungen aus dem Ausland Sie für Ihr Studium in Marburg anerkennen lassen können.
Auf dieser Seite finden Sie allgemeine Informationen rund um das Thema Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen in Bachelor- und Masterstudiengängen. Bitte beachten Sie, dass es für die Anerkennung von Leistungen in Studiengängen, die mit einem Staatsexamen abschließen ggf. abweichende Regelungen geben kann. Hierüber informiert Sie das zuständige Landesprüfungsamt.
Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Rechtliche Grundlagen der Anerkennung - Die Lissabon-Konvention und Ihre Prüfungsordnung
Das "Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region“, die sog. Lissabon-Konvention, ist das entscheidende Dokument für die akademische Anerkennung von Hochschulqualifikationen. Sie wurde 1997 unter der Schirmherrschaft von Europarat und UNESCO ausgearbeitet, in Deutschland im Jahr 2007 ratifiziert und am 16.5.2007 in ein Bundesgesetz überführt.
Die Lissabon-Konvention enthält verbindliche Regelungen hinsichtlich der Anerkennung von Qualifikationen, die einen Zugang zur Hochschulbildung ermöglichen, der Anerkennung von Studienzeiten und der Anerkennung von abgeschlossenen Hochschulqualifikationen. Hierzu gehören auch die andernorts erbrachten Studienleistungen, für die eine Anerkennung angestrebt wird. Die Grundaussage der Lissabon-Konvention lautet: Studien- und Prüfungsleistungen werden grundsätzlich angerechnet, sofern keine wesentlichen Unterschiede der erworbenen Kompetenzen festgestellt werden können.
Die Regularien der Lissabon-Konvention sind in den Prüfungsordnungen der Philipps-Universität umgesetzt.
Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Ansprechpartner und Zuständigkeiten
Für die Anerkennung zuständig ist generell der Prüfungsausschuss Ihres Studiengangs. Ausnahmen hiervon bilden die Studiengänge, die mit einem Staatsexamen abschließen. Hier sind i.d.R. die Landesprüfungsämter zuständig. Beratung in Sachen Anerkennung übernehmen an einigen Fachbereichen Anerkennungsbeauftragte, die Sie über die Webseite Ihres Fachbereichs finden können.
Im Falle von Anerkennungen von Leistungen, die im Ausland erbracht worden sind, ist die Auslandsbeauftragte bzw. der Auslandsbeauftragte Ihres Fachbereichs zuständig.
Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Rechtsweg und Mitwirkungspflichten
Sie haben ein Recht auf die Anerkennung bereits erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen. Sie sind dabei aber selbst dafür verantwortlich, die Anerkennung der Leistungen zu beantragen und alle erforderlichen Informationen und Dokumente einzubringen, damit eine Anerkennung vollständig und fristgerecht erfolgen kann. Informationen zum Anerkennungsprozess und den einzureichenden Unterlagen erhalten Sie von der Anerkennungsberatung oder dem Prüfungsausschuss Ihres Studiengangs.
Nach erfolgter Prüfung Ihres Antrags auf Anerkennung erhalten Sie vom Prüfungsausschuss einen Anerkennungsbescheid. Sind Sie mit der Bewertung Ihres Antrags nicht einverstanden, können Sie Widerspruch einlegen.
Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Anerkennungskriterien
Gemäß Ihrer Prüfungsordnung werden Studien- und Prüfungsleistungen grundsätzlich angerechnet, sofern keine wesentlichen Unterschiede der erworbenen Kompetenzen festgestellt werden können. Da Anerkennung stets auf Basis einer Gesamtbetrachtung der erbrachten Leistungen geschieht und kein schematischer Detailvergleich zwischen den erbrachten und den zu erbringenden Leistungen erfolgt, soll Anerkennung an der Philipps-Universität immer auf Modulebene geschehen; die Anerkennung von Modulteilen, d.h. einzelnen Studien- und Prüfungsleistungen ist in besonderen Ausnahmefällen jedoch auch möglich.
Das Kernmerkmal stellen dabei die von Ihnen nachweislich erworbenen Kompetenzen, die mit den in Ihrer Prüfungsordnung formulierten Qualifikationszielen verglichen werden. Kritierien wie der Umfang oder Niveau der Leistung sind dabei nachrangig, können jedoch darauf hindeuten, dass zwischen den Leistungen wesentliche Unterschiede vorliegen.
Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Leistungspunkte und Noten
Generell gilt: Es werden Ihnen immer die Leistungspunkte des Moduls Ihrer Prüfungsordnung anerkannt, d.h. die Leistungspunkte, die Sie erhalten hätten, wenn Sie das Modul an der Philipps-Universität studiert hätten. Dies kann dazu führen, dass Ihnen mehr oder weniger Leistungspunkte anerkannt werden, als Sie tatsächlich erworben haben. Sollte die von Ihnen erworbene Leistung einen erheblich kleineren Workload aufweisen, als das Modul Ihrer Prüfungsordnung, für das anerkannt werden soll, deutet das i.d.R. auf einen wesentlichen Unterschied hin, der zu einer Nicht- oder ggf. einer Teilanerkennung führen kann.
Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen. Bei nicht vergleichbaren Notensystemen wird lediglich der Vermerk "bestanden" aufgenommen.
Besonderheit: Auslandsaufenthalt
Über die Besonderheiten bei Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen eines Auslandsaufenthaltes informiert das Dezernat für Internationale Angelegenheiten auf ihren Seiten.