Hochschulzugang mit einem der Meisterprüfung vergleichbaren Abschluss der beruflichen Aufstiegsfortbildung
In der „ Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im Lande Hessen“ wird in § 1 beschrieben, welche Personen einen mit der Meisterprüfung vergleichbaren Abschluss der beruflichen Aufstiegsfortbildung besitzen. Für sie gilt das dort Beschriebene also ebenfalls.
Folgende Personen haben einen mit der Meisterprüfung vergleichbaren Abschluss der beruflichen Aufstiegsfortbildung, besitzen somit eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung und können alle Fächer an allen Hochschulen in Hessen studieren:
- Personen mit Fortbildungsabschlüssen, für die
Prüfungsregelungen nach den §§ 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes vom
23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.
Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 462), oder nach den §§ 42 und 42a der
Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S.
3075, 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2009
(BGBl. I S. 2091), bestehen, sofern die Lehrgänge mindestens
400 Stunden umfassen;
- Personen mit staatlichen Befähigungszeugnissen für den
nautischen oder technischen Schiffsdienst nach § 4 Nr. 1 des
Seemannsgesetzes vom 26. Juli 1957 in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S.
2407);
- Personen mit Abschlüssen an Fachschulen entsprechend der
Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der
Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der Fassung vom 9.
Oktober 2009) in der jeweils geltenden Fassung;
- Personen mit Abschlüssen vergleichbarer landesrechtlicher
Fort- und Weiterbildungsregelungen für Berufe im Gesundheitswesen und
im Bereich sozialpflegerischer oder sozialpädagogischer
Berufe;
- Personen mit Abschlüssen vergleichbarer bundesrechtlicher
Fort- und Weiterbildungsregelungen wie beispielsweise
Steuerberaterinnen und Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen und
Wirtschaftsprüfer.
Unter http://ankom.his.de/know_how/studieren
finden Sie
- eine Liste entsprechender beruflicher Aufstiegsfortbildung (die
Liste ist nicht abschließend)
- den Text des Kultusministerkonferenz-Beschlusses, der
Mindeststandards für alle Bundesländer definiert, nach dem berufliche
Aus-, Fort- und Weiterbildungen einheitlich bewertet werden können mit
dem Ziel, dass berufliche und allgemeinbildende Bildungswege
gleichwertig den Zugang zu den deutschen Hochschulen ermöglichen,
- weitere interessante Informationen zu diesem Thema
Bitte beachten Sie:
- Absolventinnen und Absolventen von Verwaltungs- und
Wirtschaftsakademien, die eine abgeschlossene Berufsausbildung
nachweisen, sowie Absolvent(inn)en eines einjährigen Lehrgangs an der
Europäischen Akademie der Arbeit in der Universität Frankfurt hingegen
besitzen in Hessen eine fachgebundene Hochschulreife. Sie können sich
auch für ein Studium bewerben, dürfen aber ausschließlich solche
Studienrichtungen wählen, die fachlich dem bisherigen Ausbildungsweg
entsprechen.
- Landesspezifische Hochschulzugangsberechtigungen beruflich
Qualifizierter aus anderen Ländern werden nach einem Jahr nachweislich
dort erfolgreich absolvierten Studiums zum Zwecke des Weiterstudiums in
dem gleichen oder in einem fachlich verwandten Studiengang in Hessen
anerkannt, sofern in den ersten beiden Semestern nach der Studien- oder
Prüfungsordnung der jeweiligen Hochschule mindestens 60 Kreditpunkte
erreicht wurden. Gleiches gilt für ein in einem anderen Land nach
dessen landesrechtlichen Regelungen nachweislich erfolgreich
absolviertes Probestudium.
Wenn Sie unsicher sind, ob Sie eine entsprechende Aufstiegsfortbildung absolviert haben, die Sie direkt zum Studium aller Fächer in Hessen berechtigt, dann wenden Sie sich bitte an
Michael Boßhammer
Studierendensekretariat – Sprechzeiten: 9-12 Uhr
Besucheradresse:
Biegenstraße 10, 35037 Marburg
Postadresse:
Biegenstraße 10, 35032 Marburg
Tel. 06421 – 28 22222 (über das Marburger Studientelefon)
Fax: 06421 – 28 22020
E-Mail: studierendensekretariat@verwaltung.uni-marburg.de
Achtung: Neben der Hochschulzugangsberechtigung
können weitere Zulassungsvoraussetzungen für einen Studiengang
bestehen. Bitte informieren Sie sich auf den jeweiligen Studiengangseiten,
zum Bewerbungs-
und Zulassungsverfahren und nutzen Sie das
Beratungsangebot der Zentralen Allgemeinen
Studienberatung (ZAS).

