Informationen für Studieninteressierte ohne Abitur
Wenn Sie an einem Studium ohne Abitur oder Fachhochschulreife interessiert sind, stattdessen aber eine Meisterprüfung absolvierten, einen vergleichbaren Abschluss der beruflichen Aufstiegsfortbildung besitzen oder als so genannte beruflich Qualifizierte über eine Hochschulzugangsprüfung die notwendige Hochschulzugangsberechtigung erwerben möchten, informieren Sie sich bitte über die folgenden Internetseiten.
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Hochschulzugang mit der Meisterprüfung
Der Nachweis der Meisterprüfung sowie eines vergleichbaren Abschlusses der beruflichen Aufstiegsfortbildung berechtigt in Hessen zum Studium aller Fachrichtungen an allen Hochschulen (§ 54 Abs. 2 Hessisches Hochschulgesetz).
Mehr zu diesem Thema erfahren Sie hier.
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Hochschulzugang mit einem der Meisterprüfung vergleichbaren Abschluss der beruflichen Aufstiegsfortbildung
In der „ Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im Lande Hessen“ wird in § 1 beschrieben, welche Personen einen mit der Meisterprüfung vergleichbaren Abschluss der beruflichen Aufstiegsfortbildung besitzen. Für Sie gilt das oben Beschriebene also ebenfalls.
Die genauen Bestimmungen und nähere Details finden Sie hier.
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Hochschulzugang für Beruflich Qualifizierte über die Hochschulzugangsprüfung
Die Hochschulzugangsprüfung für beruflich Qualifizierte steht Ihnen unter bestimmten Bedingungen offen und bietet nach Bestehen die fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung.
Zur Hochschulzugangsprüfung kann zugelassen werden,
- wer eine mindestens zweijährige Berufsausbildung in einem zum angestrebten Studium fachlich verwandten Bereich abgeschlossen hat;
- wer eine anschließende mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit in einem zum angestrebten Studium fachlich verwandten Bereich ausgeübt hat;
- wenn ein Studium angestrebt wird, das fachlich nicht mit der absolvierten Ausbildung oder Berufstätigkeit verwandt ist, das durch Ausbildung und Berufstätigkeit erworbene Wissen durch qualifizierte Weiterbildung mit einem Stundenumfang von mindestens 400 Stunden in einem zum angestrebten Studium fachlich verwandten Bereich erweitert oder vertieft hat; die staatliche Anerkennung des Trägers der Weiterbildungsmaßnahme ist nicht Voraussetzung.
Die genauen Bestimmungen und nähere Details finden Sie hier.


