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Geschäftsordnung

in der Fassung vom 01.04.2020

A. Aufnahmeverfahren

Über die Aufnahme von neuen Mitsängerinnen (aktive Mitglieder) wird bei einem Vorsingen zu Beginn jedes Semesters entschieden. Dabei sollen die Kandidatinnen ein Mindestmaß an Notenkenntnis und sängerischer Fähigkeit unter Beweis stellen, das eine Aufnahme in den Chor rechtfertigt. Der Termin für das Vorsingen wird vorher öffentlich angekündgt.

Dafür soll der Chorleitung sowie ggf. einzelnen, von ihr beauftragten, Mitgliedern ein vorgegebenes kurzes Musikstück nach einer Vorbereitungszeit von 10 Minuten (mit der Möglichkeit der Einstudierung am Klavier) vorgesungen werden. Darüber hinaus kann die Chorleitung weitere Übungen sowie ein kurzes Stück vom Blatt singen lassen. Dies geschieht in der Regel einzeln und wird von der Chorleitung begleitet.

Die Entscheidung über eine Aufnahme treffen die Chorleitung sowie von ihr beauftragte Chormitglieder, die gegebenenfalls bei der Vorbereitung der Bewerber am Klavier helfen und in eindeutigen Fällen bereits eine Vorentscheidung treffen können. Der Eintritt in den Chor erfolgt dann durch Eintrag in die Mitgliederliste (diese stellt einen schriftlichen Antrag nach § 4 Absatz 3 der Satzung dar).

B. Pflichten der Mitglieder

B.1 Anwesenheit

Da der Unichor Marburg in verhältnismäßig wenigen Proben ein Konzertprogramm einstudiert, ist die regelmäßige Anwesenheit aller Mitsängerinnen Voraussetzung für das musikalische Gelingen. Daher bestehen Regelungen zur Probenteilnahme, auf deren Einhaltung die Stimmführenden achten sollen.

Grundsätzlich sollte der Besuch der Proben selbstverständlich sein. Die Teilnahme am Probenwochenende ist prinzipiell verpflichtend; von ihm kann in begründeten Ausnahmefällen nach Rücksprache mit dem Vorstand entschuldigt werden. Mitsängerinnen, die mehr als vier Proben im Semester fehlen, dürfen beim Konzert nicht mitsingen. Es gibt jedoch die Möglichkeit, durch Besuch einer Zusatzprobe am Semesterende, deren Termin zu Beginn des Semesters bekannt gegeben wird, eine Fehlprobe auszugleichen. Dabei werden Probentage sowie jeder Tag des Probenwochenendes wie eine reguläre Probe gezählt. Der Vorstand kann vor Semesterbeginn weitere Termine bekannt geben, die wie eine reguläre Probe gezählt werden. In Ausnahmefällen steht es der Chorleitung nach Rücksprache mit dem Vorstand frei, einzelne Mitglieder von der Teilnahme am Konzert auszuschließen.

B.2 Beiträge

Der Unichor hat im Laufe des Semesters einige hohe Kosten zu tragen, wie beispielsweise das Honorar für die Chorleitung, das Probenwochenende oder Anschaffung von Noten, welche nicht allein durch die Einnahmen aus dem Konzert gedeckt werden können. Aus diesem Grunde ist von den Sänger*innen ein Semesterbeitrag, sowie ein Pfand für die Noten zu entrichten.

B.2.i Semesterbeitrag

Zu Beginn des Semesters ist von allen aktiven Mitgliedern ein Mitgliedsbeitrag in Höhe von 15 € zu entrichten. Dem Vorstand angehörige Mitglieder zahlen nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30.04.2014 keinen Beitrag.

Der Beitrag ist entweder bar, per SEPA-Lastschrift oder per Überweisung auf das Konto mit der IBAN DE66 5139 0000 0017 7946 04 bei der Volksbank Mittelhessen (BIC VBMHDE5FXXX) innerhalb der ersten drei Semesterwochen zu entrichten. Sollte ein Mitglied innerhalb der ersten drei Wochen seinen Austritt aus dem Chor erklären, so erhält es seinen gezahlten Beitrag wieder zurück.

Wurde der Beitrag oder andere offene Forderungen (Notenpfand, Probenwochenendebeitrag etc.) bis zum Konzert nicht bezahlt, darf das Mitglied beim Konzert nicht mitauftreten.

B.2.ii Notenpfand

Bei Eintritt in den Chor ist von jedem aktiven Mitglied ein Notenpfand in Höhe von 10 € zu zahlen. Dieses wird bei Notenrückgabe zurückgezahlt. Dabei ist das austretende Mitglied dafür verantwortlich, auf seinen Austritt hinzuweisen, um das Notenpfand zurückzuerhalten. Drei Jahre nach dem Austritt erlischt der Anspruch auf das gezahlte Notenpfand.

Hat ein Mitglied bei der Ausgabe neuer Noten die bisherigen Noten noch nicht vollständig zurückgegeben, ist der Notenpfand erneut zu entrichten (oder sind die Noten zurückzugeben).

B.2.iii Beiträge zu Chorfahrten

Für vom Verein subventionierte Fahrten (Probenwochenenden, Konzertreisen etc.) ist je nach Fahrt ein Eigenbeitrag in einer vom Vorstand festgesetzten Höhe zu zahlen. Der Beitrag ist vor Fahrtantritt zu entrichten. Erklärt ein Mitglied nach der vom Vorstand festgesetzten Anmeldefrist seinen Rücktritt von der Anmeldung zur Fahrt, erhält es bei einem Rücktritt

  • früher als 30 Tage vor Reisebeginn noch 75% des gezahlten Beitrags,
  • 15 bis 30 Tage vor Reisebeginn noch 50% des gezahlten Beitrags,
  • 2 bis 14 Tage vor Reisebeginn noch 25% des gezahlten Beitrags und

zurück. Bei späterem Rücktritt erfolgt keine Rückzahlung.

B.3 Kleiderordnung

Der Chor strebt in der Öffentlichkeit ein einheitliches, wiedererkennbares Erscheinungsbild an, daher gilt bei allen Konzerten und Auftritten, sofern nicht ausdrücklich anders bekannt gegeben, für alle Mitsängerinnen folgende Kleiderordnung.

Männer: Es werden schwarze (nicht dunkelblaue, nicht anthrazite) Anzüge getragen. Wichtig ist dabei vor allem der Anzugstoff (kein Jeans-, Chinostoff etc., keine Nadelstreifen). Dazu kommen ein schwarzes Hemd, ein schwarzer Gürtel sowie schwarze Socken und Schuhe. Außerdem werden orangefarbene Unichor-Krawatten getragen.

Frauen: Die Kleidung ist komplett schwarz. Dies gilt für alle Kleidungsstücke. Die Schultern werden bedeckt und Oberteile sowie Kleider sind nicht tief ausgeschnitten. Von der Brust abwärts wird der Körper bedeckt, weder nackter Bauch und Rücken noch nackte Knöchel und Füße sind zu sehen. Kleider, Röcke und Hosen sind mindestens knieumspielend. Beine und Füße bedeckende Strümpfe oder Strumpfhosen haben eine den-Zahl von mindestens 20. Unichor-Krawatten können freiwillig getragen werden.

Für alle gilt: Es werden keine erheblich von der Farbgebung des Universitätschores Marburg abweichenden Accessoires getragen.

Da Abweichungen, gerade bei einzelnen Personen, sehr auffällig sein können, kann der Vorstand nach Rücksprache mit der Chorleitung bei einer Verletzung der Kleiderordnung den Ausschluss vom Konzert beschließen.

C. Beauftragte

Der Vorstand kann nach der Satzung zur Verteilung von Aufgaben Beauftragte oder Arbeitsgruppen einsetzen. Unabdingbar sind dabei eine Notenwartin sowie Stimmführende für jede Stimme bzw. jede Stimmgruppe. Der Vorstand setzt nach Möglichkeit eine Arbeitsgruppe für Design/Öffentlichkeitsarbeit ein.

C.1 Notenwartin

Derdie Notenwartin ist für sämtliche Belange rund um die Noten zuständig. Insbesondere gehören dazu das Zusammenstellen der Notenmappen vor dem Semester, das Einsammeln der Noten nach dem Semester sowie die generelle Aufsicht über den Notenbestand.

C.2 Stimmführende

Stimmführende sollen als vermittelnde Instanzen zwischen einzelnem Chorsängerinnen und Chorleitung fungieren sowie letzterer in musikalischen Fragen beratend zur Seite stehen. Dafür sollen möglichst erfahrene und sichere Sängerinnen aus jeder Stimme bzw. gegebenenfalls aus jeder Teilstimmengruppe (z.B. Sopran 1 und Sopran 2) ausgewählt werden.

Ihre Aufgabe besteht darin, die Einhaltung der Anwesenheitsregelung zu überwachen und eventuelle Zweifelsfälle gemeinsam mit der Chorleitung zu besprechen. Darüber hinaus sollen die Stimmführenden Ansprechpartnerinnen vor allem für die Neuen darstellen sowie auf eine musikalisch sinnvolle und ausgewogene Sitzordnung und Stimmunterteilung achten.

Im Falle von dauerhaften groben musikalischen Unzulänglichkeiten eines Mitglieds soll derdie jeweilige Stimmführende dies ansprechen und gegebenenfalls mit der Chorleitung nach Verbesserungsmöglichkeiten suchen.

Die Stimmführenden sollen sich insgesamt dafür verantwortlich fühlen, dass ihre Stimmgruppe personell und musikalisch dem Anspruch des Chores entspricht und zu einer guten Gruppendynamik beiträgt.

C.3 Konzertmeisterin

Derdie Konzertmeisterin ist für alle auftrittsrelevanten Angelegenheiten zuständig. Dazu gehören insbesondere die Organisation des Auf- und Abtretens, das Verhalten während des Konzertes sowie die Kleiderfrage. Derdie Konzertmeisterin entscheidet, ob die Anzüge mit oder ohne Sakko getragen werden, achtet zusätzlich zu den Vorstandsmitgliedern auf die Kleiderordnung und weist den Vorstand gegebenenfalls auf Verstöße gegen die Kleiderordnung hin.

D. Chorleitung

Im Falle der Vakanz der Chorleitungsstelle hat der Vorstand zeitnah eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, in der über die Frage der Vakanzüberbrückung sowie der Findung einer neuen Leitung entschieden wird.

Für Letzteres ist von der Mitgliederversammlung eine Findungskommission einzusetzen, der neben dem Vorstand vier weitere Mitglieder angehören sollen. Ihre Aufgabe ist es, die Leitung des Bewerbungsverfahrens zu übernehmen und unter Berücksichtigung der Meinung der Mitglieder die neue Chorleitung auszuwählen.

Das Verhältnis zwischen Chorleitung und Chor wird in einem Vertrag geregelt.