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Satzung

in der Fassung vom 01.07.2020

Leitbild

Der Universitätschor Marburg e.V. versteht sich als der Chor der Philipps-Universität Marburg. Trotz eigenständiger Organisation in Form eines gemeinnützigen Vereins fühlt sich der Chor der Universität stark verbunden. Neben Studierenden und Mitarbeitenden sind dennoch alle interessierten Sängerinnen ausdrücklich willkommen. Der Chor ist religiös und weltanschaulich neutral; geistliche oder politisch engagierte Musik findet ihren Platz in der Chorarbeit auf Grund ihrer musikalischen Bedeutung.

Schwerpunkt der musikalischen Arbeit des Universitätschores Marburg ist die Pflege ernster, sowohl weltlicher als auch geistlicher A-cappella-Chormusik, bevorzugt mit mehr als vier Stimmen. Hierbei steht die Wiederentdeckung und -aufführung wenig bis gar nicht bekannter Kompositionen im Zentrum. Bei Wahrung dieses Schwerpunktes steht der Universitätschor aber auch der Erarbeitung von Stücken aus anderen Genres grundsätzlich offen gegenüber. Auch etwaige Projekte zusammen mit Instrumentalensembles oder Orchester, bevorzugt aus Marburg und Umgebung, sind nicht ausgeschlossen. Der Universitätschor ist ein großer Konzertchor, dessen Besetzung semesterabhängig variiert, der in der Regel aber mindestens 60 Mitglieder umfasst.

Der Universitätschor erhebt an sich selbst einen hohen qualitativen Anspruch. Die Aufnahme in den Chor erfolgt daher nur nach einem erfolgreichen Vorsingen. Eine hohe Probendisziplin wird vorausgesetzt, um auch anspruchsvolle Werke zügig einstudieren zu können.

Neben dem gemeinsamen Musizieren ist im Universitätschor auch das soziale Miteinander von großer Bedeutung. Es ist ihm wichtig, trotz der großen Mitgliederzahl eine gute Atmosphäre und ein Vereinsleben zu schaffen, in dem jede und jeder einen Beitrag zum Gelingen leistet. Wo immer möglich, soll der Chor als Gemeinschaft Mitbestimmungs- und Entscheidungsmöglichkeiten erhalten sowie jedem Chormitglied die Möglichkeit zur Meinungsäußerung gegeben werden, um die gemeinsame Arbeit zu gestalten.

§ 1 Name, Sitz und Zweck

(1) Der Verein führt den Namen "Universitätschor Marburg e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Marburg.
(3) Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesangs. Hierzu veranstaltet der Verein regelmäßige Chorproben und Konzerte.
(4) Das Geschäftsjahr läuft vom 01.10. eines Jahres bis zum 30.09. des darauffolgendes Jahres und gliedert sich in das Wintersemester (01.10. bis 31.03.) und das Sommersemester (01.04. bis 30.09.).

§ 2 Geschäftsordnung

Der Vorstand beschließt einstimmig eine Geschäftsordnung. Änderungen daran werden zum folgenden Semester gültig.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Es können aktive Mitglieder und Fördermitglieder aufgenommen werden.
(2) Aktives Mitglied kann jeder Angehörige der Philipps-Universität Marburg sein. Es können auch andere natürliche Personen zugelassen werden. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
(3) Die Aufnahme erfolgt durch Eintragung in die Mitgliederliste zu Beginn des Semesters. Eine Aufnahme ist nur durch erfolgreiches Bestehen eines Vorsingen möglich. Für die Annahme des Antrags ist der Vorstand zuständig. Die Ablehnung kann ohne Angabe von Gründen erfolgen. Das genaue Aufnahmeverfahren regelt die Geschäftsordnung.
(4) Der Antrag zur Aufnahme als Fördermitglied erfolgt schriftlich. Für die Annahme des Antrags ist der Vorstand zuständig. Die Ablehnung kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt (§ 6).
b) durch Ausschluss (§ 7).
c) durch Tod des Mitglieds.
(2) Die aktive Mitgliedschaft endet auch mit Zeitablauf (§ 8).

§ 6 Austritt

Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands aus dem Verein austreten.

§ 7 Ausschluss

(1) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden.
(2) Für ein aktives Mitglied liegt ein solcher Grund unter Anderem dann vor, wenn
a) seine musikalische Leistung nicht den Anforderungen des Chores genügt. Die Aufnahme in den Chor gilt dabei nicht als Nachweis für hinreichende musikalische Leistung.
b) es sich vereinsschädigend verhält.
c) es über einem Zeitraum von mindestens zwei Semestern die erforderlichen Beiträge nicht bezahlt.
(3) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand einstimmig. Über den Ausschluss eines dem Vorstand angehörendem Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. In beiden Fällen ist das Mitglied vor der Entscheidung von den jeweils Entscheidungsbefugten anzuhören.

§ 8 Zeitablauf

(1) Die aktive Mitgliedschaft endet nach einem Semester, und zwar,
a) wenn der Beitritt im Wintersemester erfolgte, mit Ablauf des 31. März.
b) wenn der Beitritt im Sommersemester erfolgte, mit Ablauf des 30. September.
(2) Die aktive Mitgliedschaft endet nicht, sofern das aktive Mitglied die Fortsetzung seiner Mitgliedschaft innerhalb von vier Wochen nach den in (1) genannten Daten schriftlich erklärt.

§ 9 Pflichten des Mitglieds, Beiträge, Notenpfand

(1) Das aktive Mitglied hat an den während der Vorlesungszeit wöchentlich stattfindenden ordentlichen sowie an den außerordentlichen Proben des Chores teilzunehmen. Näheres hierzu regelt die Geschäftsordnung.
(2) Alle Mitglieder des Vereins haben Mitgliedsbeiträge zu erbringen, deren Höhe und Zahlungsmodalitäten in der Geschäftsordnung geregelt ist. Der Vorstand darf bedürftigen Mitgliedern den Beitrag erlassen.
(3) Für die vom Verein zur Verfügung gestellten Noten ist von aktiven Mitgliedern ein Pfand zu hinterlegen, dessen Höhe und Art die Geschäftsordnung regelt.

§ 10 Vorstand

(1) Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus derdem Vorsitzenden, derdem stellvertretenden Vorsitzenden und derdem Kassiererin. Jedes Mitglied des Vorstands ist bei Rechtsgeschäften bis zu einem Geschäftswert von 2000 Euro allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Im Übrigen wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
(2) Dem Vorstand können darüber hinaus bis zu zwei nicht vertretungsberechtigte Beisitzerinnen angehören.
(3) Beschlüsse des Vorstands sind mehrheitlich zu fassen.
(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder Geschäftsordnung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Der vertretungsberechtigte Vorstand nach (1) soll i.d.R. ein Semester im Voraus gewählt werden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. In den Fällen des §8(1) endet mit der Mitgliedschaft im Verein auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
(6) Die Mitgliederversammlung wählt jedes Geschäftsjahr zwei Kassenprüferinnen, die zum Ende des Geschäftsjahres die ordnungsgemäße Führung der Kasse durch dendie Kassiererin zu prüfen haben.
(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsperiode aus oder tritt von seinem Amt zurück, so ist vom verbleibenden Vorstand eine geeignete Nachfolge bis Ende der Amtszeit einzusetzen. Scheiden zwei oder mehr Vorstandsmitglieder gleichzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die vakanten Posten von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung neu zu wählen.
(8) Ein Vorstandsmitglied kann von der Mitgliederversammlung abberufen werden. Hierzu ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 11 Beauftragte

Der Vorstand kann zur Verteilung von Aufgaben Beauftragte und Arbeitsgruppen einsetzen. Näheres hierzu regelt die Geschäftsordnung.

§ 12 Chorleitung

(1) Der Vorstand beauftragt eine Person zur musikalischen Leitung des Chores. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(2) Über eine Abberufung der Chorleitung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(3) Die Chorleitung ist kein Mitglied des Vereins im Sinne dieser Satzung.

§ 13 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung,
b) Wahl des Vorstandes (§10(5))
c) Abberufung von Vorstandsmitgliedern und der Chorleitung (§10(8), §12(2))
d) Ausschluss von Vorstandsmitgliedern (§7(3))
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung (§14).
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal im Semester stattfinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder wenn ein Fünftel der Mitglieder schriftlich die Einberufung einer derartigen Versammlung unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt.
(3) Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Die Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Diese Einladung kann auch elektronisch erfolgen. Jedes Mitglied kann Anträge zur Tagesordnung beim Vorstand schriftlich einreichen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel aller Mitglieder anwesend ist.
(5) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, wird sie nach Absatz 3 sofort erneut einberufen. Die dann zusammentretende Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.
(6) Sollte es aufgrund von §5 bzw. §10(7) keinen vertretungsberechtigten Vorstand mehr geben, so sind Mitgliederversammlungen von den Beisitzerinnen einzuberufen. Gibt es auch keine Beisitzerinnen mehr, ist die Mitgliederversammlung von der Gemeinschaft der Beauftragten nach §11 einzuberufen.
(7) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder einem vom Vorstand dazu beauftragten Mitglied geleitet.
(8) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der abgegeben Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt (d.h. gelten als nicht abgegeben), sofern sie nicht mehr als ein Drittel der abgegeben Stimmen umfassen. Für Satzungsänderungen, die Abberufung von Vorstandsmitgliedern und der Chorleitung sowie die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. In diesen Fällen gelten Enthaltungen als abgegebene Stimmen.
(9) Von der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von demder Protokollantin zu unterschreiben ist.

§14 Elektronische Vereinskommunikation und Datenspeicherung

(1) Sämtliche Vereinskommunikation darf elektronisch erfolgen.
(2) Alle Mitglieder und der Vorstand dürfen ihren Willen elektronisch erklären.
(3) Für die elektronische Kommunikation und Willenserklärung ist allein die beim Vorstand hinterlegte E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds relevant.
(4) Alle Vereins- und Mitgliedsdaten dürfen elektronisch gespeichert werden.
(5) Alle Mitglieder haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre elektronischen Kontaktdaten, insbesondere ihre E-Mail-Adresse, stets aktuell sind und an sie gesandte Nachrichten regelmäßig abgerufen und gelesen werden.
(6) Der Vorstand beschließt für die oben genannten Zwecke einstimmig eine Datenschutzerklärung.

§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(2) Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den Universitätsbund Marburg e.V.