Struktur des HRZ
Gesetzliche Grundlage für das Informationsmanagement an hessischen Hochschulen ist das Hessische Hochschulgesetz (HHG). Im HHG von 1978 gab es einen eigenständigen § 28 Datenverarbeitung, der Aufgaben und Struktur von Hochschulrechenzentren festgelegt hat; das Bibliothekswesen wurde damals durch § 38 im Hessischen Universitätsgesetz (HUG) geregelt. Im HHG vom 31.07.2000 waren derartige Festlegungen zum HRZ nicht mehr enthalten, ebenso wenig zur Universitätsbibliothek. Es enthielt lediglich den § 56 Informationsmanagement, der für beide zentrale technische Einrichtungen allgemeine Ziele definierte. Im novellierten HHG vom 14.12.2009 ist der Gesetzestext zu §49 Informationsmangement gekürzt worden. Mangels Satzung gemäß HHG seit 2000 gelten die bewährten Regelungen von früher weiter.
Zu Aufgaben und Struktur von Rechenzentren an Universitäten hat es stets überregionale Vorgaben gegeben. So hat sich z.B. die Kommission für Rechenanlagen (KfR) der DFG - 2007 umbenannt in Kommission für IT-Infrastruktur - in ihren kontinuierlichen Empfehlungen "Zur Ausstattung der Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland mit Datenverarbeitungskapazität" jeweils für mehrere Jahre auch stets mit den Aufgaben der Hochschulrechenzentren sowie deren Strukturierung befasst. Darüber hinaus ist dieses Thema auch ausführlich im ZKI-Verein behandelt worden und wird dort auch weiterhin diskutiert.
In Anlehnung an diese Vorgaben hat das HRZ Ende 1995 seine Aufgaben formuliert und eine Abteilungsstruktur gemäß DFG-Empfehlungen beantragt; diese ist nach einer zwischenzeitlichen Überarbeitung im März 1998 zum 01.05.2000 in Kraft getreten. Seitdem gibt es folgende Abteilungen:
- Unterstützung der Anwender
- Unterstützung des Betriebs dezentraler Systeme
- Bereitstellung und Betrieb zentraler Server
- Bereitstellung und Betrieb des Kommunikationsnetzes
Die Struktur des HRZ ist in einem Organigramm dargestellt.


