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Hochschulzugang mit einem der Meisterprüfung vergleichbaren Abschluss der beruflichen Aufstiegsfortbildung
In der „Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im Lande Hessen“ wird in § 1 beschrieben, welche Personen einen mit der Meisterprüfung vergleichbaren Abschluss der beruflichen Aufstiegsfortbildung besitzen und somit eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung. Sie können alle Fächer an allen Hochschulen in Hessen studieren.
Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Wer besitzt diese Hochschulzugangsberechtigung?
Personen, die eine der folgenden Abschlüsse vorweisen können:
- Fortbildungsabschlüsse, für die Prüfungsregelungen nach den §§ 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 462), oder nach den §§ 42 und 42a der Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3075, 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091), bestehen, sofern die Lehrgänge mindestens 400 Stunden umfassen.
- Staatlichen Befähigungszeugnisse für den nautischen oder technischen Schiffsdienst nach § 4 Nr. 1 des Seemannsgesetzes vom 26. Juli 1957 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
- Abschlüsse an Fachschulen entsprechend der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der Fassung vom 9. Oktober 2009) in der jeweils geltenden Fassung
- Abschlüsse vergleichbarer landesrechtlicher Fort- und Weiterbildungsregelungen für Berufe im Gesundheitswesen und im Bereich sozialpflegerischer oder sozialpädagogischer Berufe
- Abschlüsse vergleichbarer bundesrechtlicher Fort- und Weiterbildungsregelungen wie beispielsweise Steuerberaterinnen und Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer.
Auf der Seite http://ankom.dzhw.eu/know_how/studieren finden Sie ganz unten
- eine Liste entsprechender beruflicher Aufstiegsfortbildung (die Liste ist nicht abschließend)
- den Text des Kultusministerkonferenz-Beschlusses, der Mindeststandards für alle Bundesländer definiert, nach dem berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildungen einheitlich bewertet werden können mit dem Ziel, dass berufliche und allgemeinbildende Bildungswege gleichwertig den Zugang zu den deutschen Hochschulen ermöglichen
- und Links zu weiteren interessanten Informationen zu diesem Thema
Inhalt ausklappen Inhalt einklappen Welche Besonderheiten gibt es?
Absolventinnen und Absolventen von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, die eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen, sowie Absolventinnen und Absolventen eines einjährigen Lehrgangs an der Europäischen Akademie der Arbeit in der Universität Frankfurt hingegen besitzen in Hessen eine fachgebundene Hochschulreife. Sie können sich auch für ein Studium bewerben, dürfen aber ausschließlich solche Studienrichtungen wählen, die fachlich dem bisherigen Ausbildungsweg entsprechen.
Landesspezifische Hochschulzugangsberechtigungen beruflich Qualifizierter aus anderen Ländern werden nach einem Jahr nachweislich dort erfolgreich absolvierten Studiums zum Zwecke des Weiterstudiums in dem gleichen oder in einem fachlich verwandten Studiengang in Hessen anerkannt, sofern in den ersten beiden Semestern nach der Studien- oder Prüfungsordnung der jeweiligen Hochschule mindestens 60 Leistungspunkte erreicht wurden. Gleiches gilt für ein in einem anderen Land nach dessen landesrechtlichen Regelungen nachweislich erfolgreich absolviertes Probestudium.
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Bitte wenden Sie an das Studierendensekretariat der Philipps-Universität Marburg: www.uni-marburg.de/de/studium/service/studsek