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Vergabeverfahren für grundständige Studiengänge mit örtlicher Zulassungsbeschränkung

In grundständigen örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen findet das Verfahren nach der Hessischen Hochschulzulassungsverordnung (HHZV) statt. Die Bewerbungen müssen bis 15.07. für ein Wintersemester und bis 15.01. für ein Sommersemester eingegangen sein (Ausschlussfrist).

Zunächst werden die bevorzugt Zuzulassenden (das sind Bewerber*innen, die bereits in früheren Verfahren eine Zulassung hatten, diese aber wegen eines Dienstes, wie Bundesfreiwilligendienst, Wehrdienst, FSJ, o.ä., nicht wahrnehmen konnten) zugelassen.

Von der verbleibenden Zahl der Bewerberinnen und Bewerber werden 10% der Plätze für Ausländer*innen, 5% für Härtefälle und 3% für Zweitstudienbewerber*innen abgezogen.
Ausländer*innen im Sinne der Hessischen Studienplatzvergabeverordnung sind Personen, die keine deutsche Hochschulzugangsberechtigung haben und nicht Staatsbürger*innen eines EU- oder EWR-Mitgliedsstaates sind. Die Studienplätze für diese Bewerber*innengruppe werden nur nach der Note vergeben. Wartezeit oder andere mögliche Kriterien werden nicht berücksichtigt.

Die danach verbleibenden Plätze werden im Verhältnis 20 zu 80 nach Wartezeit und Note (sog. Hochschulauswahlverfahren) vergeben.

Zugelassene Bewerber*innen erhalten einen Zulassungsbescheid mit Angabe einer Einschreibefrist, nicht-zugelassene Bewerber*innen einen Ablehnungsbescheid.

Sind nach Ablauf der Einschreibefrist nicht alle Plätze besetzt, werden in Nachrückverfahren (NV) bisher noch nicht berücksichtigte Bewerber*innen zugelassen. Eine Bewerbung für ein Nachrückverfahren ist dabei nicht erforderlich, die Teilnahme erfolgt automatisch. In einem Nachrückverfahren können demnach auch diejenigen eine Zulassung für einen Studienplatz erhalten, die im Hauptverfahren einen Ablehnungsbescheid zugestellt bekommen hatten.

Die Grenzwerte dieser Zulassungsverfahren veröffentlichen wir jeweils zeitnah. Mitgeteilt werden die Grenzwerte, mit denen eine Bewerberin oder ein Bewerber in der jeweiligen Auswahlquote noch zugelassen werden konnte.

Auswahl nach Durchschnittsnote

Beispiel: Note 1,5 (3 Sem, Los).

Alle Bewerberinnen und Bewerber, die sich für diesen Studiengang mit einer Abiturnote von 1,4 oder besser beworben haben, konnten angenommen werden. Von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Durchschnittsnote 1,5 konnten alle angenommen werden, die 4 oder mehr Semester Wartezeit hatten. Von den Bewerbern und Bewerberinnen mit einer Durchschnittsnote von 1,5 und 3 Wartesemestern konnten nicht mehr alle ausgewählt werden, da es eine geringere Zahl an Studienplätzen gab, als Bewerberinnen und Bewerber mit einer Durchschnittsnote von 1,5 und 3 Wartesemestern. Um hier zwischen solchen Bewerbern und Bewerberinnen zu differenzieren, die nach Note und Wartezeit ranggleich sind, wird als nächstes Kriterium ein Dienst (Zivildienst, Wehrdienst, FSJ, o.ä.) herangezogen. Sind dann immer noch Bewerberinnen und Bewerber ranggleich (gleiche Abiturnote, gleiche Wartezeit, haben alle einen Dienst geleistet), erfolgt die Entscheidung über eine eindeutig zugeordnete Losnummer. Bewerberinnen und Bewerber die nicht ausgelost wurden und Bewerberinnen und Bewerber mit einer Durchschnittsnote von 1,5 und 2 oder weniger Wartesemestern können nicht zugelassen werden. Auch Bewerberinnen und Bewerber mit einer Durchschnittsnote schlechter als 1,5 können nicht zugelassen werden.

Auswahl nach Wartezeit

Wartezeit ist die Zeit nach Erlangung der Hochschulzugangsberechtigung (also z.B. nach dem Abitur) bis zum Studium, in der du an keiner deutschen Hochschule eingeschrieben bist. In dieser Zeit kannst du z.B. eine Ausbildung, ein Praktikum oder einen Dienst (wie ein FSJ) absolvieren; jobben, im Ausland studieren oder reisen. Die Wartezeit beginnt automatisch nach der Erlangung der Hochschulzugangsberechtigung.

Wartezeit „verfällt“ nicht. Beispiel:
Abitur Juni 2012 → FSJ von 08/2012 bis 07/2013 → Ein Semester Studium WS 13/14, danach Exmatrikulation → Bewerbung für ein Studium zum WS 14/15 = 3 Wartesemester.

Bitte beachte, dass eine Wartezeit von 5 Wartesemestern immer höher ist als eine Wartezeit von 4 Semestern, unabhängig von der Note. Wenn Mitbewerber*innen eine bessere Note haben, bleibt diese immer besser, unabhängig von der Anzahl der Wartesemester.

Besonderheiten

Bei örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen werden nur noch maximal sieben Wartesemester im Verfahren berücksichtigt. Wenn Bewerber*innen denselben Wert haben, dann wird die Note der Hochschulzugangsberechtigung als Zweitkriterium berücksichtigt.

Bei bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen werden Wartezeiten nur noch in der ZEQ (zusätzliche Eignungsquote) und nur noch für eine Übergangszeit in einem gewissen Umfang berücksichtigt.

Die Auswahlgrenzen (auch NC-Werte genannt) der vergangenen Verfahren kannst du über unsere Seite "Auswahlgrenzen vergangener Verfahren in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen" einsehen.