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Stand: 20.07.2000
- II A 3-2.40.36.02 - 

Satzung des Sprachenzentrums der Philipps-Universität Marburg vom 9. Dezember 1999

Veröffentlicht: (Ausfertigung vom 26.01.2000) "Staatsanzeiger für das Land Hessen" (StAnz.) Nr. 8/2000 vom 21.02.2000, S. 654

Inkrafttreten: 22.02.2000.

Anfragen:* Geschäftsführender Direktor des Sprachenzentrums, Biegenstraße 12, 35032 Marburg, Tel.: (0 64 21) 28-2 13 25, Fax: (064 21) 28-2 51 57

Rechtsfragen:* Präsident der Philipps-Universität, Rechtsabteilung, Biegenstr. 10, 35032 Marburg, Fax: (0 64 21) 28-2 20 65 (Herr Rottmann, Tel. (0 64 21) 28-2 61 55, oder Frau von Heydwolff, Tel. (0 64 21) 28-2 61 38); e-mail: rottmann@verwaltung.uni-marburg.de oder heydwolf@verwaltung.uni-marburg.de).

*) Nur schriftliche Auskünfte sind verbindlich


Der Ständige Ausschuß für Organisationsfragen, Angelegenheiten der Forschung und des Wissenschaftlichen Nachwuchses der Philipps-Universität hat in seiner Sitzung am 9. Dezember 1999 aufgrund § 18 Abs. 2 Ziff. 2 a) HUG in Verbindung mit § 26 Abs. 3 HUG der Errichtung eines Sprachenzentrums der Philipps-Universität durch den Präsidenten der Universität zugestimmt und die nachfolgende Satzung beschlossen. Der Senat hat in seiner Sitzung am 20. Dezember 1999 zustimmend Kenntnis genommen.

Satzung des Sprachenzentrums der Philipps-Universität Marburg
vom 9. Dezember 1999

§ 1 - Rechtsstellung, Aufgaben

(1) Das Sprachenzentrum ist eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung der Philipps-Universität Marburg. Im Sprachenzentrum wirken mehrere wissenschaftliche Disziplinen, vertreten durch die dem Zentrum zugeordneten Professoren1 und Hochschuldozenten zusammen.

(2) Das Sprachenzentrum nimmt folgende Aufgaben wahr:

  • Koordination des Fremdsprachenangebots der Philipps-Universität Marburg für Studierende aller Fachbereiche mit Ausnahme der Ausbildung in den jeweiligen Fremdsprachenphilologien. Im Rahmen der Möglichkeiten können Gasthörer an den Veranstaltungen teilnehmen.
  • Bereitstellung eines wissenschaftlich abgesicherten Sprachlernangebots für
    Deutsch als Fremdsprache
    • Englisch
    • Französisch
    • Italienisch
    • Niederländisch
    • Portugiesisch
    • Russisch
    • Spanisch.
  • Die fremdsprachlichen Bedürfnisse der an der Philipps-Universität vertretenen Fächer sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Über Angebote in weiteren Fremdsprachen entscheidet das Direktorium des Sprachenzentrums in Absprache mit dem Beirat.
  • Sammlung und Entwicklung von Lehr- und Lernmaterial für die genannten Fremdsprachen einschließlich des Bereichs der Lernsoftware für das Selbstlernzentrum. Zur Materialentwicklung zählt die wissenschaftlich abgesicherte Erprobung und Evaluation der Materialien.
  • Angebot von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen für Fremdsprachenlehrende. 
  • Durchführung von fremdsprachendidaktische Forschung unter Beteiligung der Hochschullehrer, die dem Sprachenzentrum zugeordnet sind.

Dem Sprachenzentrum können im Einvernehmen mit den betroffenen Fachbereichen weitere Aufgaben übertragen werden.

§ 2 - Mitglieder

Mitglieder des Sprachenzentrums sind die Hochschullehrer für Allgemeine Didaktik und Sprachlehrforschung, Deutsch als Fremdsprache und Englische Sprachwissenschaft (insbesondere Angewandte Sprachwissenschaft), sowie die darüber hinaus dem Zentrum zugeordneten Professoren und Hochschuldozenten, die im Sprachenzentrum ganz oder teilweise Beschäftigten der Philipps-Universität und die Studierenden, die dem Zentrum als Examenskandidaten oder aus anderen Gründen auf längere Zeit verbunden sind.

§ 3 - Ausstattung des Sprachenzentrums

(1) Die Einrichtungen, Sachmittel und Personalstellen der Grundausstattung des Sprachenzentrums werden zentral zugewiesen.

(2) Die Einrichtungen des Sprachenzentrums stehen im Rahmen der Verfügbarkeit allen Mitgliedern und Angehörigen der Universität offen.

§ 4 - Organe des Sprachenzentrums

Organe des Sprachenzentrums sind

  • das Direktorium
  • der Geschäftsführende Direktor
  • der Beirat

§ 5 - Zusammensetzung und Wahl des Direktoriums

(1) Dem Direktorium des Sprachenzentrums gehören an:

  1. Die dem Sprachenzentrum zugeordneten Professoren und Hochschuldozenten
  2. Zwei Vertreter der dem Zentrum hauptamtlich zugeordneten wissenschaftlichen Mitarbeiter
  3. Ein Vertreter des im Zentrum tätigen administrativ-technischen Personals
  4. Ein Vertreter der dem Sprachenzentrum über längere Zeit verbundenen Studierenden.

Die Professoren müssen über die absolute Mehrheit der Sitze und Stimmen verfügen. Nötigenfalls entscheidet das Los, wer von den übrigen Gruppen dem Direktorium mit beratender Stimme angehört.

 (2) Die in Abs. 1 Buchstabe (b) bis (d) genannten Personen werden von den Mitgliedern ihrer Gruppe im Zentrum für die Dauer von zwei (wissenschaftliche und administrativ-technische Mitglieder) bzw. einem Jahr (Studierende) gewählt.

§ 6 - Aufgaben des Direktoriums

(1) Das Direktorium ist zuständig für Angelegenheiten, die für das Zentrum von grundsätzlicher Bedeutung sind, soweit durch Gesetz oder die Grundordnung der Universität nichts anderes bestimmt ist.

(2) Zu den Aufgaben des Direktoriums gehören insbesondere

  1. die Wahl des Geschäftsführenden Direktors und seines Stellvertreters
  2. der Einsatz der zugewiesenen Sach - und Personalmittel
  3. die Vorschläge für die Ausschreibung und Besetzung von Stellen - mit Ausnahme der Stellen der Professoren, Hochschuldozenten und -assistenten -, die dem Zentrum zugewiesen sind und für die Beendigung von Dienstverhältnissen
  4. die Koordination der Lehrtätigkeit
  5. die Entwicklung des wissenschaftlichen Programms und die Koordination von Forschungsvorhaben.

§ 7 - Wahl des Geschäftsführenden Direktors

(1) Das Direktorium wählt aus dem Kreis der Professoren einen Geschäftsführenden Direktor und einen Stellvertreter für eine Amtszeit von ein bis drei Jahren. Die Dauer der Amtszeit ist vor der Wahl durch Beschluss festzulegen.

(2) Die Wahl soll möglichst drei Monate vor Amtsantritt erfolgen; Wiederwahl ist zulässig.

(3) Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Präsidenten.

§ 8 - Aufgaben und Befugnisse des Geschäftsführenden Direktors

(1) Der Geschäftsführende Direktor leitet und verwaltet das Sprachenzentrum. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht der Zuständigkeit des Direktoriums zugewiesen sind. Der Geschäftsführende Direktor beruft die Sitzungen des Direktoriums ein und leitet sie. Er bereitet Beschlüsse des Direktoriums vor und sorgt für ihre Ausführung.

(2) Der Geschäftsführende Direktor berichtet dem Direktorium regelmäßig über alle für das Zentrum bedeutsamen Angelegenheiten, insbesondere über Entscheidungen anderer Organe der Universität, die für das Zentrum von Bedeutung sind.

(3) Der Geschäftsführende Direktor kann einen Mitarbeiter des Sprachenzentrums mit der Wahrnehmung einzelner Aufgaben der Geschäftsführung betrauen.

§ 9 - Der Beirat

(1) Der Beirat besteht aus höchstens 9 Mitgliedern. Ihm gehören ein Mitglied der Universitätsleitung sowie Vertreter der fremdphilologischen Fachbereiche und mindestens ein Vertreter nichtphilologischer Fachbereiche an.

(2) Die Institute für Anglistik und Amerikanistik, Romanische Philologie, Slawische Philologie und für Germanistische Sprachwissenschaft sind mit je einem Mitglied im Beirat vertreten.

(3) Der Beirat berät das Direktorium des Sprachenzentrums. Er ist über die Mittelbewirtschaftung und Personalentscheidungen in geeigneter Form zu informieren.

(4) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher. Dieser beruft den Beirat nach Absprache mit dem Geschäftsführenden Direktor des Sprachenzentrums mindestens einmal pro Jahr ein.

(5) Im Beirat hat der Geschäftsführende Direktor des Sprachenzentrums Rede- und Stimmrecht.

(6) Die Amtszeit des Beirats beträgt vier Jahre. Seine Mitglieder werden auf Vorschlag der Fachbereiche durch die Universitätsleitung benannt.

§ 10 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger des Landes Hessen in Kraft.

Marburg, 26. Januar 2000
Prof. Dr. Dr. h.c. Werner Schaal
Präsident der Philipps-Universität Marburg
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1 Sämtliche Personenbezeichnungen in dieser Ordnung sind geschlechtsneutral zu verstehen.