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Diplomprüfungsordnung vom 28.04.1999

Ordnung für die Diplomprüfung für die Studiengänge Betriebswirtschaftslehre (Diplom) und Volkswirtschaftslehre (Diplom) des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der Philipps-Universität Marburg vom 28.04.1999

Erlaß vom 21. Juli 1999 und vom 30. Juli 1999
H I 3.1 - 424/416 - 108 -

Zuletzt geändert durch Erlaß vom 12.12.2001

H I 3.1 - 424/416 - 111 -

Mit Inkrafttreten dieser Diplomprüfungsordnung ist die Diplomprüfungsordnung vom 13.12.1989 außer Kraft getreten. Studierende, die sich weiterhin gemäß der Diplomprüfungsordnung vom 13.12.1989 prüfen lassen wollen, können dies längstens für eine Übergangszeit von 2 Jahren, d.h. bis zum Sommersemester 2001. Dazu ist ein schriftlicher Antrag an den Prüfungsausschuß zu richten. Die Antragstellung wird zur Vereinfachung standardisiert erfolgen, Details werden im WS 1999 bekannt gegeben.

Inhalt:

I. Allgemeine Regelungen

§ 1 Zweck der Prüfung
§ 2 Gliederung des Studiums und Diplomgrade
§ 3 Aufbau der Prüfungen
§ 4 Prüfungsausschuß
§ 5 Amtsverschwiegenheit
§ 6 Prüfer und Beisitzer
§ 7 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 9 Öffentlichkeit der mündlichen Prüfung


II. Diplomvorprüfung

§ 10 Zulassung zur Diplomvorprüfung
§ 11 Ziel und Gegenstand der Diplomvorprüfung
§ 12 Durchführung der Diplomvorprüfung
§ 13 Bewertung der Leistungen
§ 14 Wiederholung der Diplomvorprüfung
§ 15 Erwerb des Zeugnisses über die Diplomvorprüfung

III. Diplomprüfung

§ 16 Zweck und Teile der Diplomprüfung
§ 17 Zulassung zur Diplomarbeit
§ 18 Thema und Bearbeitungsdauer der Diplomarbeit
§ 19 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit
§ 20 Zulassungsvoraussetzungen und zeitliche Abfolge der Fachprüfungen der Diplomprüfung
§ 21 Freiversuch
§ 22 Prüfungsfächer und Prüfungsanforderungen
§ 23 Zusatzfächer
§ 24 Klausurarbeiten
§ 25 Mündliche Prüfungen
§ 26 Bewertung der Leistungen in der Diplomprüfung
§ 27 Ergebnis der Diplomprüfung
§ 28 Wiederholung von Diplomprüfungsleistungen
§ 29 Zeugnis
§ 30 Diplom

IV. Schlußbemerkungen

§ 31 Ungültigkeit der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung
§ 32 Aberkennung des Diplomgrades
§ 33 Prüfungsgebühren
§ 34 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 35 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

I. Allgemeine Regelungen

§ 1
Zweck der Prüfung

Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß der Studiengänge Betriebswirtschaftslehre (Diplom) oder Volkswirtschaftslehre (Diplom). Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat* das für den Übergang in die Berufspraxis notwendige Fachwissen erworben hat, die Zusammenhänge seines Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, selbständig wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden.

§ 2
Gliederung des Studiums und Diplomgrade

(1) Das Studium der Wirtschaftswissenschaften ist in ein Grundstudium und ein Hauptstudium gegliedert. Auf Grund der bestandenen Diplomprüfung wird entweder der akademische Grad "Diplom-Kauffrau/Diplom-Kaufmann" oder "Diplom-Volkswirt/Diplom-Volkswirtin" verliehen.

(2) Das Grundstudium besteht aus einem Orientierungsjahr (erstes Studienjahr) und einem weiteren Studienjahr. Es wird mit der Diplomvorprüfung abgeschlossen.

(3) Das Hauptstudium besteht aus einem Vertiefungsjahr (drittes Studienjahr) und einem Spezialisierungsjahr (viertes Studienjahr). Das Hauptstudium kann erst nach bestandener
Diplomvorprüfung aufgenommen werden. Das Studium wird mit der Diplomprüfung abgeschlossen.

(4) Das Studium umfaßt Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden. Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 144 Semesterwochenstunden, von denen 80 auf das Grundstudium entfallen.

(5) Vor der Zulassung zur Diplomarbeit ist ein Praktikum von insgesamt drei Monaten in einem Tätigkeitsfeld mit wirtschaftswissenschaftlichem Bezug abzuleisten.

§ 3
Aufbau der Prüfungen

(1) Die Studiendauer für die Studiengänge Betriebswirtschaftslehre (Diplom) und Volkswirtschaftslehre (Diplom) beträgt jeweils acht Semester (Regelstudienzeit).

(2) Der Diplomprüfung (§ 16 ff.) geht die Diplomvorprüfung (§ 10 ff.) voraus. Die Diplomvorprüfung besteht aus Fachprüfungen, die auf die Prüfungstermine mehrerer Semester verteilt werden können (gestreckte Diplomvorprüfung). Sie soll spätestens am Ende des Orientierungsjahres begonnen werden und unmittelbar nach dem vierten Fachsemester abgeschlossen sein. Die Diplomvorprüfung muß - einschließlich etwaiger Wiederholungen - spätestens am Ende des vierten Semesters nach Zulassung zum ersten Teil der Diplomvorprüfung abgeschlossen sein, andernfalls gilt die Diplomvorprüfung als endgültig nicht bestanden, es sei denn, daß der Kandidat die Verzögerung gem. § 8 Abs. 1 und 2 nicht zu vertreten hat. Wird die Zulassung zur Diplomvorprüfung schon am Ende des ersten Fachsemesters beantragt, so muß sie spätestens am Ende des sechsten Fachsemesters abgeschlossen sein; im übrigen gilt Satz 4. Vor erfolgreichem Abschluß der Diplomvorprüfung kann an Seminaren des Hauptstudiums nicht teilgenommen werden.

(3) Die Diplomprüfung besteht aus der Diplomarbeit und aus schriftlichen und mündlichen Fachprüfungen. Die Fachprüfungen der Diplomprüfung können als Blockprüfung oder als gestreckte Prüfung absolviert werden.

(4) Die Zulassung zum letzten Teil der Diplomvorprüfung und zur Diplomprüfung wird nach Maßgabe der §§ 10 Abs. 1 Ziff. 2, 17 Abs. 1 Ziff. 2, 20 Abs. 5 Buchst. d vom Nachweis bestimmter Studienleistungen (Leistungsnachweise) abhängig gemacht.

§ 4
Prüfungsausschuß

(1) Für die Organisation der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung sowie die Erfüllung der durch die Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben ist der Prüfungsausschuß des Fachbereichs zuständig. Er setzt die Fristen für die Zulassung zu den einzelnen Prüfungen bzw. Prüfungsteilen sowie für die Meldung zu den Fachprüfungen fest und gibt sie rechtzeitig durch Aushang bekannt. Der Prüfungsausschuß kann einzelne Aufgaben auf den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen. Bei Einspruch gegen die Entscheidung des Vorsitzenden entscheidet der Prüfungsausschuß.

(2) Mitglieder des Prüfungsausschusses sind fünf Professoren, ein wissenschaftlicher Mitarbeiter und zwei Studenten. Sie werden vom Fachbereichsrat gewählt. Von ihnen soll ein Mitglied Professor für Öffentliches oder Privates Recht aus dem Fachbereich Rechtswissenschaften der Philipps-Universität Marburg sein; er wird vom Dekan des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften in Absprache mit den Dekan des Fachbereichs Rechtswissenschaften für die Wahl nominiert. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen. Die Amtszeit der Mitglieder und ihrer Stellvertreter beträgt in der Regel drei Jahre, die der studentischen Mitglieder und ihrer Stellvertreter ein Jahr. Der Stellvertreter vertritt das Mitglied im Falle von dessen Abwesenheit. Im übrigen kann er mit beratender Stimme an jeder Sitzung teilnehmen.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses wählen aus ihrer Mitte auf die Dauer von in der Regel drei Jahren den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und einen Stellvertreter. Beide müssen Professoren sein.

(4) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Fachbereich über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit sowie über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten. Der Bericht ist in geeigneter Weise durch die Hochschule offenzulegen. Der Prüfungsausschuß gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung/Studienpläne und der Prüfungsordnungen.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.

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§ 5
Amtsverschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Stellvertreter, die Prüfer und die Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 6
Prüfer und Beisitzer

(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer und die Beisitzer. Er kann die Bestellung dem Vorsitzenden übertragen. Die Prüfer sind aus dem Kreis der Mitglieder der Professorengruppe, der Lehrbeauftragten, die in den Prüfungsfächern Lehrveranstaltungen anbieten oder damit beauftragt werden könnten, der wissenschaftlichen Mitglieder, sofern ihnen für das Prüfungsfach ein Lehrauftrag erteilt worden ist (§ 22 Abs. 3 HHG), sowie der entpflichteten und in den Ruhestand getretenen Professoren, Honorarprofessoren, Privatdozenten und außerplanmäßigen Professoren zu bestellen.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß dem Kandidaten die Namen der Prüfer rechtzeitig bekanntgegeben werden.

(3) Alle Prüfer, die an der Prüfung eines Kandidaten beteiligt sind, bilden eine Prüfungskommission.

§ 7
Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an anderen deutschen wissenschaftlichen Hochschulen werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für Diplomvorprüfungen. Soweit die Diplomvorprüfung Fächer nicht enthält, die an der Philipps-Universität Gegenstand der Diplomvorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der Philipps-Universität im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften maßgebend. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuß.

(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend; Abs. 2 gilt außerdem auch für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an Fach- und Ingenieurschulen und Offiziershochschulen der ehemaligen DDR.

(4) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden anerkannt.

(5) Im Studium der Rechtswissenschaften erworbene Übungsscheine im öffentlichen und privaten Recht werden als Leistung für die Diplomvorprüfung anerkannt.

(6) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe der örtlichen Prüfungsordnungen in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anrechnung im Zeugnis ist zulässig.

(7) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt auf Antrag. Der Student hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(8) Sofern in diesem Fachbereich die Prüfung im Studiengang Betriebswirtschaftslehre (Diplom) bestanden wurde, werden auf Antrag für die Prüfung im Studiengang Volkswirtschaftslehre (Diplom) die folgenden Leistungen angerechnet:

  • das Grundstudium,
  • die Diplomarbeit,
  • die Fächer "Allgemeine Betriebswirtschaftslehre", "Spezielle Betriebswirtschaftslehre" und "Erstes Wahlpflichtfach" mit dem Durchschnitt ihrer Fachnoten für das Fach "Betriebswirtschaftslehre"

(9) Sofern in diesem Fachbereich die Prüfung im Studiengang Volkswirtschaftslehre (Diplom) bestanden wurde, werden auf Antrag für die Prüfung im Studiengang Betriebswirtschaftslehre (Diplom) die folgenden Leistungen angerechnet:

  • das Grundstudium,
  • die Diplomarbeit,
  • die Fächer "Volkswirtschaftstheorie", "Volkswirtschaftspolitik" und "Finanzwissenschaft" mit dem Durchschnitt ihrer Fachnoten für das Fach "Volkswirtschaftslehre".

(10) Sofern in diesem Fachbereich die Prüfung als Diplom-Kooperationsökonom bestanden wurde, werden für die Prüfung im Studiengang Betriebswirtschaftslehre (Diplom) oder im Studiengang Volkswirtschaftslehre (Diplom) auf Antrag die folgenden Leistungen angerechnet:

  • die Teilleistungen des Grundstudiums, soweit sie den entsprechenden Teilleistungen des gewählten Studiengangs gleichwertig sind,
  • die Fächer "Allgemeine Genossenschaftslehre", "Betriebswirtschaftslehre der Genossenschaften" und "Genossenschaftsrecht" mit dem Durchschnitt ihrer Fachnoten für das Wahlpflichtfach "Genossenschaftslehre".

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§ 8
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung,
Ordnungsverstoß

(1) Die einzelne Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten ist die Vorlage eines amtsärztlichen Attests erforderlich. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse werden in diesem Fall angerechnet.

(3) Versucht der Kandidat seine Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung erheblich stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt diese Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Der Kandidat kann innerhalb einer Frist von drei Tagen schriftlich verlangen, daß die Entscheidung nach Abs. 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuß überprüft wird. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

(4) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Dem Kandidaten ist zuvor Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.

§ 9
Öffentlichkeit der mündlichen Prüfung

(1) Nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse soll der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Studenten, vorzugsweise diejenigen Studenten, die sich der gleichen Prüfung in einem späteren Prüfungstermin unterziehen wollen, als Zuhörer zulassen. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse der Kandidaten.

(2) Auf Antrag des Kandidaten kann die Öffentlichkeit von der Prüfung ausgeschlossen werden.

(3) Falls sich Unzuträglichkeiten ergeben, kann der jeweilige Prüfer oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sämtliche oder einzelne Zuhörer für die betreffende Fachprüfung ausschließen.

II. Diplomvorprüfung

§ 10
Zulassung zur Diplomvorprüfung

(1) Die Teilnahme an der Diplomvorprüfung setzt eine ordnungsgemäße Zulassung voraus. Die Zulassung erfolgt in zwei Schritten:

1. Zum ersten Teil der Diplomvorprüfung, d.h. zur erstmaligen Teilnahme an einer Klausur der Diplomvorprüfung gem. § 12 Abs. 2, kann nur zugelassen werden, wer das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder eine durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Hochschulzugangsberechtigung besitzt.

2. Für die Zulassung zum letzten Teil der Diplomvorprüfung, d.h. zur erstmaligen Teilnahme an der letzten der gem. § 12 Abs. 2 zu schreibenden Klausuren, ist spätestens der erfolgreiche Abschluß je einer Klausur von mindestens zwei Stunden Dauer oder eine nach vergleichbaren Maßstäben bewertbare Übungsarbeit nachzuweisen in den Lehrveranstaltungen
  • Technik des betriebslichen Rechnungswesens,
  • Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler,
  • Einführung in die Informationsverarbeitung

3. Für beide Teilzulassungen gilt, daß der Antragsteller an der Philipps-Universität in dem Studiengang eingeschrieben ist, für den er die Zulassung zur Diplomvorprüfung beantragt. Für die Zulassung zum letzten Teil der Diplomvorprüfung gilt, daß der Antragsteller seinen Prüfungsanspruch mit Überschreiten der Fristen für die Zulassung, die Meldung zur oder die Ablegung der Diplomvorprüfung nicht verloren hat.

(2) Die Zulassungen zur Diplomvorprüfung sind zu den vom Prüfungsausschuß festgesetzten Terminen schriftlich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen. Dem Antrag zum ersten Teil der Diplomvorprüfung sind beizufügen

  1. die Nachweise über das Vorliegen der in Abs. 1 Ziff. 1 und 3 genannten Zulassungsvoraussetzungen
  2. das Studienbuch oder die an seine Stelle tretenden Unterlagen
  3. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Diplomvorprüfung oder eine Diplomprüfung in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang endgültig nicht bestanden hat und ob er sich an einer wissenschaftlichen Hochschule der Bundesrepublik Deutschland in einem Prüfungsverfahren befindet.
Dem Antrag zum letzten Teil der Diplomvorprüfung sind beizufügen
  1. Die Nachweise über das Vorliegen der in Abs. 1 Ziff. 2 und 3 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
  2. das Studienbuch oder die an seine Stelle tretenden Unterlagen.
Ist es dem Kandidaten nicht möglich, die Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

(3) Die Zulassung ist zu versagen,

  • wenn die nach Abs. 2 erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt werden,
  • wenn der Kandidat die Diplomvorprüfung oder die Diplomprüfung in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang oder in einem verwandten Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule endgültig nicht bestanden hat oder wenn er sich in einem solchen Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet.

(4) Der Kandidat hat sich nach erfolgter Zulassung für jede Klausur der Diplomvorprüfung (§ 12 Abs. 2) zu den vom Prüfungsausschuß festgesetzten Terminen schriftlich anzumelden. Dabei sind die Fristen gemäß § 3 Abs. 2 zu beachten. Tritt er trotz Anmeldung nicht zur Prüfung an, so gilt § 8 Abs. 1.

§ 11
Ziel und Gegenstand der Diplomvorprüfung

(1) Durch die Diplomvorprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er sich die Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium (Hauptstudium) mit Erfolg zu betreiben.

(2) Die Diplomvorprüfung erstreckt sich auf die folgenden Prüfungsfächer:

  • Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre,
  • Grundzüge der Volkswirtschaftslehre,
  • wirtschaftlich relevante Teile des privaten und des öffentlichen Rechts,
  • Statistik.

§ 12
Durchführung der Diplomvorprüfung

(1) In den Klausurarbeiten soll der Kandidat nachweisen, daß er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden seines Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

(2) In jedem der in § 11 Abs. 2 genannten Prüfungsfächer sind unter Aufsicht eines vom Prüfungsausschuß Beauftragten Klausurarbeiten zu schreiben. In den einzelnen Prüfungsfächern sind folgende Klausuren zu schreiben:

1. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre
Erste Teilklausur (Betriebswirtschaftslehre I)
Zweite Teilklausur (Betriebswirtschaftslehre II)
Der Umfang der Teilklausuren beträgt insgesamt fünf Stunden, wobei der Umfang jeder Teilklausur mindestens zwei Stunden betragen muß.
2. Grundzüge der Volkswirtschaftslehre
Erste Teilklausur (Volkswirtschaftslehre I)
Zweite Teilklausur (Volkswirtschaftslehre II)
Der Umfang der Teilklausuren beträgt insgesamt fünf Stunden, wobei der Umfang jeder Teilklausur mindestens zwei Stunden betragen muß.
3. Wirtschaftlich relevante Teile des privaten und öffentlichen Rechts
Klausur 4 Std. (privates und öffentliches Recht)

(3) Spätestens in dem Semester, das der ersten Teilleistung im Rahmen der Diplomvorprüfung folgt, ist jeweils eine (frei wählbare) Teilklausur aus den Prüfungsfächern Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre und Grundzüge der Volkswirtschaftslehre zu schreiben. Die gesamte Diplomvorprüfung muß einschließlich eventueller Wiederholungen bis zum Ende des vierten Semesters nach der Zulassung zum ersten Teil der Diplomvorprüfung abgeschlossen sein, es sei denn, daß der Kandidat die Verzögerung gem. § 8 Abs. 1 und 2 nicht zu vertreten hat. Wird die Zulassung zur Diplomvorprüfung bereits im ersten Fachsemester beantragt, so muß die Diplomvorprüfung bis zum Ende des sechsten Fachsemesters abgeschlossen sein.

(4) Die Prüfungstermine werden vom Prüfungsausschuß festgesetzt. Sie finden regelmäßig zum Ende der Vorlesungszeit jedes Semesters statt und werden durch rechtzeitigen Aushang bekanntgegeben.

§ 13
Bewertung der Leistungen

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen lauten:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
(2) Zur differenzierteren Bewertung der Leistungen können die Notenziffern um 0,3 erhöht oder erniedrigt werden. Für die einzelnen Prüfungsleistungen werden nur die folgenden Noten gegeben:
1
1– entspricht 1,3
2+ entspricht 1,7
2
2– entspricht 2,3
3+ entspricht 2,7
3
3– entspricht 3,3
4+ entspricht 3,7
4
5
Die Note für die einzelnen Prüfungsleistungen wird von den jeweiligen Prüfern festgesetzt.

(3) Lautet bei einer Fachprüfung die Note für eine Teilklausur "nicht ausreichend", so lautet die Fachnote "nicht ausreichend". Im übrigen wird die Fachnote aus dem Durchschnitt der Noten für die Teilklausuren gebildet. Die Fachnoten lauten:

sehr gut bei einem Durchschnitt bis 1,5
gut bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5
befriedigend bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5
ausreichend bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0
nicht ausreichend bei einem Durchschnitt über 4,0
Bei der Bildung der Fachnoten wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Bei Prüfungsfächern, die mehrere Teilgebiete umfassen, kann der Prüfungsausschuß festlegen, daß bestimmte Teilleistungen erbracht sein müssen, damit die Fachnote "ausreichend" ist.

(4) Die Diplomvorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachnoten mit mindestens "ausreichend" bewertet sind. Die Gesamtnote der Diplomvorprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten.

§ 14
Wiederholung der Diplomvorprüfung

(1) Ist eine Klausurarbeit mit der Note "nicht ausreichend" bewertet oder gilt sie als mit "nicht ausreichend" bewertet, kann der Kandidat sie einmal wiederholen, sofern dadurch nicht die Frist gem. § 12 Abs. 3 überschritten wird. Die Wiederholung findet im Prüfungstermin des auf den Fehlversuch folgenden Semesters statt.

(2) Wird auch die wiederholte Klausurarbeit mit der Note "nicht ausreichend" bewertet oder gilt sie als mit "nicht ausreichend" bewertet, kann der Kandidat sich einer mündlichen Ergänzungsprüfung unterziehen, sofern dadurch nicht die Frist gem. § 12 Abs. 3 überschritten wird. Der Prüfer und der Termin für die mündliche Ergänzungsprüfung werden zu Beginn des auf die Klausurwiederholung folgenden Semesters vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Die Ergänzungsprüfung findet frühestens 14 Tage nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse statt; sie kann nicht wiederholt werden. Die mündliche Ergänzungsprüfung wird in Gegenwart eines Beisitzers als Einzelprüfung abgenommen und dauert für jeden Kandidaten mindestens 20 Minuten, höchstens 40 Minuten. Die Note errechnet sich aus dem Durchschnitt der Note "nicht ausreichend" für die wiederholte Klausurarbeit und der Note für die mündliche Ergänzungsprüfung. Die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der mündlichen Prüfung sind schriftlich festzuhalten. Die Note für die mündliche Prüfung setzt der zuständige Prüfer nach Anhörung des Beisitzers fest. Sie soll jeweils im Anschluß an die mündliche Prüfung dem Kandidaten mitgeteilt werden.

§ 15
Erwerb des Zeugnisses über die Diplomvorprüfung

(1) Über die bestandene Diplomvorprüfung ist unverzüglich, möglichst innerhalb von 4 Wochen, ein Zeugnis auszustellen, das die in den Fachprüfungen erzielten Noten und die Gesamtnote enthält. Dabei werden die Noten mit einer Stelle nach dem Komma ausgewiesen. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(2) Ist die Diplomvorprüfung endgültig nicht bestanden oder gilt sie als endgültig nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

(3) Hat der Kandidat die Diplomvorprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihm auf Antrag eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Diplomvorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplomvorprüfung nicht bestanden ist.

III. Diplomprüfung

§ 16
Zweck und Teile der Diplomprüfung

(1) Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die Zusammenhänge seines Fachs überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat.

(2) Die Diplomprüfung besteht aus zwei Teilen, zu denen eine gesonderte Zulassung erfolgt. Der eine Teil umfaßt die Anfertigung der Diplomarbeit, der andere Teil die Fachprüfungen, die aus der Anfertigung der Klausurarbeiten und den mündlichen Prüfungen bestehen. Die Klausurarbeiten gehen den mündlichen Prüfungen voraus.

(3) Die Diplomarbeit gem. § 18 Abs. 2 muß im Falle der gestreckten Diplomprüfung vor Beginn des zweiten Teilabschnitts der Klausuren bestanden sein. Wird die Diplomprüfung als geblockte Prüfung abgelegt, so muß die Diplomarbeit vor der Zulassung zur Blockprüfung bestanden sein. Die Diplomarbeit gem. § 18 Abs. 3 kann nach dem Ablegen der Fachprüfungen angefertigt werden.

§ 17
Zulassung zur Diplomarbeit

(1) Zur Diplomarbeit kann nur zugelassen werden, wer neben den in § 10 genannten Anforderungen

  1. die Diplomvorprüfung in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule der Bundesrepublik Deutschland bestanden oder eine gem. § 7 Abs. 2 und 3 als gleichwertig anerkannte Prüfungsleistung erbracht hat,
  2. je einen Leistungsnachweis (Schein) über die erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar oder an einer Fortgeschrittenenübung in den für die Diplomarbeit gewählten Prüfungsfächern erbracht hat (Scheine in Finanzwissenschaft und Wirtschaftspolitik sind gegenseitig ersetzbar; bei einer Diplomarbeit im Fach Allgemeine Betriebswirtschaftslehre kann der Schein auch in einer Speziellen Betriebswirtschaftslehre erbracht worden sein),
  3. die Teilnahme an einem insgesamt dreimonatigen Praktikum mit wirtschaftswissenschaftlichem Bezug nach den vom Fachbereichsrat erlassenen Richtlinien nachweist.

(2) Der Antrag auf Zulassung ist mindestens 14 Tage vor dem gewünschten Ausgabetermin des Diplomarbeitsthemas beim Prüfungsausschuß einzureichen.

§ 18
Thema und Bearbeitungsdauer der Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus seinem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses veranlaßt, daß der Kandidat auf Antrag rechtzeitig ein Thema für seine Diplomarbeit erhält. Das Thema muß aus einem Prüfungsfach gewählt werden, in dem der Kandidat Leistungsnachweise gem. § 20 Abs. 3 Buchst. d bzw. e erbracht hat (Ausnahmen sind in § 17 (1) Ziff. 2 geregelt). Es wird aus einem von zwei vom Kandidaten zu wählenden Prüfungsfächern auf Vorschlag eines Fachvertreters vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ausgegeben, der auch den Prüfer bestimmt. Die Bearbeitungsdauer beträgt drei Monate. Der Ausgabe- und Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.

(3) Zur vertieften Behandlung eines Themas wie etwa durch empirische Erhebungen, Fallstudien oder in Projekten kann der Prüfungsausschuß auf Antrag des Kandidaten die Ausgabe einer Diplomarbeit mit einer Bearbeitungsdauer von vier Monaten genehmigen.

(4) Im Einzelfall kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf begründeten Antrag die Bearbeitungszeit ausnahmsweise höchstens um zwei Monate verlängern.

(5) Das Thema soll den wirtschaftswissenschaftlichen Fächern gem. § 22 Abs. 1 Ziffern 1-4 bzw. Abs. 2 Ziffern 1-4 entnommen werden. Es kann in beiden Studiengängen auch aus folgenden Wahlpflichtfächern gewählt werden:

  1. Genossenschaftslehre,
  2. Wirtschaftsprobleme in Entwicklungsländern,
  3. Statistik,
  4. Electronic Business,
  5. Finanzwissenschaft, insbesondere finanzwissenschaftliche Steuerlehre (nur für Studierende im Studiengang Betriebswirtschaftslehre (Diplom)),
  6. Methoden der Wirtschaftsinformatik,
  7. Finanzmärkte, Währungen und Banken.
Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuß weitere Wahlpflichtfächer gem. § 22 Abs. 1 und 2 zulassen. Im Falle einer Diplomarbeit, die nicht der Betriebswirtschaftslehre oder der Volkswirtschaftslehre entstammt, muß das Thema einen vom Prüfungsausschuß anerkannten wirtschaftswissenschaftlichen Bezug aufweisen.

(6) Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Diplomarbeit sind vom Prüfer so zu begrenzen, daß die Bearbeitungsfrist eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten 6 Wochen zurückgegeben werden.

§ 19
Annahme und Bewertung derDiplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist fristgemäß in zwei Exemplaren beim Prüfungsausschuß abzuliefern. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.

(2) Der Kandidat hat der Diplomarbeit ein Verzeichnis der von ihm benutzten Hilfsmittel beizufügen und die eigenhändig unterschriebene Versicherung mit folgendem Wortlaut abzugeben: "Ich versichere durch eigenhändige Unterschrift, daß ich die Arbeit selbständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt habe. Alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen entnommen sind, habe ich als solche kenntlich gemacht. Ich weiß, daß bei Abgabe einer falschen Versicherung die Diplomarbeit gem. § 8 Abs. 3 Diplomprüfungsordnung als mit 'nicht ausreichend' bewertet gilt".

(3) Die Diplomarbeit ist von dem Fachvertreter, der das Thema vorgeschlagen hat, und in der Regel von einem zweiten, durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestellenden Gutachter zu bewerten. Bei nicht übereinstimmender Beurteilung gilt der Durchschnitt der beiden Noten.

§ 20
Zulassungsvoraussetzungen und zeitliche Abfolge der Fachprüfungen der Diplomprüfung

(1) Die Fachprüfungen der Diplomprüfung können als Blockprüfung oder als gestreckte Prüfung absolviert werden.

(2) Die Zulassung zu den Klausuren der Diplomprüfung ist beim Prüfungsausschuß innerhalb der von diesem festgelegten Fristen schriftlich zu beantragen.

(3) Dem Antrag sind beizufügen:

  1. Nachweis der Immatrikulation an der Philipps-Universität Marburg,
  2. eine Darstellung des bisherigen Ausbildungsgangs,
  3. eine Erklärung, ob der Kandidat die Blockprüfung oder die gestreckte Diplomprüfung wählt,
  4. bei der Meldung zur Blockprüfung insgesamt 4 Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an Seminaren oder Fortgeschrittenenübungen. Die Leistungsnachweise müssen im Studiengang Betriebswirtschaftslehre (Diplom) in der Speziellen Betriebswirtschaftslehre, im Fach Volkswirtschaftslehre, im ersten Wahlpflichtfach und im zweiten Wahlpflichtfach erworben worden sein, im Studiengang Volkswirtschaftslehre (Diplom) in den Fächern Volkswirtschaftstheorie, Betriebswirtschaftslehre, dem Wahlpflichtfach sowie entweder im Fach Finanzwissenschaft oder im Fach Wirtschaftspolitik.
  5. Bei der Meldung zur gestreckten Diplomprüfung muß im Studiengang Betriebswirtschaftslehre (Diplom) für den ersten Prüfungsabschnitt ein Leistungsnachweis im Fach Volkswirtschaftslehre vorgelegt werden, im Studiengang Volkswirtschaftslehre (Diplom) müssen für den ersten Prüfungsabschnitt Leistungsnachweise im Fach Betriebswirtschaftslehre und im Wahlpflichtfach vorgelegt werden. Für den zweiten Prüfungsabschnitt müssen im Studiengang Betriebswirtschaftslehre (Diplom) Leistungsnachweise in der Speziellen Betriebswirtschaftslehre, im ersten Wahlpflichtfach und im zweiten Wahlpflichtfach vorgelegt werden, im Studiengang Volkswirtschaftslehre (Diplom) Leistungsnachweise in den Fächern Volkswirtschaftstheorie sowie entweder im Fach Finanzwissenschaft oder Wirtschaftspolitik.
  6. gegebenenfalls ein Antrag gem. § 26 Abs. 2.
(4) Die Blockprüfung soll nach bestandener Diplomarbeit am Ende des Spezialisierungsjahrs (viertes Studienjahr) abgelegt werden. Wird eine viermonatige Diplomarbeit gem § 18 Abs. 3 nach den Fachprüfungen gefertigt, so müssen alle Fachprüfungen vor Ausgabe der Diplomarbeit bestanden sein. Die Blockprüfung im Studiengang Betriebswirtschaftslehre (Diplom) und im Studiengang Volkswirtschaftslehre (Diplom) setzt sich aus je fünf Fachprüfungen (§ 22 Abs. 1 und 2) zusammen.

(5) Die gestreckte Diplomprüfung besteht aus zwei Abschnitten. Es gilt folgende verbindliche Reihenfolge:

Erster Abschnitt: Spätestens nach dem Vertiefungsjahr (drittes Studienjahr) sind im Studiengang Betriebswirtschaftslehre (Diplom) die Prüfungsklausuren in den Fächern Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre in einem Termin zusammen abzulegen. Im Studiengang Volkswirtschaftslehre (Diplom) sind die Prüfungsklausuren im Fach Betriebswirtschaftslehre und im Wahlpflichtfach spätestens nach dem dritten Hauptstudiumssemester in einem Termin zusammen abzulegen. Ist eine Klausurarbeit mit der Note "nicht ausreichend" bewertet oder gilt sie als nicht ausreichend bewertet, kann der Kandidat sie einmal wiederholen. Dies muß zwingend im auf den Fehlversuch folgenden Semester geschehen. Ansonsten gilt § 28 Abs. 2 und 3. Die Teilnahme an den Klausuren des ersten Abschnitts setzt die Vorlage von Leistungsnachweisen gem. Abs. 3 Buchst. e Satz 1 voraus. Beantragt der Kandidat nicht die Zulassung zu den Prüfungsklausuren im Studiengang Betriebswirtschaftslehre (Diplom) spätestens im zweiten Hauptstudiumssemester und im Studiengang Volkswirtschaftslehre (Diplom) spätestens im dritten Hauptstudiumssemester, so hat er die Blockprüfung zu absolvieren. Tritt der Kandidat nach der Zulassung zum ersten Abschnitt der gestreckten Diplomprüfung nicht zu den genannten Prüfungsterminen an, so gilt § 8 Abs. 1.
Zweiter Abschnitt: nach dem Spezialisierungsjahr (viertes Studienjahr) sollen im Studiengang Betriebswirtschaftslehre (Diplom) die Prüfungsfächer Spezielle Betriebswirtschaftslehre, erstes Wahlpflichtfach und zweites Wahlpflichtfach, im Studiengang Volkswirtschaftslehre (Diplom) die Fächer Volkswirtschaftstheorie, Volkswirtschaftspolitik und Finanzwissenschaft absolviert werden. Die Teilnahme am zweiten Abschnitt der Klausuren setzt den erfolgreichen Abschluß der Diplomarbeit (sofern diese nicht als viermonatige Arbeit nach den Fachprüfungen angefertigt wird) und die Vorlage der geforderten Leistungsnachweise gem. Abs. 3 Buchst. e Satz 2 voraus.

§ 21
Freiversuch

(1) Werden alle Fachprüfungen der Blockprüfung der Diplomprüfung (§ 20 Abs. 4) vollständig innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt, so gelten diese Prüfungen als Freiversuch. Innerhalb des Freiversuchs nicht bestandene Prüfungen gelten als nicht unternommen.

(2) Bestandene Prüfungen des Freiversuchs können im Rahmen der Diplomprüfung des folgenden Prüfungstermins übernommen werden oder zur Notenverbesserung einmal wiederholt werden, sofern die Fachprüfungen innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Freiversuchs abgelegt werden. Für ein Prüfungsverfahren, das nach dieser Frist eingeleitet wird, gelten auch die bestandenen Prüfungen eines nicht vollständig bestandenem Freiversuchs als nicht unternommen. Bei der Wiederholung von bestandenen Prüfungen des Freiversuchs zählt die jeweils bessere Note.

(3) Bei der Berechnung der Semester gemäß Abs. 1 Satz 1 bleiben Fachsemester unberücksichtigt, während derer der Bewerber wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund am Studium gehindert oder beurlaubt war; dies gilt nicht für Urlaubssemester wegen Prüfungsvorbereitungen. Der Prüfungsausschuß kann einen Freiversuch über die Frist gemäß Abs. 1 Satz 1 hinaus bei Studienzeiten im Ausland gewähren, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen und nachgewiesen sind. Die Nichtberücksichtigung der Semester ist zusammen mit der Zulassung zur Diplomblockprüfung gemäß § 20 Abs. 3 d zu beantragen.

§ 22
Prüfungsfächer undPrüfungsanforderungen

(1) Die Prüfungsfächer der Diplomprüfung im Studiengang Betriebswirtschaftslehre (Diplom) sind:

1. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre
2. Volkswirtschaftslehre
3. Spezielle Betriebswirtschaftslehre. Spezielle Betriebswirtschaftslehren sind:
  1. Industriebetriebslehre,
  2. Betriebswirtschaftslehre der Banken,
  3. Marketing und Handelsbetriebslehre,
  4. Logistik,
  5. Wirtschaftsprüfung,
  6. Wirtschaftsinformatik,
  7. Betriebswirtschaftliche Steuerlehre,
  8. Organisation und Personalwirtschaft.
4. Erstes Wahlpflichtfach, das aus dem Kreis der speziellen Betriebswirtschaftslehren gewählt werden muß.
5. Zweites Wahlpflichtfach. Dies kann aus folgenden Gebieten gewählt werden:
  1. Genossenschaftslehre,
  2. Wirtschaftsprobleme in Entwicklungsländern,
  3. Statistik,
  4. Electronic Business,
  5. Finanzwissenschaft, insbesondere finanzwissenschaftliche Steuerlehre,
  6. Wirtschaftsgeschichte,
  7. Rechtswissenschaft (wahlweise Privates oder Öffentliches Recht),
  8. Methoden der Wirtschaftsinformatik (nicht kombinierbar mit der Speziellen Betriebswirtschaftslehre Wirtschaftsinformatik),
  9. Finanzmärkte, Währungen und Banken (nicht kombinierbar mit der speziellen Betriebswirtschaftslehre der Banken),
  10. Psychologie,
  11. Soziologie,
  12. Japanische Wirtschaft und Gesellschaft.

(2) Die Prüfungsfächer der Diplomprüfung im Studiengang Volkswirtschaftslehre (Diplom) sind:

1. Volkswirtschaftstheorie
2. Volkswirtschaftspolitik
3. Finanzwissenschaft
4. Betriebswirtschaftslehre (Allgemeine Betriebswirtschaftslehre oder eine Spezielle Betriebswirtschaftslehre)

6. Wahlpflichtfach.Wahlpflichtfächer sind:
  1. Genossenschaftslehre,
  2. Wirtschaftsprobleme in Entwicklungsländern,
  3. Statistik,
  4. Electronicf Business,
  5. Wirtschaftsgeschichte,
  6. Rechtswissenschaft (wahlweise Privates oder Öffentliches Recht),
  7. Soziologie,
  8. Methoden der Wirtschaftsinformatik (nicht kombinierbar mit der Speziellen Betriebswirtschaftslehre Wirtschaftsinformatik),
  9. Finanzmärkte, Währungen und Banken (nicht in Kombination mit der Speziellen Betriebswirtschaftslehre der Banken),
  10. Psychologie,
  11. Japanische Wirtschaft und Gesellschaft.
(3) Der Fachbereich kann weitere Wahlpflichtfächer einrichten.

(4) Die Prüfungsanforderungen ergeben sich aus den in der Studienordnung aufgeführten Lehrveranstaltungen zu den einzelnen Prüfungsfächern.

§ 23
Zusatzfächer

Der Kandidat kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer). Die Zusatzfächer müssen dem Fächerkatalog seines Studiengangs gem. § 22 Abs. 1 bzw. Abs. 2 entstammen. Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.

§ 24
Klausurarbeiten

(1) Für jede Klausurarbeit werden mindestens zwei Aufgaben zur Wahl gestellt. Die Aufgaben werden dem Kandidaten unmittelbar vor Beginn der Klausur mitgeteilt. Dem Kandidaten wird angegeben, welcher Hilfsmittel er sich bedienen darf. Für jede Klausurarbeit stehen fünf Stunden Zeit zur Verfügung.

(2) Die Klausurarbeit wird von dem zuständigen Fachvertreter und in der Regel von einem zweiten Gutachter bewertet. Sind an der Bewertung mehrere Fachvertreter beteiligt, so gilt bei nicht übereinstimmender Bewertung der Durchschnitt als die Note.

(3) In den einzelnen Prüfungsfächern sollen die Prüfer unterschiedliche Personen sein. Im Einzelfall entscheidet der Prüfungsausschuß.

§ 25
Mündliche Prüfungen

(1) Die mündliche Prüfung wird in der Regel als Gruppenprüfung abgelegt. Sie wird in jedem Fach von dem jeweils zuständigen Prüfer in Gegenwart eines Beisitzers abgenommen und dauert für jeden Kandidaten mindestens 15, höchstens 30 Minuten.

(2) Die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung sind schriftlich festzuhalten.

(3) Die Note für die mündliche Prüfung setzt der zuständige Prüfer nach Anhörung des Beisitzers fest. Sie soll jeweils im Anschluß an die mündliche Prüfung dem Kandidaten mitgeteilt werden.

§ 26
Bewertung der Leistungen
in der Diplomprüfung

(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen der Diplomprüfung gilt § 13 entsprechend.

(2) Bei der Zulassung zur Diplomprüfung kann der Antrag gestellt werden, daß bei der Ermittlung der Fachnote der unter Prüfungsbedingungen erbrachte Leistungsnachweis aus einem Seminar oder einer Fortgeschrittenenübung in dem entsprechenden Prüfungsfach einbezogen wird, wenn sich daraus eine Verbesserung der Note ergibt. Dabei wird von folgender Gewichtung ausgegangen. Die schriftliche und mündliche Prüfungsleistung gehen zu jeweils 40%, die Note des Leistungsnachweises zu 20% in die Ermittlung der Fachnote ein.

(3) Aus den Noten der Fachprüfungen sowie gegebenenfalls der einzubeziehenden Leistungsnachweise gemäß Abs. 2 und der Note der Diplomarbeit wird eine Gesamtnote für die Diplomprüfung gebildet, wobei die Note der Diplomarbeit zweifach gewichtet wird.

§ 27
Ergebnis der Diplomprüfung

Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen bestanden sind und die Diplomarbeit mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet worden ist.

§ 28
Wiederholung von
Diplomprüfungsleistungen

(1) Die Diplomarbeit kann bei nicht ausreichender Leistung einmal mit einem neuen Thema wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas in der in § 18 Abs. 6 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn von dieser Möglichkeit bei der ersten Anfertigung kein Gebrauch gemacht wurde. Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen.

(2) Nicht bestandene Fachprüfungen können einmal wiederholt werden. Die Wiederholung umfaßt Klausur und mündliche Prüfung.

(3) In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine zweite Wiederholung nicht bestandener Fachprüfungen zulassen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann als Voraussetzung für die Zulassung zur zweiten Wiederholung Auflagen festsetzen; die Wiederholung umfaßt Klausurarbeit und mündliche Prüfung.

§ 29
Zeugnis

(1) Hat ein Kandidat die Diplomprüfung bestanden, so erhält er baldmöglichst ein Zeugnis. Dieses Zeugnis enthält das Thema der Diplomarbeit, die Note der Diplomarbeit und die einzelnen Fachnoten sowie das Gesamtergebnis. Dabei werden die Noten mit einer Stelle nach dem Komma ausgewiesen. Schwerpunktbildungen im Studium können gesondert bescheinigt werden.

(2) Bei nicht bestandener Diplomprüfung teilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten unter Hinweis auf die entsprechenden Bestimmungen der Prüfungsordnung schriftlich mit, in welchen Fächern er die Diplomprüfung nicht bestanden hat oder daß er die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden hat. Der Bescheid gibt auch darüber Auskunft, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Diplomprüfung wiederholt werden muß. Er ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(3) Das Zeugnis über die Ergebnisse der Prüfung in den einzelnen Fächern unterzeichnen der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und in der Regel diejenigen Mitglieder der Prüfungskommission, welche die mündliche Prüfung abgenommen haben.

(4) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

(5) Hat der Kandidat die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihm auf Antrag eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erzielten Fachnoten sowie die Note der Diplomarbeit enthält und erkennen läßt, daß die Diplomprüfung nicht bestanden ist.

§ 30
Diplom

(1) Mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten ein Diplom mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des jeweiligen akademischen Diplomgrades (§ 2) beurkundet.

(2) Das Diplom wird von dem Dekan des Fachbereichs und von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität in der Ausgestaltung des Fachbereichs versehen.

IV. Schlußbemerkungen

§ 31
Ungültigkeit der Diplomvorprüfung
und der Diplomprüfung

(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht oder sich unerlaubter Hilfsmittel bedient und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte.

(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 32
Aberkennung des Diplomgrades

Der Diplomgrad wird aberkannt, falls die Diplomprüfung gem. § 31 ganz oder teilweise für nicht bestanden erklärt wird. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung für "nicht bestanden" erklärt wurde.

§ 33
Prüfungsgebühren

(entfällt)

§ 34
Einsicht in die Prüfungsakten

Dem Kandidaten wird auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle des Prüfungsausschusses gewährt:

  1. in der Diplomvorprüfung nach dem Abschluß; vor einer mündlichen Ergänzungsprüfung ist eine Einsichtnahme in die Wiederholungsklausur zu gewährleisten,
  2. in die Teile der Diplomprüfung nach deren jeweiligem Abschluß.

§ 35
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Die Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Diplomprüfungsordnung vom 13. Dezember 1989 (ABl. 5/90, S. 467 ff.) außer Kraft.

(2) Studierende, die das Grundstudium vor Inkrafttreten dieser Diplomprüfungsordnung aufgenommen haben, können die Diplomvorprüfung auf schriftlichen Antrag nach der Prüfungsordnung vom 13. Dezember 1989 ablegen; Studierende, die das Hauptstudium vor Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung aufgenommen haben, können die Diplomprüfung auf schriftlichen Antrag nach der Prüfungsordnung vom 13. Dezember 1989 ablegen. Diese Optionen sind auf zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung befristet. Der Prüfungsausschuß kann für diese Übergangszeit weitere Regelungen erlassen, sofern diese die Studierenden begünstigen.
 

Marburg, den 05.08.1999

Der Dekan des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der Philipps-Universität Marburg
 
 

(Prof. Dr. Erich Priewasser)

________________

*) alle in dieser Diplomprüfungsordnung nicht in dieser Form spezifizierten Personenbezeichnungen gelten als geschlechtsneutral.


Zuletzt aktualisiert: 10.05.2007 · admin02

 
 
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