Rücktritt von Prüfungen / Krankheit
Kann ein Prüfling aus schwerwiegenden Gründen (Krankheit, Tod eines nahen Verwandten, ...) nicht an einer oder mehreren Prüfungen teilnehmen, so muss er einen Antrag auf Rücktritt von der Prüfung stellen. Wird dem Antrag stattgegeben, so bleibt der Prüfungsanspruch erhalten.
Zeitraum für die Antragstellung
Der Antrag muss dem Prüfungsbüro spätestens am dritten Werktag nach dem frühesten Prüfungstermin vorliegen.
Rücktritt wegen Krankheit
Im Krankheitsfall ist Seite 2 des Formulars durch den Arzt auszufüllen. Im Zweifelsfall kann der Prüfungsausschuss ein amtsärztliches Attest verlangen.
Form und Zeitpunkt der Ersatzprüfung (im Krankheitsfall)
- Falls es sich bei der versäumten Prüfung um eine Klausur handelt,
die am Ende der Vorlesungszeit abgehalten wurde und falls eine zweite
Klausur (Alternativklausur/Wiederholungsklausur) in der folgenden
vorlesungsfreien Zeit abgehalten wird, so dient diese zweite Klausur
als Ersatzprüfung für die versäumte Klausur.
Bei Nichtbestehen dieser Ersatzprüfung wird eine weitere Prüfungsmöglichkeit (als Ersatz für die Alternativklausur/Wiederholungsklausur) eingeräumt – analog zu dem unten beschriebenen Modus auch als mündliche Prüfung und nach spätestens zwei Wochen.
- In allen anderen Fällen findet die Ersatzprüfung spätestens zwei Wochen nach Ablauf der im Attest angegebenen Krankheitszeit statt. Falls die versäumte Prüfung eine Klausur ist, so liegt es im Ermessen des Modulanbieters, die Ersatzprüfung auch als mündliche Prüfung durchzuführen. Der Studierende meldet sich nach Ablauf der im Attest angegebenen Krankheitszeit beim Modulanbieter, der dann den Prüfungstermin festlegt. Meldet sich ein Studierender nicht rechtzeitig, so gilt die Ersatzprüfung als nicht bestanden.

