05.06.2026 Aktuelle GmbHR-Anmerkung von Prof. Dr. Johannes Wertenbruch zum Beschluss des OLG Frankfurt zur Genehmigung eines nichtigen GmbH-Gesellschafterbeschlusses analog § 242 Abs. 2 S. 4 AktG

In dem der Entscheidung des 20. Zivilsenats des OLG Frankfurt (GmbHR 2026, 518 m. Anm. Wertenbruch) zugrundeliegenden Fall war durch Beschluss der GmbH-Gesellschafterversammlung der Geschäftsführer abberufen und ein neuer Geschäftsführer bestellt worden. Eine in der Insolvenz befindliche Gesellschafterin (Y AG) hatte allerdings keine Ladung zur Gesellschafterversammlung erhalten. Ca. drei Monate nach der Gesellschafterversammlung teilte die Insolvenzverwalterin der Y AG der GmbH mit, dass sie trotz fehlender Ladung die Gesellschafterbeschlüsse nicht anfechten werde. Das Registergericht lehnte die Handelsregistereintragung der inkriminierten Gesellschafterbeschlüsse gleichwohl ab, weil eine „Nachgenehmigung“ nicht „unverzüglich“ erfolgt sei.

Zum Beschluss des OLG Frankfurt gibt es auch einen frei abrufbaren Wirtschaftsrecht-Blog der Fachzeitschriften AG, GmbHR, VersR, WM sowie ZIP:
https://www.otto-schmidt.de/blog/wirtschaftsrecht-blog/olg-frankfurt-zur-genehmigung-und-handelsregistereintragung-eines-nichtigen-gmbh-gesellschafterbeschlusses-analog-242-abs-2-satz-4-aktg-WRBLOG0002291.html

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