15.12.2025 Aktuelle Urteilsanmerkung und Wirtschaftsrecht-Blog von Prof. Dr. J. Wertenbruch zur mietrechtlichen Eigenbedarfskündigung durch eine eGbR nach Inkrafttreten MoPeG
Anmerkung zum Urteil des LG Bochum vom 12.9.2025 (GmbHR 2025, 1330) zur GbR-Eigenbedarfskündigung nach Inkrafttreten des MoPeG am 1.1.2024 (Wertenbruch GmbHR 2025, 1334 ff.; online verfügbar über juris)
Die überwiegende Literaturauffassung geht davon aus, dass jedenfalls nach Inkrafttreten des MoPeG am 1.1.2024 eine GbR-Eigenbedarfskündigung in analoger Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht mehr zulässig ist. Unter Berufung auf diese Ansicht hat das AG Witten als Vorinstanz im Fall des LG Bochum die Räumungsklage der seit dem 3.1.2024 im Grundbuch als Eigentümerin und seit dem 29.2.2024 im Gesellschaftsregister eingetragenen GbR als neue Vermieterin gegen das seit 1989 in der streitgegenständlichen Mietwohnung lebende Ehepaar abgelehnt. Das LG Bochum hat demgegenüber die Zulässigkeit der GbR-Eigenbedarfskündigung bejaht, aber die Revision zum BGH zugelassen. Das Mieter-Ehepaar hat Revision eingelegt, die beim VIII. Zivilsenat des BGH anhängig ist.
Zum Fall des LG Bochum und zur GbR-Eigenbedarfsproblematik gibt es auch den Wirtschafts-recht-Blog der Fachzeitschriften AG, GmbHR, VersR, WM und ZIP von Prof. Dr. Johannes Wertenbruch mit dem Titel: „Erste veröffentlichte Berufungsentscheidung zur GbR-Eigenbedarfskündigung nach Inkrafttreten des MoPeG – LG Bochum lässt Revision zum BGH zu“ (abrufbar unter https://www.otto-schmidt.de/blog/wirtschaftsrecht-blog/erste-veroffentlichte-berufungsentscheidung-zur-gbr-eigenbedarfskundigung-nach-inkrafttreten-des-mopeg-lg-bochum-lasst-revision-zum-bgh-zu-WRBLOG0002200.html).
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