28.08.2026 Aktueller GmbHR-Aufsatz von Prof. Dr. Johannes Wertenbruch zur fehlerhaften Gesellschaft bei gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Begehung von Steuer- und Vermögensdelikten

Aktueller Aufsatz von Prof. Dr. Johannes Wertenbruch zum Thema „Fehlerhafte Gesellschaft bei gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Begehung von Steuer- und Vermögensdelikten?“, GmbHR 2026, 846-851

Nach ständiger Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) scheidet eine Anerkennung einer Personengesellschaft, deren Gesellschaftsvertrag nichtig ist, als fehlerhafte Gesellschaft aus, sofern ein Verstoß gegen Gesetze zum Schutze öffentlicher Interessen oder die guten Sitten gegeben ist. Die nunmehr überwiegend vertretene Literaturansicht bejaht dagegen zum Schutze gutgläubiger Dritter des Rechts- und Geschäftsverkehrs auch in diesem Fall eine Anerkennung als fehlerhafte Gesellschaft. Zum Zwecke der Abschöpfung von Taterträgen (quaesita sceleris) gem. § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB aus dem Gesellschaftsvermögen haben der 1. und der 5. Strafsenat des BGH in neueren Entscheidungen die Rechtsfähigkeit einer OHG bzw. GbR bejaht, deren Gesellschaftszweck darauf gerichtet war, durch Steuerhinterziehung oder systematischen Abrechnungsbetrug Erträge zu generieren.

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