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Nutzungsordnung für PC-Pools der Philipps-Universität Marburg
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Zulassung zur Nutzung
§ 3 Verhalten in PC-Pools
§ 4 Sorgfalts- und Schadensersatzpflichten der Benutzerin/des Benutzers
§ 5 Kontrollen, Hausrecht
§ 6 Haftungsausschluss
§ 7 Öffnungszeiten
§ 8 In-Kraft-Treten
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Nutzungsordnung gilt für die PC-Pools, die das Hochschulrechenzentrum (HRZ) an
verschiedenen Standorten der Universität Marburg betreibt.
(2) Darunter fallen öffentliche IT-Arbeitsplätze in PC-Sälen, Bibliotheken und Schulungsräume,
die von allen Mitgliedern und Angehörigen der Universität zur Verfügung stehen. Eine Liste
der PC-Pools befindet sich im Webauftritt des HRZ1.
(3) Der Rechtscharakter des Nutzungsverhältnisses ist öffentlich-rechtlich.
§ 2 Zulassung zur Nutzung
(1) Die Nutzungsordnung wird durch das Betreten des PC-Pools anerkannt.
(2) Das Betreten der öffentlichen Benutzungsbereiche ist ohne Anmeldung bzw. förmliche
Zulassung gestattet. Der Zutritt zu den PC-Pools kann bei triftigen Gründen davon abhängig
gemacht werden, dass ein Ausweis vorgelegt wird.
(3) Die IT-Arbeitsplätze in PC-Sälen und Bibliotheken stehen zur individuellen Nutzung für
Mitglieder und Angehörige der Philipps Universität Marburg während der Öffnungszeiten
bereit.
(4) Die IT-Arbeitsplätze in Schulungsräumen, ausgestattet zusätzlich mit Demo-PC und
Präsentationstechnik, stehen vorrangig für Lehrveranstaltungen zur Verfügung. Wenn keine
Belegung durch Lehrveranstaltungen vorliegt, können diese Räume ebenfalls zum
individuellen Arbeiten genutzt werden. Die Belegungen können im Webauftritt des HRZ
eingesehen werden.
(5) Nutzung dieser Räume durch Personen und Institutionen außerhalb der Universität Marburg
(z.B. für Tagungen, Kooperationen) sind mit dem HRZ abzustimmen.
(6) Wer gegen die Nutzungsordnung oder die allgemeinen Ordnungsgrundsätze verstößt, kann
zeitweise oder dauernd von der Nutzung der PC-Pools oder einzelner Funktionsbereiche ausgeschlossen werden. Gleiches gilt bei Verstößen gegen das Hausrecht, Sachbeschädigung, Diebstahl bzw. versuchtem Diebstahl. Alle Verpflichtungen, die aufgrund der Nutzungsordnung entstanden sind, bleiben auch nach dem Ausschluss bestehen.
§ 3 Verhalten in PC-Pools
(1) Die Nutzerinnen und Nutzer sind verpflichtet, nicht nur die Nutzungsordnung, sondern auch die allgemeinen Ordnungsgrundsätze zu beachten und sich so zu verhalten, wie es dem Charakter der Universität als einer wissenschaftlichen Arbeitsstätte entspricht. Insbesondere haben sie sich so zu verhalten, dass andere in ihren berechtigten Ansprüchen nicht beeinträchtigt werden und der Lehrbetrieb nicht behindert wird. Den Anweisungen des Aufsichtspersonals bzw. des Sicherheitsdienstes ist Folge zu leisten.
(2) In allen Räumen der PC-Pools ist ruhestörendes Verhalten zu vermeiden.
(3) Beim Verlassen des PC-Pools räumt der Nutzende den Arbeitsplatz. Ein Sperren der Arbeitsplätze ist nur für eine kurze Pause, i.d.R. für 30 Minuten möglich, anschließend erfolgt eine automatisierte Abmeldung und belegte aber unbesetzte Plätze können abgeräumt sowie neu vergeben werden.
(4) Essen und Trinken ist nicht gestattet. Rauchen ist verboten. Tiere dürfen mit Ausnahme von Assistenzhunden nicht mitgebracht werden.
(5) Die Nutzung eigener tragbarer Geräte zur Datenverarbeitung und Kommunikation (z.B. Laptop) ist in der Regel ohne besondere Genehmigung zulässig, sofern andere Personen nicht gestört werden. Das HRZ kann die Benutzung von Datenverarbeitungsgeräten und mobilen Endgeräten untersagen oder auf besondere Arbeitsplätze beschränken.
(6) Kinder sind zu beaufsichtigen.
(7) In den PC-Pools dürfen Fotografien, Film- und Tonaufnahmen nur mit Zustimmung des HRZ
angefertigt werden.
(8) Das Anbringen von Plakaten, das Auslegen von Flyern, u.ä. ist nur mit Genehmigung des HRZ zulässig.
§ 4 Sorgfalts- und Schadensersatzpflichten der Benutzerin/des Benutzers
(1) Die Infrastruktur für IT-Arbeitsplätze sowie weiterer Präsentationstechnik sind sorgsam zu behandeln und vor Beschädigungen zu schützen sind. Vorhandene Schäden oder etwaige Mängel sind dem Aufsichtspersonal bzw. dem HRZ unverzüglich mitzuteilen.
(2) Wer diese Arbeitsmittel, Geräte der technischen Infrastruktur, Einrichtungs- oder sonstige Gegenstände in PC-Pools beschädigt, hat Schadensersatz zu leisten und haftet nach den allgemeinen Vorschriften, es sei denn, sie/er weist nach, dass sie/ihn kein Verschulden trifft. Das HRZ bestimmt die Art des Schadensersatzes in Ansehung des tatsächlich entstandenen Schadenswertes nach billigem Ermessen.
(3) Eigenmächtige Änderungen an den Hard- und Softwarekonfigurationen der bereitgestellten Arbeitsplatzrechner sind nicht gestattet. Der Aufbau, der fest installierten Geräte und Möbel darf nicht geändert werden. Das Ziehen oder Umstecken von Kabeln sowie das Öffnen von Kabelkanälen ist nicht gestattet.
(4) Die IT-Arbeitsplätze dienen den Lehr- und Forschungszwecken sowie der Erfüllung studienrelevanter Aufgaben, daher ist die private Nutzung z.B. Gaming nicht gestattet.
(5) Die Nutzenden sind grundsätzlich allein für die Einhaltungen der Urheber-, Persönlichkeits-, Lizenz- und sonstigen Rechte sowie für die Wahrung des Jugendschutzes verantwortlich. Der Aufruf von jugendgefährdenden oder rechtswidrigen Diensten ist untersagt und führt zum Ausschluss von der Benutzung.
(6) Die Benutzung eigener Datenträger auf vom HRZ bereitgestellten Geräten geschieht auf eigene Gefahr. Die Nutzenden haften für alle Schäden, die von ihr/ihm an den bereitgestellten Geräten, Dateien oder der virtuellen Infrastruktur verursacht werden.
§ 5 Kontrollen, Hausrecht
(1) Die Leitung des HRZ übt im Auftrag der Präsidentin/des Präsidenten der Philipps-Universität das Hausrecht aus. Sie/er kann das Aufsichtspersonal und den Sicherheitsdienst mit der Wahrnehmung des Hausrechts beauftragen.
(2) Nutzende der PC-Pools müssen sich auf Verlagen des Aufsichtspersonals oder des Sicherheitsdienstes ausweisen können (über amtlichen Ausweis, Studierendenausweis).
§ 6 Haftungsausschluss
(1) Die Philipps-Universität haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Gegenständen, die in die PC-Pools mitgebracht werden.
(2) Die Philipps-Universität haftet nicht für Schäden, die durch unrichtige, unvollständige, unterbliebene oder zeitlich verzögerte Dienstleistungen entstehen. Dasselbe gilt für Schäden, die durch Nutzung der bereitgestellten IT-Arbeitsplätze sowie Präsentationstechnik entstehen.
§ 7 Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten richten sich nach den Gegebenheiten der einzelnen Standorte. Sie werden durch Aushang bzw. im Webauftritt des HRZ bekannt gegeben.
(2) PC-Pools können aus triftigen Gründen zeitweise oder dauerhaft geschlossen werden.
§ 8 In-Kraft-Treten
Diese Nutzungsordnung tritt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Philipps-Universität in Kraft. Gleichzeitig werden die Nutzungsregel für den PC-Saal und die PC-Räume des Hochschulrechenzentrums der Universität Marburg vom 26. August 1998 außer Kraft gesetzt.
Marburg, den 16.04.2025
gez.
Prof. Dr. Thomas Nauss
Präsident der Philipps-Universität Marburg