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Krankheit

Ihr Schnelleinstieg:

Ansprechpersonen: Die zuständigen Ansprechpersonen finden Sie unter dem jeweiligen Themenschwerpunkt

Rechtsvorschriften:
Tarifvertrag des Landes Hessen
Tarifvertrag für Auszubildende des Landes Hessen
Urlaubsverordnung für Beamtinnen und Beamte
Hessische Arbeitszeitverordnung
Berufsbildungsgesetz
Entgeltfortzahlungsgesetz
§ 45 SGB V
§ 167 Abs. 2 SGB IX (Betriebliches Eingliederungsmanagement)

Formulare: 
Meldung Arbeitsunfähigkeit / Dienstantritt nach Arbeitsunfähigkeit
Antrag auf Dienstbefreiung / Sonderurlaub etc.

  • Arbeitsunfähigkeit / Dienstunfähigkeit

    Ansprechpartner*innen für Beschäftigte:
    -> Zentralverwaltung und FB Medizin: Heike Stock und Silas Kissel
    -> Alle anderen Fachbereiche: Zuständige Zeitwirtschaftssachbearbeitung des Fachbereichs / der Einrichtung

    Ansprechpartner*innen für Beamtinnen und Beamte:
    -> Zuständige*r Sachbearbeiter*in im Sachgebiet II B 2

    Im Falle einer Erkrankung ist der Arbeitgeber darüber unverzüglich (d.h. vor dem üblichen Dienstbeginn) per Telefon, Fax oder E-Mail zu informieren. Im Rahmen der Anzeigepflicht gegenüber dem Arbeitgeber sind ab dem 01.01.2023 alle gesetzlich versicherten – einschließlich kurzfristig und geringfügig – Beschäftigten verpflichtet, folgende zusätzliche Angaben bei jeder Meldung einer Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen:

    - ist ein Arztbesuch geplant oder bereits erfolgt
    - voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit nach eigenem oder ärztlichem Kenntnisstand

    Zur Information des Arbeitgebers kann das Web-Formular "Meldung Arbeitsunfähigkeit / Dienstantritt nach Arbeitsunfähigkeit" verwendet werden.

    Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, muss spätestens am 4. Tag eine ärztliche Bescheinigung über die Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorgelegt werden. Die ärztliche Bescheinigung wird seit dem 01.01.2023 für alle gesetzlich Krankenversicherten nur noch in elektronischer Form an die jeweilige Krankenkasse übermittelt und dort vom Arbeitgeber abgerufen.

    Nach Beendigung einer Arbeitsunfähigkeit ist der Arbeitgeber zu informieren, wenn der Dienst wieder angetreten wurde. Auch hierfür kann das Formular "Meldung Arbeitsunfähigkeit / Dienstantritt nach Arbeitsunfähigkeit" verwendet werden.

  • Kur/ Reha

    Ansprechpartner*innen für Tarifbeschäftigte und Hilfskräfte:
    -> Heike Stock und Silas Kissel

    Ansprechpartner*innen für Beamtinnen und Beamte:
    -> Zuständige*r Sachbearbeiter*in im Sachgebiet II B 2

    Für Tarifbeschäftigte gilt eine durch die Krankenkasse oder die Deutsche Rentenversicherung genehmigt Reha-Maßnahme (Kur) als Zeit einer Arbeitsunfähigkeit und ist entsprechend zu melden.

    Beamtinnen und Beamte, die eine Kur durchführen möchten, müssen beim Regierungspräsidenten in Kassel (RP), Beihilfestelle Hünfeld, grundsätzlich zunächst die sogenannte „Beihilfefähigkeit der Kur“ feststellen lassen. Anschließend ist ein formloser Antrag auf Sonderurlaub (gem. § 12 der Urlaubsverordnung) zu stellen.

  • Betriebliches Eingliederungs-Management (BEM)

    Ansprechpartnerin: Vera Payer

    Durch  Regelungen im Sozialgesetzbuch ist der Dienstherr verpflichtet, gemeinsam mit den erkrankten Mitarbeiter*innen, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu erlangen. Auch soll dadurch eine Entlassung oder vorzeitige Versetzung in den Ruhestand/Verrentung vermieden werden. Die Teilnahme am BEM ist grundsätzlich freiwillig und nicht verpflichtend. Die stufenweise Wiedereingliederung nach längerer Erkrankung oder z. B. die Anpassung der Arbeitsplatzergonomie sind Unterstützungsmöglichkeiten im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements

  • Wiedereingliederung

    Ansprechpartnerin: Vera Payer

    Tarifbeschäftigte

    Wiedereingliederungen werden grundsätzlich nach längerer Erkrankung oder anderen gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch die behandelnden Ärzte vorgeschlagen und durch einen entsprechenden Wiedereingliederungsplan festgelegt. Die Ärztin/der Arzt stellt fest, in welchem zeitlichen Umfang die Betroffenen  am Arbeitsplatz versuchen sollen,  sich in den Arbeitsprozess einzufinden und durch langsame Steigerung wieder zur vollen Einsatzfähigkeit zu kommen.  Für Tarifbeschäftigte bedeutet dies, dass sie während einer Wiedereingliederung weiterhin arbeitsunfähig sind.

    Beamte

    Für Beamtinnen und Beamte kann nach ärztlichem Attest eine Dienstzeitreduzierung unter Fortzahlung der Bezüge bewilligt werden.  Die rechtliche Grundlage ergibt sich aus der HAzVO.

    Bei Fragen zu diesem Themenbereich wenden Sie sich im Dezernat II an Frau Vera Payer oder an den Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung.

  • Erkrankung des Kindes

    Ansprechpartner*innen: Zuständige Personalsachbearbeitungen II B 2, II B 3, II B 4 und II B 5

    Auszubildende haben gem. §§ 3 und 19 des Berufsbildungsgesetz Anspruch auf Freistellung unter Fortzahlung der Ausbildungsvergütung im Umfang von 6 Wochen/Jahr zur Betreuung ihres erkrankten Kindes.

    Tarifbeschäftigte, sofern sowohl sie als auch das erkrankte Kind gesetzlich versichert sind, haben gem. § 45 SGB V Anspruch auf Freistellung zur Betreuung eines erkrankten Kindes, wenn das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, bis zur Dauer von 10 Arbeitstagen pro Jahr und Kind, maximal 25 Arbeitstage im Jahr.

    Alleinerziehende haben einen Anspruch im Umfang von 20 Arbeitstagen pro Jahr und Kind, maximal 50 Arbeitstage pro Jahr.

    Die Freistellung erfolgt unter Einbehalt des Entgeltes. Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt das Krankengeld (90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts).

    Abweichend hiervon gelten für das Jahr 2023 besondere Regelungen: Anspruch auf Krankengeld und Freistellung besteht für jedes Kind längstens für 30 Arbeitstage (maximal 65 Arbeitstage im Jahr), für alleinerziehende Versicherte längstens für 60 Arbeitstage (maximal 130 Arbeitstage im Jahr).
    Der Anspruch besteht bis zum Ablauf des 7. April 2023 auch dann, wenn Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderung zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten aufgrund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen werden oder deren Betreten, auch aufgrund einer Absonderung, untersagt wird, oder wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden, die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird oder das Kind aufgrund einer behördlichen Empfehlung die Einrichtung nicht besucht.

    Privat versicherte Tarifbeschäftigte sowie gesetzlich versicherte Tarifbeschäftigte, deren erkranktes Kind privat versichert ist, haben gem. § 29 Abs. 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb TV-H einen Anspruch von maximal sieben Arbeitstagen pro Kind im Kalenderjahr, bei mehreren Kindern aber nicht mehr als vierzehn Arbeitstagen, unter Fortzahlung des Entgeltes durch den Arbeitgeber. Alleinerziehenden Beschäftigten wird Arbeitsbefreiung bis zu einer Dauer von 14 Arbeitstagen pro Kind im Kalenderjahr gewährt, bei mehreren Kindern für nicht mehr als 28 Arbeitstage.

    Beamte können in analoger Anwendung des § 29 Abs. 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb TV-H bis zu sieben Tage Dienstbefreiung pro Kind und Jahr beantragen. Die Bezüge werden durch den Dienstherrn weiter gezahlt.

    Voraussetzung für die Gewährung der Freistellung/Dienstbefreiung ist grundsätzlich die Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung und die Vorlage eines Antrages.