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Erkrankung

Ihr Schnelleinstieg:

Ansprechpersonen: Die zuständigen Ansprechpersonen finden Sie unter dem jeweiligen Themenschwerpunkt

Rechtsvorschriften:
Tarifvertrag des Landes Hessen
Tarifvertrag für Auszubildende des Landes Hessen
Urlaubsverordnung für Beamtinnen und Beamte
Hessische Arbeitszeitverordnung
Berufsbildungsgesetz
Entgeltfortzahlungsgesetz
§ 45 SGB V
§ 167 Abs. 2 SGB IX (Betriebliches Eingliederungsmanagement)

Formulare: 
Meldung Arbeitsunfähigkeit / Dienstantritt nach Arbeitsunfähigkeit
Antrag auf Dienstbefreiung / Sonderurlaub etc.
Antrag auf Dienstbefreiung - Erkrankung Kind

  • Arbeitsunfähigkeit / Dienstunfähigkeit

    Ansprechpartner*innen für Beschäftigte:
    -> Zentralverwaltung und FB Medizin: Sabine Bittner und Silas Kissel ()
    -> Alle anderen Fachbereiche: Zuständige Zeitwirtschaftssachbearbeitung des Fachbereichs / der Einrichtung (z.B. Wirtschaftsverwaltung)

    Ansprechpartner*innen für Beamtinnen und Beamte:
    -> Zuständige*r Sachbearbeiter*in im Sachgebiet II B 2

    Im Falle einer Erkrankung ist der Arbeitgeber darüber unverzüglich (d.h. vor dem üblichen Dienstbeginn) per Telefon, Fax oder E-Mail zu informieren. Im Rahmen der Anzeigepflicht gegenüber dem Arbeitgeber sind ab dem 01.01.2023 alle gesetzlich versicherten – einschließlich kurzfristig und geringfügig – Beschäftigten verpflichtet, folgende zusätzliche Angaben bei jeder Meldung einer Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen:

    - ist ein Arztbesuch geplant oder bereits erfolgt
    - voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit nach eigenem oder ärztlichem Kenntnisstand

    Zur Information des Arbeitgebers kann das Web-Formular "Meldung Arbeitsunfähigkeit / Dienstantritt nach Arbeitsunfähigkeit" verwendet werden.

    Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, muss spätestens am vierten Kalendertag der krankheitsbedingten Abwesenheit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit vorgelegt werden.
    Bitte unbedingt beachten: Bei der Fristberechnung gelten Kalendertage, also jeder Wochentag! Wer vor einem Wochenende oder Feiertag erkrankt, muss den Samstag und Sonntag bzw. den Feiertag mit einberechnen!

    Beispiele:

    Beispiel 1:
    Arbeitsunfähigkeit am Freitag ohne Attest. Am Montag immer noch arbeitsunfähig: Spätestens ab Montag wird ein ärztliches Attest benötigt.

    Beispiel 2:
    Arbeitsunfähigkeit am Mittwoch vor Christi Himmelfahrt (ein Donnerstag) ohne Attest. Am Montag immer noch arbeitsunfähig: Die Attestpflicht besteht grundsätzlich ab Samstag, spätestens ab Montag wird ein ärztliches Attest benötigt.

    Ausnahme von dieser Regelung: Individuelle Abgabefristen für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (bereits ab dem ersten oder zweiten Krankheitstag). Sie gelten entsprechend den arbeitgeberseitigen Vorgaben weiter.

    Die ärztliche Bescheinigung wird seit dem 01.01.2023 für alle gesetzlich Krankenversicherten nur noch in elektronischer Form an die jeweilige Krankenkasse übermittelt und dort vom Arbeitgeber abgerufen.

    Nach Beendigung einer Arbeitsunfähigkeit ist der Arbeitgeber zu informieren, wenn der Dienst wieder angetreten wurde. Auch hierfür kann das Formular "Meldung Arbeitsunfähigkeit / Dienstantritt nach Arbeitsunfähigkeit" verwendet werden.

  • Kur/ Reha

    Ansprechpartner*innen für Tarifbeschäftigte und Hilfskräfte:
    -> Sabine Bittner und Silas Kissel ()

    Ansprechpartner*innen für Beamtinnen und Beamte:
    -> Zuständige*r Sachbearbeiter*in im Sachgebiet II B 2

    Für Tarifbeschäftigte gilt eine durch die Krankenkasse oder die Deutsche Rentenversicherung genehmigt Reha-Maßnahme (Kur) als Zeit einer Arbeitsunfähigkeit und ist entsprechend zu melden.

    Beamtinnen und Beamte, die eine Kur durchführen möchten, müssen beim Regierungspräsidenten in Kassel (RP), Beihilfestelle Hünfeld, grundsätzlich zunächst die sogenannte „Beihilfefähigkeit der Kur“ feststellen lassen. Anschließend ist ein formloser Antrag auf Sonderurlaub (gem. § 12 der Urlaubsverordnung) zu stellen.

  • Betriebliches Eingliederungs-Management (BEM)

    Ansprechpartnerin: Vera Payer

    Durch  Regelungen im Sozialgesetzbuch ist der Dienstherr verpflichtet, gemeinsam mit den erkrankten Mitarbeiter*innen, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu erlangen. Auch soll dadurch eine Entlassung oder vorzeitige Versetzung in den Ruhestand/Verrentung vermieden werden. Die Teilnahme am BEM ist grundsätzlich freiwillig und nicht verpflichtend. Die stufenweise Wiedereingliederung nach längerer Erkrankung oder z. B. die Anpassung der Arbeitsplatzergonomie sind Unterstützungsmöglichkeiten im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements

  • Wiedereingliederung

    Ansprechpartnerin: Vera Payer

    Tarifbeschäftigte

    Wiedereingliederungen werden grundsätzlich nach längerer Erkrankung oder anderen gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch die behandelnden Ärzte vorgeschlagen und durch einen entsprechenden Wiedereingliederungsplan festgelegt. Die Ärztin/der Arzt stellt fest, in welchem zeitlichen Umfang die Betroffenen  am Arbeitsplatz versuchen sollen,  sich in den Arbeitsprozess einzufinden und durch langsame Steigerung wieder zur vollen Einsatzfähigkeit zu kommen.  Für Tarifbeschäftigte bedeutet dies, dass sie während einer Wiedereingliederung weiterhin arbeitsunfähig sind.

    Beamte

    Für Beamtinnen und Beamte kann nach ärztlichem Attest eine Dienstzeitreduzierung unter Fortzahlung der Bezüge bewilligt werden.  Die rechtliche Grundlage ergibt sich aus der HAzVO.

    Bei Fragen zu diesem Themenbereich wenden Sie sich im Dezernat II an Frau Vera Payer oder an den Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung.

  • Erkrankung des Kindes

    Ansprechpartner*innen: Zuständige Personalsachbearbeitungen II B 2, II B 3, II B 4 und II B 5

    Auszubildende haben gem. §§ 3 und 19 des Berufsbildungsgesetz Anspruch auf Freistellung unter Fortzahlung der Ausbildungsvergütung im Umfang von 6 Wochen/Jahr zur Betreuung ihres erkrankten Kindes.

    Tarifbeschäftigte, sofern sowohl sie als auch das erkrankte Kind gesetzlich versichert sind, haben gem. § 45 SGB V Anspruch auf Freistellung zur Betreuung eines erkrankten Kindes, wenn das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, bis zur Dauer von 10 Arbeitstagen pro Jahr und Kind, maximal 25 Arbeitstage im Jahr.

    Alleinerziehende haben einen Anspruch im Umfang von 20 Arbeitstagen pro Jahr und Kind, maximal 50 Arbeitstage pro Jahr.

    Die Freistellung erfolgt unter Einbehalt des Entgeltes. Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt das Krankengeld (90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts).

    Abweichend hiervon gelten für die Jahre 2024 und 2025 besondere Regelungen: Anspruch auf Krankengeld und Freistellung besteht für jedes Kind längstens für 15 Arbeitstage (maximal 35 Arbeitstage im Jahr), für alleinerziehende Versicherte längstens für 30 Arbeitstage (maximal 70 Arbeitstage im Jahr).

    Privat versicherte Tarifbeschäftigte sowie gesetzlich versicherte Tarifbeschäftigte, deren erkranktes Kind privat versichert ist, haben gem. § 29 Abs. 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb TV-H einen Anspruch von maximal sieben Arbeitstagen pro Kind im Kalenderjahr, bei mehreren Kindern aber nicht mehr als vierzehn Arbeitstagen, unter Fortzahlung des Entgeltes durch den Arbeitgeber. Alleinerziehenden Beschäftigten wird Arbeitsbefreiung bis zu einer Dauer von 14 Arbeitstagen pro Kind im Kalenderjahr gewährt, bei mehreren Kindern für nicht mehr als 28 Arbeitstage.

    Beamte können in analoger Anwendung des § 29 Abs. 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb TV-H bis zu sieben Tage Dienstbefreiung pro Kind und Jahr beantragen. Die Bezüge werden durch den Dienstherrn weiter gezahlt.

    Voraussetzung für die Gewährung der Freistellung/Dienstbefreiung ist grundsätzlich die Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung und die Vorlage eines Antrages.