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Warum wurde PIA eingerichtet?

PIA soll durch dialogorientierte Kommunikation in erster Linie dazu beitragen interessierte Beschäftigte besser und zielorientierter über bestehende Stellenvakanzen zu informieren und somit eine zeitnahe Besetzung zu unterstützen.

Darüber hinaus soll es auch weiteren Anforderungen und rechtlichen Vorgaben gerecht werden: 

  • Es soll bereits Beschäftigten dabei helfen, sich im Zuge der eigenen beruflichen Entwicklung innerhalb der Universität auf andere, ggf. höherwertige Arbeitsplätze verändern zu können. Ein derartiger Wechsel kann zusätzlich durch die von der Universität angebotenen Möglichkeiten der berufsbegleitenden Weiterbildung oder Weiterqualifizierung durch Einarbeitung unterstützt werden. Weiter Informationen finden Sie unter Personalentwicklung.
  • Die Universität kommt der Verpflichtung nach Abschnitt IV, Ziffer 3 der Integrationsrichtlinien zu besonderen Förderung bereits beschäftigter Menschen mit Behinderung nach ( www.uni-marburg.de/personal/schwbv/gesetze/sb3-texte/integration).
  • Beurlaubten Personen, insbesondere für Elternzeit, Kinderbetreuung und Pflege Angehöriger, wird die Möglichkeit geboten, sich zwischenzeitlich über Beschäftigungsmöglichkeiten zu informieren oder sich rechtzeitig auf andere Stellen zu bewerben, wenn eine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz nicht oder mit dem gewünschten Arbeitszeitmodell nicht möglich ist (Verpflichtung nach § 14 Abs. 5 HGlG und aus der Auditierung Gütesiegel Familienfreundliche Hochschule Land Hessen).
  • Befristet Beschäftigte werden über Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten und insbesondere über Dauerarbeitsplätze informiert (Verpflichtung nach § 18 TzBfG und § 30 Abs. 2a i. d. F. § 40 TV-H).
  • Teilzeit-Beschäftigte haben die Möglichkeit, ihren Wunsch nach Erhöhung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu äußern und können sich auf entsprechende freie Arbeitsplätze bewerben (Verpflichtung nach § 9 TzBfG).
  • Zudem kann in PIA gezielt auf Veränderungsbedarfe eingegangen werden, die sich aus dem Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) ergeben.

Anmerkung: Bestimmte Fallgestaltungen können eine sofortige externe Stellenausschreibung erforderlich machen. Dies kann betriebliche Gründe haben, aber auch gesetzliche Vorgaben (z. B. SGB IX, HGLG) können diese notwendig machen. Selbstverständlich können Sie sich auch auf extern ausgeschriebene Stellen bewerben. Auch in diesen Fällen freuen wir uns über Ihre Bewerbung.