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Nebentätigkeiten

Ihr Schnelleinstieg:

Ansprechpartner*in

Tarifpersonal und Beamte: Sabine Niese / Maria Fisbeck

Hochschullehrer: Claudia Preuß / Nicole Liebe

Rechtsvorschriften:
Infoblatt des HMdI - Ausübung von Nebentätigkeiten

§ 77 Hessisches Hochschulgesetz

§ 3 Abs. 4 in der Fassung nach § 40 Nr. 2 TV-H

Erlass zum Nutzungsentgelt

Formulare: 
Genehmigung / Anzeige einer Nebentätigkeit - Antrag
Nebentätigkeitsnachweis

Allgemeines:

Die Beschäftigung an der Philipps-Universität Marburg gilt als Hauptbeschäftigung. Nebentätigkeit ist die Wahrnehmung eines Nebenamtes oder die Ausübung einer Nebenbeschäftigung. Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird. Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes. Öffentliche Ehrenämter sind die in Rechtsvorschriften als solche bezeichneten Tätigkeiten (z.B. Mandate), im Übrigen jede behördlich bestellte oder auf Wahl beruhende Mitwirkung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, die ohne Vergütung ausgeübt wird bzw. für die lediglich eine reine Aufwandsentschädigung gezahlt wird (z.B. Wahlhelfer). Öffentliche Ehrenämter gelten nicht als Nebentätigkeit, sind der Dienststelle aber gem. § 71 Abs. 4 HBG vor der Übernahme schriftlich anzuzeigen. Hiervon zu unterscheiden sind alle anderen Tätigkeiten, die „im Ehrenamt“ wahrgenommen werden. Hierzu zählt zum Beispiel die Mitarbeit in Vereinen. Erfolgt diese unentgeltlich, so handelt es sich dabei nicht um eine Nebentätigkeit, sondern um eine reine Grundrechtsausübung, die keine Anzeigepflicht begründet. Wird hingegen ein Entgelt gewährt, so ist die Tätigkeit wiederum als Nebenbeschäftigung im Sinne der oben stehenden Definition zu sehen.

Für jede Nebentätigkeit ist vor Aufnahme der Tätigkeit ein Antrag auf Genehmigung/Anzeige einer Nebentätigkeit zu stellen. Die Personalabteilung entscheidet anschließend über Ihren Antrag und kann diesen mit Auflagen konkretisieren.

Die Ablehnung oder Genehmigung richtet sich nach den gesetzlichen oder tarifrechtlichen Vorschriften.Die Ablehnung oder Genehmigung richtet sich nach den gesetzlichen oder tarifrechtlichen Vorschriften.

Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport hat in seinem Infoblatt - Ausübung von Nebentätigkeiten rechtliche Grundlagen sowie Begriffserläuterungen zusammengestellt. Wir bitten Sie jedoch zu berücksichtigen, dass für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst zusätzliche Vorschriften zu berücksichtigen sind, wie Sie dem Nebentätigkeitsrecht - Überblick entnehmen können.

Für Beschäftigte

Für Beschäftigte gilt § 3 Abs. 4 in der Fassung nach § 40 Nr. 2 TV-H. Danach sind Nebentätigkeiten grundsätzlich anzeigepflichtig. Hier entfällt  der Genehmigungsvorbehalt aus dem Beamtenrecht. Die Kenntnisnahme wird von der Personalabteilung per E-Mail bestätigt.

Anzeigepflichtige Nebentätigkeiten können mit Auflagen versehen werden, wenn die Gefahr besteht, dass dienstliche Interessen beeinträchtigt sein könnten. Dies bezieht sich in erster Linie auf Art und Umfang der Nebentätigkeit. So dürfen z.B. nicht mehr als 8 Wochenstunden in Nebentätigkeit gearbeitet werden. Bei Teilzeitbeschäftigten gilt, dass eine Nebentätigkeit bis zum Erreichen der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollbeschäftigung sowie zusätzlich weitere 8 Wochenstunden umfassen darf. Die Nebentätigkeit darf keine Aufgaben beinhalten, die im Rahmen der Dienstaufgaben erledigt werden könnten.

Werden für die Ausübung der Nebentätigkeit Personal, Material (Sachmittel) oder Einrichtungen der Universität in Anspruch genommen, so ist dies vorher anzuzeigen.

Die Personalabteilung entscheidet über Ihren Antrag. Die Erlaubnis kann unter dem Vorbehalt erteilt werden, dass ein Nutzungsentgelt zu zahlen ist. Für die private Nutzung des dienstlichen Telefons verweisen wir auf die  Dienstanweisung zur Nutzung der Telefonanlage. Außerdem ist in den Fällen der Inanspruchnahme am Ende des Kalenderjahres oder bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ein Nebentätigkeitsnachweis abzugeben. Die Verwendung des Vordrucks ist verbindlich vorgeschrieben.

Für Beamtinnen / Beamte

Für Beamtinnen und Beamte des Landes Hessen gelten die Vorschriften der §§ 71 ff HBG. Hier wird anders als im Tarifbereich zwischen genehmigungspflichtigen und nicht genehmigungspflichtigen (zum Teil jedoch anzeigepflichtigen) Nebentätigkeiten sowie Nebentätigkeiten auf Verlangen des Dienstherren unterschieden.

Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, auf Verlangen ihrer obersten Dienstbehörde unter der Maßgabe der beamtenrechtlichen Vorschriften eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu übernehmen. Hierzu kann z.B. die Teilnahme an Prüfungen, die Ausübung einer nebenamtlichen Richtertätigkeit oder sonstige Tätigkeit sein, die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn übernommen wird. Diese Tätigkeiten unterliegen weder der Anzeigepflicht noch dem Genehmigungsvorbehalt, müssen jedoch in der jährlich abzugebenden Aufstellung (siehe Nebentätigkeitsnachweis) angegeben werden. (§ 72 HBG)

§ 73 HBG beinhaltet den Genehmigungsvorbehalt. Demnach dürfen Nebentätigkeiten nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den Dienstherrn aufgenommen werden. Das nachträgliche oder versäumte Ersuchen einer Genehmigung stellt demnach eine Dienstpflichtverletzung dar und kann nach den Bestimmungen des Beamtenrechts entsprechend geahndet werden! Der Genehmigungsvorbehalt besteht beispielsweise für alle Nebenämter, alle Nebenbeschäftigungen gegen Vergütung, gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten, den Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat oder ähnliches Organ z.B. einer Genossenschaft oder Gesellschaft oder ähnliche Tätigkeiten. Für den genauen Wortlaut und die Vollständigkeit der Auflistung wird auf die Rechtsvorschrift selbst (§ 73 HBG) verwiesen.

Eine Genehmigung darf für längstens 5 Jahre erteilt werden. Soll die Nebentätigkeit für einen längeren Zeitraum wahrgenommen werden, so ist nach Ablauf der 5 Jahre ein neuer Antrag auf Genehmigung zu stellen.

Des Weiteren regelt § 73 HBG Gründe für das Versagen einer Genehmigung. So liegt ein solcher Grund insbesondere dann vor, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn die Nebentätigkeit die Beamtin oder den Beamtin nach Art und Umfang so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstpflichten behindert werden kann. Ein weiterer Versagungsgrund liegt unter Umständen vor, wenn sich die Nebentätigkeit nach Art, Umfang oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs darstellt. Dieser Tatbestand gilt in der Regel dann als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollbeschäftigung übersteigt. Bei Professoren gilt dies, wenn ein Arbeitstag pro Woche überschritten wird. Eine besondere Prüfung im Hinblick auf das Vorliegen eines Zweitberufs ist auch dann notwendig, wenn das Entgelt aus der Nebentätigkeit im Kalenderjahr 30% der Jahresbruttobezüge in Vollbeschäftigung übersteigt.

Ausnahmen von der Genehmigungspflicht finden sich in § 74 HBG. Insbesondere schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit sind hier explizit von der Genehmigungspflicht ausgenommen, ebenso die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit und weitere in der Vorschrift aufgeführte Tätigkeiten. Für diese Ausnahmen besteht jedoch eine Anzeigepflicht gegenüber dem Dienstherrn. § 74 HBG entbindet daher nicht von der Pflicht, das bekannte Formular auszufüllen.

Am Ende des Kalenderjahres oder bei Beendigung des Beschäftungs- oder Dienstverhältnisses ist gegenüber der Dienststelle offen zu legen, welche Einnahmen durch die Nebentätigkeit erzielt wurden (Nebentätigkeitsnachweis). Die Verwendung des Vordrucks ist verbindlich vorgeschrieben.

Zu beachten ist gem. § 75 Abs. 2 HBG, dass Nebentätigkeiten grundsätzlich außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit auszuüben sind. Ausnahmen hiervon gestalten sich wie folgt: Wird die Nebentätigkeit auf Verlangen des Dienstherrn (vgl. § 72 HBG) ausgeübt oder wird vom Dienstherrn ein dienstliches Interesse an der Nebentätigkeit anerkannt, so darf sie während der Arbeitszeit ausgeübt werden und die versäumte Arbeitszeit muss nicht nachgeholt werden. In anderen Ausnahmefällen, in denen ein öffentliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit besteht und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann die Ausübung während der Arbeitszeit zugelassen werden, wenn die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird.

Werden für die Ausübung der Nebentätigkeit Personal, Material (Sachmittel) oder Einrichtungen der Universität in Anspruch genommen, so ist dies vorher anzuzeigen. Die Personalabteilung entscheidet über Ihren Antrag. Die Erlaubnis kann unter dem Vorbehalt erteilt werden, dass ein Nutzungsentgelt zu zahlen ist. Für die private Nutzung des dienstlichen Telefons verweisen wir auf die  Dienstanweisung zur Nutzung der Telefonanlage