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Arbeitszeit
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Kontakt:
Erste Anlaufstelle für alle Fragen ist die zuständige Zeiterfassungsachbearbeitung Ihres Bereichs. Allgemeine Fragen zum Thema Arbeitszeit können Sie darüber hinaus per E-Mail an personalabteilung@verwaltung.uni-marburg.de senden.
Informationen und Rechtsvorschriften:
Dienstvereinbarung Flexible Arbeitszeit
Anlage zur Dienstvereinbarung Flexible Arbeitszeit
Informationen zum Zeiterfassungsystem ZEUSX
Informationen zur Zeiterfassung bei Dienstreisen
Formulare:
Arbeitszeitverteilung bei Teilzeitbeschäftigung
Mitteilung von Dienstreisezeiten
FAQs
Geltungsbereich
Ab wann und für wen gilt die Dienstvereinbarung?
Die neue Dienstvereinbarung flexible Arbeitszeit tritt am 01.01.2025 in Kraft. Sie betrifft zunächst im sog. „Probebetrieb“ alle Beschäftigten, die bereits vor dem 01.01.2025 an der Zeiterfassung teilgenommen haben. Aufgrund der umfangreichen Umstellungs- und Vorbereitungsarbeiten wird die Zeiterfassung für alle weiteren Beschäftigten im Laufe des Jahres 2025 eingeführt. Sie werden rechtzeitig darüber informiert, wenn Ihr Arbeitsbereich in die Zeiterfassung aufgenommen wird.
Außerdem ist zu beachten, dass die in § 2 I DV genannten Personenkreise nicht unter den Geltungsbereich der Dienstvereinbarung fallen und die in § 3 II, III i. V. m. Anlage 1 DV genannten Bereiche von der Teilnahme an der flexiblen Arbeitszeit ausgeschlossen sind.
Sollten Beschäftigte, die unter § 2 I DV fallen, freiwillig an der Arbeitszeiterfassung teilnehmen, so ist dies gem. § 2 II DV möglich.
Arbeitszeit, Verteilung der Arbeitstage und Zeitguthaben
Wie verteilt sich meine Arbeitszeit, insbesondere wenn ich Teilzeit arbeite?
Den Regelfall bildet die Verteilung der Arbeitszeit auf eine 5-Tage-Woche. Eine Verteilung auf weniger Arbeitstage ist bei Teilzeitbeschäftigung möglich. Die tägliche Sollarbeitszeit ergibt sich aus der gleichmäßigen Verteilung der individuellen Wochenarbeitszeit auf die gewählten Arbeitstage. Eine tägliche Sollarbeitszeit von 8 Stunden (Tarifbeschäftigte) bzw. 8 Stunden 12 Minuten (Beamtinnen/Beamte) soll dabei nicht überschritten werden. Die tatsächliche tägliche Arbeitszeit kann selbstverständlich im Rahmen der Regelungen der DV von der Sollarbeitszeit abweichen.
Wie gestaltet sich die Arbeitszeit in den Bereichen mit Dienst- und Schichtplänen?
Die Arbeitszeiten für die Bereiche mit Dienst- und Schichtplänen sind in der Dienstvereinbarung in § 3 II in Verbindung mit der Anlage 1 geregelt.
Wie gestaltet sich die Kappungsgrenze des Zeitguthabens?
Ab dem 01.01.2025 gilt eine Kappungsgrenze i. H. v. 100 Stunden gemäß der neuen DV flexible Arbeitszeit.
Kann mir mein/e Vorgesetzte/r verweigern mehr als die tägliche/wöchentliche Sollarbeitszeit zu arbeiten und dadurch Zeitguthaben aufzubauen?
Voraussetzung für den Aufbau von Zeitguthaben ist das tatsächliche Vorliegen dienstlicher Gründe, die eine Überschreitung der Sollarbeitszeit erforderlich machen. Sollte ein dienstlicher Mehrbedarf vorliegen, darf der bzw. die Vorgesetzte den Aufbau von Zeitguthaben nicht verweigern.
Zeiterfassung, -korrektur und Gleittage
Wie erfasse ich meine Arbeitszeiten, Zeikorrekturen und Gleittage?
Informationen zur Erfassung von Arbeitszeiten, Zeitkorrekturen und Gleittagen finden Sie auf der Informationsseite zum Zeiterfassungssystem ZEUSX.
Anleitungen
FAQ's zum Zeiterfassungssystem
Vorgesetzte
Wer kann als Vorgesetzte/r Einsicht in die Monatsarbeitszeitbilanz erhalten?
Einsicht kann der bzw. die direkte Vorgesetze des/der Beschäftigten, also die nächsthöhere Ebene erhalten. Die Vorgesetzten sind dazu berechtigt, von den Beschäftigten einen Monatsbericht des Vormonats einzufordern. Das Monatsjournal beinhaltet alle Arbeitszeiten, Buchungskorrekturen und Abwesenheiten des jeweiligen Monats.