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Elternzeit - Brückenteilzeit - Sonderurlaub

SChultafel mit Familienbegriffen wie Elternzeit, Wiedereinstieg u.Ä.
Foto: Colourbox.de

Kinder und Eltern brauchen Zeit: Die einen, um heranzuwachsen und die anderen, um beim Heranwachsen zu unterstützen. Familien brauchen daher viel gemeinsame Zeit: Familienzeit! -  Berufstätige Eltern haben verschiedene Möglichkeiten, ihre zeitlichen Ressourcen zwischen Familie und Beruf zu gestalten.  

Elternzeit

Das Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz (BEEG) ermöglicht Angestellten, sich entweder vollständig oder in einer Teilzeitregelung vorübergehend aus dem Berufsleben zurückzuziehen und sich der Erziehung ihrer Kinder zuzuwenden. Dabei stehen jedem Elternteil bis zu 36 Monate (3 Jahre) Elternzeit zu, von denen die ersten 12 Monate im ersten Lebensjahr des Kindes liegen sollten. Danach haben Eltern die Möglichkeit, die verbleibenden 24 Monate bis zum vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes einzusetzen.

Elternzeit wird zwischen Arbeitnehmer/in und Arbeitgeber/in geregelt. Sie kann auf 3 Teilabschnitte aufgeteilt werden. Der/Die Arbeitgeber/in muss hierbei die ersten beiden Zeitabschnitte bewilligen und könnte nur aus dringenden dienstlichen Gründen den dritten Elternzeitabschnitt ablehnen. Theoretisch kann Elternzeit auch auf mehr als drei Abschnitte aufgeteilt werden. Dies sollte aber unbedingt mit der Dienststelle abgesprochen und schriftlich festgehalten werden. 

Während der Elternzeit können Eltern entweder vollständig zu Hause bleiben oder eine Teilzeitregelung treffen. Es ist möglich, zwischen 15 und 30 Wochenstunden (wenn Ihr Kind vor dem 1. September 2021 zur Welt kam) bzw. 32 Wochenstunden (wenn Ihr Kind nach dem 1. September 2021 zur Welt kam) während der Elternzeit zu arbeiten. Da sich die Teilzeitarbeit während der Elternzeit auf den Bezug von Elterngeld auswirken kann, sollte dies vorab sehr genau geprüft werden. Auch der Besuch von Fort- und Weiterbildungen ist während der Elternzeit möglich.

Es gibt zwei verschiedene Fristen zur Meldung von Elternzeit, die vom Alter des Kindes abhängen:

  • Vor dem vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes: Elternzeit sollte spätestens 7 Wochen vor Beginn der Familienpause gemeldet werden. Der spezielle Kündigungsschutz beginnt dann bereits 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit und schließt mit deren Ende ab.
  • Zwischen dem 3. und vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes: Elternzeit sollte spätestens 13 Wochen vor Beginn der Familienpause beantragt werden. Der spezielle Kündigungsschutz beginnt dann bereits 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit und schließt mit deren Ende ab.

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Brückenteilzeit

Im Januar 2019 trat ein ergänzendes Recht auf befristete Teilzeitarbeit in Kraft. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) enthält zusätzlich zu dem bereits vorher bestehenden Anspruch auf zeitlich nicht begrenzte Teilzeitarbeit nun einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit - die sogenannte Brückenteilzeit. Betrieblich Angestellte haben die Möglichkeit, für 1 bis 5 Jahre entweder ihre Vollzeit- in eine Teilzeitarbeit oder ihre bereits bestehende Teilzeitarbeit weiter zu reduzieren. Es ist keine wöchentliche Mindeststundenzahl festgelegt. Nach Ablauf der Brückenteilzeit gilt wieder die ursprüngliche Arbeitszeitregelung. Es besteht kein Anspruch, auf die frühere Stelle zurückzukehren.

Brückenteilzeit kann frühestens in Anspruch genommen werden, wenn das Arbeitsverhältnis bereits mindestens 6 Monate bestanden hat. Der Anspruch ist nicht an das Vorliegen bestimmter Gründe (zum Beispiel Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen) gebunden, kann aber für diese Zwecke eingesetzt werden. Bei der Beantragung der Brückenteilzeit muss grundsätzlich kein Grund angegeben werden. 

Der Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit einschließlich des Zeitraums der Verringerung sowie des Wunsches der Verteilung der Arbeitszeit ist mindestens drei Monate vor der gewünschten Verringerung der Arbeitszeit in Textform (z.B. per E-Mail) zu stellen. 

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Unbezahlter Sonderurlaub

Sowohl das Hessische Gleichberechtigungsgesetz (§13 Abs. 2 HGlG) als auch der Tarifvertrag des Landes Hessen (§28 TV-H) ermöglichen Angestellten die Beantragung von Sonderurlaub aufgrund familiärer Sonderbedarfe. Beurlaubungen werden insbesondere zur Betreuung von Kindern unter 18 Jahren oder von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen in  Anspruch genommen. Beide Beurlaubungen führen zu keiner Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses, jedoch zu einem vorübergehenden Aussetzen  der gegenseitigen Hauptleistungen (Arbeitsleistung seitens der/des Angestellten sowie Entgeltleistung seitens der/des Arbeitgebers/in). Zudem führen beide Beurlaubungsvarianten zu einer entsprechenden Rentenminderung und zu anderen Auswirkungen auf die Sozialleistungen. Es wird daher dringend empfohlen, zunächst andere Arbeitszeitregelungen zu nutzen und sich bei weiterem Beurlaubungsbedarf gründlich über die Alternativen und deren Auswirkungen zu informieren.

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