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Mutterschaftsleistungen

Diese Leistungen beziehen sich auf den unmittelbaren Zeitraum vor, während und nach der Entbindung. Die sogenannten Mutterschutzfristen beginnen in der Regel 6 Wochen vor der Geburt des Kindes und enden 8 Wochen danach; bei einer medizinischen Früh- oder bei einer Mehrlingsgeburtt sowie bei Geburt eines Kindes mit einer Behinderung kann sich die Mutterschutzfrist auf 12 Wochen nach der Geburt verlängern.

Während der Mutterschutzfristen können berufstätige Mütter das sogenannte Mutterschaftsgeld beziehen:

  • Beschäftigte, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind (hiervon sind Familienversicherungen ausgenommen), beantragen das Muttterschaftsgeld bei ihrer Krankenversicherung. Neben dem jeweiligen Antragsformular wird eine ärztliche Bescheinigung über den berechneten Geburtstermin benötigt, die frühestens 7 Wochen vor dem Entbindungstermin ausgestellt werden kann. Nach Erhalt dieser Bescheinigung sollte das Mutterschaftsgeld umgehend beantragt werden. 
  • Privatversicherte oder gesetzlich familienversicherte Beschäftigte beantragen das Mutterschaftsgeld bei der Mutterschaftsstelle des Bundesamtes für Soziale Sicherung. Zusätzlich zum Antragsformular wird hier eineBescheinigung des Beschäftigungsbetriebes verlangt. Die Unterlagen sollten zu Beginn der Mutterschutzfrist beim Bundesversicherungsamt eingereicht werden. 

Zusätzlich zum Mutterschaftsgeld der Krankenversicherung bzw. des Bundesversicherungsamtes erhalten Angestellte von ihrem Betrieb den sogenannten Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld. Beschäftigte der Philipps-Universität, die ihre Schwangerschaft bereits der Personalabteilung bzw. der zuständigen Wirtschaftsverwaltung gemeldet haben, müssen dafür keinen weiteren Antrag stellen. Ihre Krankenkasse und die Universität kommunizieren dies untereinander und Sie erhalten den Arbeitgeberzuschuss vergleichbar mit der Entgeltauszahlung automatisch direkt auf Ihr Bankkonto.

Beschäftigte, die vor oder nach der Mutterschutzfrist aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nicht arbeiten dürfen, erhalten den sogenannten Mutterschutzlohn. Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei Kalendermonate vor Beginn der Schwangerschaft gezahlt. Der Mutterschutzlohn ist steuer- und sozialabgabepflichtig.