Direkt zum Inhalt
 
 
emo_alumni.jpg
 
  Startseite  
 
Sie sind hier:» Universität » Medizin » Alumni » Satzung
  • Print this page
  • create PDF file

Satzung


Satzung für den Verein „Alumni Medizin Marburg e.V.“ Vereinigung medizinischer, humanbiologischer, zahnmedizinischer und physiotherapeutischer Absolventen, sowie der Mitglieder, Freunde und Förderer des Fachbereichs Medizin der Philipps-Universität Marburg

 

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen „ALUMNI Medizin Marburg e.V. – Absolventennetzwerk des Fachbereichs Medizin der Philipps-Universität Marburg".
  2. Der Sitz des im Vereinsregister eingetragenen Vereins ist Marburg an der Lahn.


§ 2 Zweck

   Der Vereinszweck umfasst, die:

  1. Förderung des Forschungsprofils des Fachbereichs Medizin;
  2. Unterstützung des Dekans bei Berufungs- und Bleibeverhandlungen;
  3. Unterstützung des Lehrprofils am Fachbereich Medizin;
  4. Förderung des wechselseitigen Wissensaustauschs zwischen Absolventen und  Aktiven an der Universität als Brücke zwischen Theorie und Praxis;
  5. Förderung studentischer Arbeiten (z.B. Diplomarbeiten, Semesterarbeiten) sowie weitere geeignete Vorhaben, die in der offiziellen Forschungsförderung der Studenten nicht berücksichtigt sind.
  6. Erleichterung der Laufbahnplanung für die Absolventen und Mitglieder des Fachbereichs Medizin (z.B. Praktikantenvermittlung, Diplomarbeitenvermittlung etc.).
  7. Einwerbung von Mitteln zur Erreichung der o.g. Ziele (§ 2 lfd. Nr. 1.-7.).


§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt im Sinne der §§ 51-68 der Abgabenordnung im Rahmen seiner Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Ämter sind Ehrenämter; die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
  3. Der Verein darf niemanden durch Zuwendungen, die nicht im Interesse seines Zweckes liegen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  4. Im Falle der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den Fachbereich Medizin, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1)      Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben. Nur natürliche Personen haben das Stimmrecht. Juristischen Personen kann im Einzelfall durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung das Stimmrecht gewährt werden. Natürliche Personen sollen Absolventen, gegenwärtige und ehemalige Mitglieder des Fachbereichs Medizin oder ihr nahestehende Personen, sowie Freunde und Förderer des Fachbereichs Medizin sein. Ehrenmitgliedschaften sind möglich, sofern sie den Vereinszielen förderlich sind. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche oder elektronische Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

2)      Der Alumni Verein des Fachbereichs Medizin e.V. ist zugleich Mitglied im Universitätsbund der Philipps-Universität Marburg. Durch die Mitgliedschaft wird zugleich die Mitgliedschaft im Marburger Universitätsbund erworben.

§ 5 Beiträge

  1. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder und in Ausnahmefällen andere Mitglieder können von der Beitragspflicht ganz oder teilweise freigestellt werden.
  2. Außer den Beiträgen können Spenden an den Verein geleistet werden, über deren Verwendung der Spender nähere Bestimmung treffen kann.
  3. Der Beitrag ist zahlbar für ein Kalenderjahr im voraus. Die Beitragszahlung hat jeweils bis spätestens zum letzten Werktag im Januar des jeweiligen Kalenderjahres zu erfolgen. Bei Neueintritt ist der Mitgliedsbeitrag in voller Höhe für das laufende Kalenderjahr zu entrichten. 
  4. Absolventen des Fachbereichs Medizin werden obligatorisch für ein Jahr beitragsfrei gestellt.  


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist nur zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres möglich und mindestens vier Wochen im voraus anzukündigen. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Bei mehr als 12-monatigem Zahlungsrückstand eines Mitglieds kann der Vorstand das Ende der Mitgliedschaft feststellen. Bei besonders schweren Verstößen gegen die Grundsätze dieser Satzung kann der Vorstand einen sofortigen Ausschluss verfügen.

  § 7 Organe des Vereins

 

Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

   

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei Personen:
    1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender (Schriftführer), 3. Vorsitzender (Schatzmeister)
  2. Dem Vorstand werden 3 Beisitzer durch Wahl beigeordnet.
  3. Die Beisitzer sind zur Teilnahme an den Vorstandssitzungen berechtigt und haben auf diesen Stimmrecht.
  4. Der Vorstand und die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während einer Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Der Vorstand kann einen Beirat (Kuratorium) zu seiner Beratung berufen.
  5. Der Dekan des Fachbereichs Medizin oder eine von ihm benannte Person wird zu Vorstandssitzungen eingeladen. Er ist nicht stimmberechtigt.

 

§ 9 Vertretung und Verwaltung des Vereins

  1. Zur Vertretung des Vereins nach außen sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende (Schriftführer) und 3. Vorsitzende (Schatzmeister) berechtigt. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
  2. Alle grundsätzlichen Angelegenheiten und Entscheidungen unterliegen der Beschlussfassung einer Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
    • Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,
    • Wahl des Vorstands,
    • Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,
    • Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  3. Die Mitgliederversammlung bestimmt zwei Rechnungsprüfer, die die Finanzverwaltung des Vereins des vergangenen Jahres prüfen und auf der Mitgliederversammlung Bericht erstatten.

   

§ 10 Mitgliederversammlungen

 

Mitgliederversammlungen werden mindestens einmal im Kalenderjahr durch den Vorstand einberufen. Die Einberufung wird allen Mitgliedern schriftlich bekannt gegeben. Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder muss der Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen. Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder getroffen. Eine Änderung der Satzung erfordert eine 3/4 Mehrheit der Anwesenden, mindestens jedoch 10 Stimmen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden, wobei mindestens 15 Personen dafür stimmen müssen.

 

§ 12 Datenschutz

  1. Jedes Mitglied verpflichtet sich, sämtliche datenschutzrechtlichen Bestimmungen  einzuhalten. Insbesondere darf ein Mitglied personenbezogene Daten eines anderen Mitglieds ohne dessen Zustimmung weder an Dritte weitergeben noch selbst in irgendeiner Weise nutzen, die nicht dem Vereinszweck dient.
  2. Bei Verstößen eines Mitglieds gegen Absatz 1 kann der Vorstand das Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung vom Zugang zu den Mitgliederdaten mit sofortiger Wirkung ausschließen. In diesem Falle ruht die Mitgliedschaft bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Auf der nächsten Mitgliederversammlung wird über den Ausschluss des Mitglieds entschieden. Weitere rechtliche Schritte, insbesondere Schadensersatzforderungen, bleiben davon unberührt.

Zuletzt aktualisiert: 02.01.2012 · Gerd Rinke

 
 
 
Fb. 20 - Medizin

Alumni Medizin Marburg e.V., Baldingerstraße, D-35033 Marburg
Tel. 06421/58-66202, Fax 06421/58-61548, E-Mail: Alumni.Medizin@staff.uni-marburg.de

URL dieser Seite: http://www.uni-marburg.de/fb20/alumni/satzung

Impressum