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Sie sind hier:» Universität » Studium » Bewerbungsleitfaden » Erläuterungen zum hessischen Vergabeverfahren
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Beschreibung des Vergabenverfahrens nach der Hess. Vergabeverordnung

In örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen findet das Verfahren nach der Hessischen Vergabeverordnung statt. Die Bewerbungen müssen bis 15.07. für ein Wintersemester und bis 15.01. für ein Sommersemester eingegangen sein (Ausschlussfrist). Anschließend erfolgt die Überprüfung der Unterlagen (auf Vollständigkeit, auf die Gültigkeit der Hochschulzugangesberechtigung, auf ggf. zu erfüllende Zulassungsbedingungen). Nach positiver Überprüfung werden die Offline-Bewerbungen in unser Zulassungssystem eingegeben; die Online-Bewerbungen sind bereits vorhanden.

Nachdem alle Bewerbungen bearbeitet sind, wird ein Vergabeverfahren eingeleitet. Zunächst werden die bevorzugt Zuzulassenden (das sind Bewerber, die bereits in früheren Verfahren eine Zulassung hatten, diese aber wegen eines Dienstes, wie Zivildienst, Wehrdienst, FSJ, o.ä, nicht wahrnehmen konnten) zugelassen.

Von der verbleibenden Bewerberzahl werden 10% der Plätze für Ausländer, 5% für Härtefälle und 3% für Zweitstudienbewerber abgezogen.

Die danach verbleibenden Plätze werden im Verhältnis 20 zu 80 nach Wartezeit und Note (=Hochschulauswahlverfahren) vergeben.

Zugelassenen Bewerber erhalten einen Zulassungsbescheid unter Angabe einer Einschreibefrist, nicht-zugelassenen Bewerber einen Ablehnungsbescheid.

Sind nach Ablauf der Einschreibefrist nicht alle Plätze besetzt, werden in Nachrückverfahren bisher noch nicht berücksichtigte Bewerber zugelassen. Eine Bewerbung für ein Nachrückverfahren ist dabei nicht erforderlich, die Teilnahme erfolgt automatisch. In einem Nachrückverfahren können demnach auch diejenigen eine Zulassung für einen Studienplatz erhalten, die im Hauptverfahren einen Ablehnungsbescheid zugestellt bekommen hatten.

Die Grenzwerte dieser Zulassungsverfahren veröffentlichen wir jeweils zeitnah. Dies kann folgendermaßen aussehen:

Grenzwerte

Studiengang Plätze Tag Grenzwert Note Grenzwert Wartezeit Einschreibung bis
Betriebswirtschaft HV (B.Sc.) 80 23.01.2008 1,5 mit 3 Wartesem. (Los) 4 Semester mit 3,2 (Los) 13.02.2008
Volkswirtsschaft (B.Sc.) 80 25.01.2008 alle Bewerber zugelassen   15.02.2008




* Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze.


Allgemein zum Verfahren:

HV = Hauptverfahren. Im Hauptverfahren erfolgen Zulassungs- und Ablehnungsbescheide. Abgelehnte Bewerber haben die Möglichkeit, in ggf. stattfindenden Nachrückverfahren (NV1, NV2...) noch eine Zulassung zu erhalten. Nachrückverfahren finden (sofern erforderlich) nach Abschluss der Einschreibungen im vorhergehenden Verfahren statt.

 

 

Zu den Grenzwerten:

Mitgeteilt werden die Grenzwerte, mit denen eine Bewerberin oder ein Bewerber in der jeweiligen Auswahlquote noch zugelassen werden konnte.

 

Auswahl nach Durchschnittsnote

Beispiel: Note 1,5 (3 Sem, Los).

Alle Bewerberinnen und Bewerber, die sich für diesen Studiengang mit einer Abiturnote von 1,4 oder besser beworben haben, konnten angenommen werden. Von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Durchschnittsnote 1,5 konnten alle angenommen werden, die 4 oder mehr Semester Wartezeit hatten. Von den Bewerbern und Bewerberinnen mit einer Durchschnittsnote von 1,5 und 3 Wartesemestern konnten nicht mehr alle ausgewählt werden, da es eine geringere Zahl an Studienplätzen gab, als Bewerberinnen und Bewerber mit einer Durchschnittsnote von 1,5 und 3 Wartesemestern. Um hier zwischen solchen Bewerbern und Bewerberinnen zu differenzieren, die nach Note und Wartezeit ranggleich sind, wird als nächstes Kriterium ein Dienst (Zivildienst, Wehrdienst, FSJ, o.ä.) heran gezogen. Sind dann immer noch Bewerberinnen und Bewerber ranggleich (gleiche Abiturnote, gleiche Wartezeit, haben alle einen Dienst geleistet), erfolgt die Entscheidung über eine eindeutig zugeordnete Losnummer. Bewerberinnen und Bewerber die nicht ausgelost wurden und Bewerberinnen und Bewerber mit einer Durchschnittsnote von 1,5 und 2 oder weniger Wartesemestern können nicht zugelassen werden. Auch Bewerberinnen und Bewerber mit einer Durchschnittsnote schlechter als 1,5 können nicht zugelassen werden.

 

Auswahl nach Wartezeit

Beispiel: 4 Sem (3,2, Los). Es konnten all jene Bewerberinnen und Bewerber für den Studiengang angenommen werden, die sich mit 5 oder mehr Semester Wartezeit beworben haben. Von Bewerberinnen und Bewerbern mit 4 Semestern Wartezeit konnten all diejenigen angenommen werden, deren Durchschnittsnote 3,1 oder besser war. Von den Bewerberinnen und Bewerbern mit 4 Wartesemestern und einer Durchschnittsnote von 3,2 konnten nicht mehr alle ausgewählt werden, da es eine geringere Zahl an Studienplätzen gab, als Bewerberinnen und Bewerber mit 4 Wartesemestern und einer Durchschnittsnote von 3,2; Um hier zwischen solchen Bewerbern und Bewerberinnen zu differenzieren, die nach Wartezeit und Note ranggleich sind, wird als nächstes Kriterium ein Dienst (Zivildienst, Wehrdienst, FSJ, o.ä.) heran gezogen. Sind dann immer noch Bewerberinnen und Bewerber ranggleich (gleiche Abiturnote, gleiche Wartezeit, haben alle einen Dienst geleistet), erfolgt die Entscheidung über eine eindeutig zugeordnete Losnummer. Bewerberinnen und Bewerber die nicht ausgelost wurden und Bewerberinnen und Bewerber mit 4 Wartesemestern und einer Durchschnittsnote schlechter als 3,2 können nicht zugelassen werden. Auch Bewerberinnen und Bewerber mit weniger als 4 Wartesemestern können nicht zugelassen werden.

 

 

Zuletzt aktualisiert: 08.06.2011 · Finn Sweers

 
 
 
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