26.04.2019 Aktuelle Veröffentlichung von Prof. Dr. Johannes Wertenbruch zum Recht der Vertretung der BGB-Gesellschaft (GbR) in der Reform des Personengesellschaftsrechts ¬

Die Vertretung der GbR in der Reform des Personengesellschaftsrecht, NZG (Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht) 2019, 407 (Heft 11/2019).

Das Recht der Vertretung der GbR gehört zu den zentralen Themen der Reform des Rechts der Personengesellschaften. Wertenbruch legt dar, dass eine den Interessen des Rechtsverkehrs gerecht werdende Vertretungsregelung die Einführung eines – zurzeit noch nicht vorhandenen – Gesellschaftsregisters für die GbR voraussetze. Die im Jahre 2009 – nach Anerkennung der Grundbuchfähigkeit der GbR durch den Bundesgerichtshof – in das BGB eingefügte Regelung des § 899a BGB könne die vertretungsbezogenen Rechtsunsicherheiten im Grundstücksverkehr letztlich nicht beseitigen. Wertenbruch schlägt als Vertretungsmodell de lege ferenda eine dispositive gesetzliche Gesamtvertretung durch alle Gesellschafter der GbR mit der Möglichkeit der Eintragung abweichender gesellschaftsvertraglicher Vertretungsregelungen in ein Gesellschaftsregister vor. Zudem spricht sich Wertenbruch dafür aus, dass der Umfang der Vertretungsmacht – ebenso wie bei der OHG/KG (§ 126 Abs. 2 HGB) – nach außen nicht beschränkbar ist.

Prof. Dr. Johannes Wertenbruch ist Mitglied der vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) eingesetzten „Expertenkommission zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“; vgl. dazu die Mitteilung der Bundesregierung, BT-Drucksache 19/7366 vom 25.1.2019, S. 2 ff. Der Beitrag in der NZG gibt die persönliche Ansicht des Autors wieder.