18.12.2019 Aktuelle Veröffentlichung von Prof. Dr. Wertenbruch zum Vollstreckungs- und Insolvenzrecht der GbR in der Reform des Personengesellschaftsrechts
ZIP 2019 (Heft 44), S. 2082 ff.
Der Aufsatz behandelt die Frage der Realisierung der Haftung der BGB-Gesellschaft (GbR) und ihrer Gesellschafter in Zwangsvollstreckung und Insolvenz de lege ferenda. Nach dem Wortlaut des § 736 ZPO können Gesamtschultitel gegen alle Gesellschafter direkt in das Vermögen der GbR vollstreckt werden. Bei der OHG/KG wird dies durch § 124 Abs. 2 HGB ausgeschlossen. Prof. Dr. Wertenbruch, der Mitglied der Expertenkommission zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts ist, legt dar, dass eine Unterscheidung zwischen den auf der akzessorischen Gesellschafterhaftung beruhenden Gesamtschuldtiteln und titulierten reinen Privatschulden aller Gesellschafter im formalisierten Vollstreckungsverfahren nicht möglich ist. Wertenbruch schlägt daher eine Übernahme des § 124 Abs. 2 HGB unter Streichung des § 736 ZPO vor. Die in das HGB von 1900 eingefügte Regelung des § 124 Abs. 2 HGB beruht darauf, dass das Reichsoberhandelsgericht (ROHG) unter Hinweis auf das Prinzip der Verselbständigung des Gesellschaftsvermögens gegenüber Privatgläubigern, das seinen Ursprung im italienischen Handelsrecht habe, eine Haftung des Gesellschaftsvermögens für private Gesellschafter-Gesamtschulden abgelehnt hat.